Third-party standing against quarter plan amendment

PVG 2005 1Übriges Gericht31.12.2005Inadmissible

Zusammenfassung

Third parties sought to challenge an amendment to a quarter plan by constitutional complaint, relying on the protection of third-party interests and alleged defects in the communal decision. The court held that Art. 55 KV allows review only where constitutional rights, political rights, or the supremacy of federal law are invoked, which was not the case here. It further held that merely defending the interests of others, or being a voter, does not confer standing to appeal a quarter plan. The complaint was therefore not admissible and the alternative recourse was also denied for lack of standing.

Regest

Art. 55 KV; quarter plans and third-party standing; constitutional complaint requires an alleged violation of constitutional rights, political rights, or the principle of federal supremacy. A constitutional complaint cannot serve as a substitute for the ordinary appeal against a quarter plan or for supervision of communal authorities. Third-party recourse under planning law requires a personal, direct, and sufficiently intense affectedness and a protected interest in annulment or modification; the mere defense of interests of others, including as a voter, does not suffice and would amount to an impermissible popular complaint.

Gesamter Gesetzestext

Freiheits- und****Grundrechte 1

Libertà e diritti fondamentali

Verfassungsbeschwerde gegenQuartierplan. Rekurslegi- timationDritter.

  • Eine Beurteilung nach Art.55 Abs.2 KVsetzt voraus, dass das Vorliegeneiner Verletzung von verfassungs- mässigen Rechtenoder desGrundsatzes desVorranges vonBundesrecht geltendgemacht wird( E**.2 ).**

  • Die Wahrnehmungvon InteressenDritter vermagdie Legitimationzur Rekurserhebunggegen einenQuartier- plan nichtzu begründen( E**.3 ).**

Ricorso costituzionaleconcernente unpiano diquartiere. Legittimazione alricorso di****terzi.

  • Un giudiziosecondo l’art.55 cpv.2 CostCpresuppone che vengainvocata l’esistenzadi unaviolazione deidi- ritticostituzionali odel principiodella forzaderogatoria del diritto****federale (cons. 2).

  • La tuteladi interessidi terzinon permettedi riconoscere lalegittimazione alricorso controun pianodi quartiere**(cons. 3****).**

Erwägung:

  1. Verfassungsbeschwerde

  2. Gemäss Art. 55KV können Gesetze und**Verordnungen durchdas Gerichtim verfassungsgerichtlichenVerfahren sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden.Das Gerichthat nichtnur imkonkreten, sondernauch imabstrakten Normenkontrollverfahren über Verfassungsverletzun- gen zu befinden. Bei der abstrakten Normenkontrolle wirdein Erlass ohne Zusammenhang mit einem konkretenAnwendungs- fall durchdas Gerichtauf seineVerfassungsmässigkeit überprüft und allenfalls aufgehoben. Die konkrete Normenkontrolle wie- derumerfolgt* wieseit jeher**–** imRahmen derAnfechtung eines konkreten Anwendungsfalles. Dabei wird im Sinn einerVorfrage untersucht, ob der Rechtssatz, auf den sich der Einzelakt stützt, verfassungsmässigist. Diein Art.55 KVvorgesehenen Rügenent- sprechen weitgehend dem Umfang der staatsrechtlichen Be-*

schwerdean dasBundesgericht; dieBeschwerdelegitimation wie auch die Kognition des Verwaltungsgerichtes als Verfassungs- gerichtrichten sichnach kantonalemRecht. Alsverfassungsmäs- sige Rechte gelten nicht nur die in Art. 7 KVgewährleisteten Grundrechte, sondernauch weitereRechte gemässKantonsver- fassung sowiedie vomBundesgericht anerkanntenVerfassungs- grundsätze. Imverfassungsgerichtlichen Verfahrenkönnen jedoch nichtgenerell Verletzungenvon Bundesrechtgerügt werden;dazu ist vielmehr das ordentliche Verwaltungs- und Verwaltungs- gerichtsverfahren vorgesehen.Zulässig sindin diesemVerfahren einzigRügen, wonachdas kantonaleRecht denGrundsatz desVor- rangsvon Bundesrechtverletzt. Soz.B. dann,wenn eineVerwal- tungsinstanzdas kantonaleRecht ineinem Bereichanwendet, in welchemder Kantongar nichtzuständig ist,oder wennsie fälsch- licherweiseBundesrecht stattdes eigentlichmassgebenden kan- tonalenRechtes anwendet.Beschwerden wegenVerletzung von politischenRechten wiederumsind imgesamten Zusammenhang desStimm- undWahlrechts möglich,wobei derUmfang derbun- desrechtlichen Stimmrechtsbeschwerdeentspricht (vgl. zumGan- zen:Totalrevision Kantonsverfassung,Botschaft derRegierung zu Handendes GrossenRates, 15.Januar 2002*,** S.524 f.**).*

  1. Im Lichte des Dargelegten erhellt, dass unabdingbare Voraussetzung für eine Beurteilung nach Art. 55 Abs. 2KV ent- weder das Vorliegeneiner Verletzung vonverfassungsmässigen ( z.B. Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit) oder politischen Rech- ten oder des Grundsatzes des Vorrangs von Bundesrecht ist. Dass mit der streitigen Änderung der Quartierplanvorschrift eine Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten erfolgt sein könnte, wird nicht einmal seitens der Beschwerdeführer behauptet. Ebenso wenig legen sie dar und solches ist auch nicht ersichtlich, dass mit der streitigen Änderung der Vorrang von Bundesrecht in Frage ge-stellt würde, nachdem sich die geplanten Residenzen in einer Bau-zone ( Äussere Dorfzone; Zweitwohnungen zulässig)befinden und mit der Änderung somit auch keine vom Bundesrecht vorgege- benen bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen verletzt werden. Die Beschwerdeführer scheinen bei der Wahl ihres Rechtsmittels übersehen zu haben, dass Quartierpläne nach bünd- nerischem Recht – im Gegensatz zu Nutzungs- und Sondernut- zungsplänen – Verfügungen ( individuell-konkrete Akte)sind, wel- chedem Rekurs an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 13Abs. 1 lit. a VGGunterliegen. Entsprechend können Quartierpläne aber – wie auch privatrechtliche Vereinbarungen [ z.B. Baurechtsverträge]

– nicht Gegenstand der generell-abstrakten Normenkontrolle bil- den.

Auf den konkreten Fall übertragen bedeutet dies, dass dem Gericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren die vonden Beschwerdeführern angestrebte Überprüfung, ob die kommunal- und privatrechtlichen Grundlagen, auf welche sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stützt – also insbesondere Art.3.1 der Quartierplanbestimmungen sowie der mehrfach erwähnte Bau- rechtsvertrag –, die verfassungsmässigen Rechte derBeschwerde- führer verletzen, versagt ist. Hinsichtlich der behaupteten Miss- achtung privatrechtlicher Vereinbarungen durch die Gemeinde- behörde stünde den Rechtssuchenden lediglich der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde an die Regierung, nicht aber die Verfas- sungsbeschwerde zur Verfügung.

Auch für die Prüfung des Einwandes, der Anspruch auf Zustandekommen eines freien und unverfälschten Volkswillens gebe darüber hinaus Anspruch darauf, dass ein aufgrund einer Volksabstimmung korrekt zustande gekommenes Ergebnis nicht nachträglich durch Gemeindebehörden mittels Verwaltungsakt verfälscht werde, ist die Verfassungsbeschwerde nicht vorgese- hen. Auch hiefür steht lediglich der Rechtsbehelf der Aufsichts- beschwerde zur Verfügung.

Die Rüge, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung von Art. 121 BG ergangen, weil er davon abweichende Nutzungs- bestimmungen enthalte, kann im Lichte des Dargelegten ebenfalls nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, sondern ist im Rahmen eines Rekursverfahrens zu rügen, weshalb den Be- schwerdeführern auch aus dieser Sicht im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens nicht geholfen werden kann.

  1. Wird aber die Verletzung verfassungsmässigerRechte weder gerügt, noch ist solches ersichtlich und steht zudem das angehobene Rechtsmittel für die Anfechtung eines Quartierplanes bzw. einer Änderung desselben gar nicht zu Verfügung, kannauf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Zu prüfen bleibt, nachdem die Beschwerdegegnerinnen auch diesbezüglich die Voraussetzungen als nicht gegeben erachten, ob dasRechts- mittel als Rekurs entgegengenommen werden**kann.

  2. Rekurs

  3. Gemäss Art.33 Abs.2 und3 RPGist im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegenVerfügungen, diesich aufdas RPGund seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestim- mungen stützen,die Rechtsmittellegitimationmindestens im**Um-

fang von Art.103 OG vorzusehen ( PVG2003 Nr.34 mit weiterenHinweisen). Essind mithinalle diejenigenzum Rekursberechtigt, welche durch die angefochtene Verfügung berührtsind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Das schutzwürdigeInteresse hängtdabei vomAusmass derBeschwer ab. Regelmässig durch die Verfügung beschwert ( so genannte formelleBeschwer) istder Adressateiner Verfügung,der mitsei- nen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Für ihn ergibt sich ohne weiteres auch die materielle Beschwer. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist sodann auch eine Person, die sich am Verfahrenbeteiligen will,als Parteiund alsAdressatin einerNicht- eintretensverfügung formell beschwert. Auch sie ist damit zur Anfechtung dieserVerfügung befugt,unbesehen darum,ob siein derSache selberErfolg habenwird (BGE 121II 436*).*

Mitunter betrifft eine Verfügung nicht nur diejenigen Per- sonen, mit denen sie ein Rechtsverhältnis regelt, sondernauch Dritte ( Nachbarn, Gewerbegenossenetc.). Die Auswirkungen auf diese, am Rechtsverhältnis an sich nicht beteiligten Personen kön- nen dabei so intensiv sein, dass auch diesen ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verfügung zugebilligt werden muss ( vgl. z.B. VGU R 02143,* Rekurslegitimation bei Mobilfunk-anlagen). Das schutzwürdige Interesse ergibt sich aber nichtnur aus dem Umstand, dass sie formell beschwert sind, d.h. dass sie am Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen unter- legen sind, sondern sie müssen vielmehr auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben**(** soausdrücklich Art.52 VGG**),** waswiederum voraussetzt,dass die angefochtene Verfügung für sie nachteilig ist. Dritte müssen daher nebst der formellen Beschwer zusätzlich auch noch ein materielles Schutzbedürfnis ausweisen können, weil bei ihnen ein solches nicht auf der Hand liegt. Sie müssen mit anderen Worten nebst dem formellen auch ein tatsächliches Betroffensein aufzeigen kön- nen, wobei sie durch eine Verfügung in höherem Masse alseine beliebige Drittperson betroffen sein müssen. Diese besondere Betroffenheit grenzt die Drittbeschwerde von der unzulässigen Popularbeschwerdeab (vgl. stattvieler BGE121 II177 f.,120 Ib51). Es muss sich dabei um eine hinreichende Beschwer handeln, um ein Interesse, das intensiv genug ist, um als unmittelbares und ei- genes ( persönliches)anerkannt zu werden und das einen ausrei- chenden Anlass zur Überprüfungder streitigen Verfügungbietet ( BGE122 II369; 121II 361 f.,177 ff**.).** DasInteresse bestehtletztlich im praktischen Nutzen, den eine erfolgreiche Anfechtung ihnen*

einbringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für siehätte (PVG 1996Nr. 29;BGE 120Ib 487f.).* DasInteresse mussin derRe- gel aktuell sein ( vg. z.B.BGE 120 Ib 308);** wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein virtuelles Interesse genügt. Dies z.B. dann, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit und unter ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je einer end- gültigen Beurteilung zugeführt werden könnte, oder wenneine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigter- scheint.*

  1. Im Lichte der obigen Umschreibung zur Rekurslegitima- tion betrachtet, ist nun nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten, welche offenkundig nicht einmal in einer nachbarlichen Beziehung zum Beizugsgebiet des Quartierplans stehen, mehr als jederan- dere Dritte durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein könnten. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sie ein hinreichend in- tensives, unmittelbares und eigenes Interesse an einer Aufhebung habenkönnten; offensichtlich nehmen sie nicht eigene Interessen, sondern solche Dritterwahr, wofür ihnen aber das angehobene Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht. Auch der Umstand, dass sie Stimmbürger sind, vermag – wie die Rekurrenten in ihrer Eingabe bereits selbst zu Recht erkannt haben – die Rekurslegiti- mation ebenfalls nicht zu begründen, weil ansonsten der verpön- ten PopularbeschwerdeTür undTor geöffnet würde. Fehlt es aber an einem unmittelbaren Berührtsein und ist auch keine spezifische Beziehungsnähe gegeben, haben die Rekurrenten kein ausrei- chendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochteneEnt- scheid im Sinne ihrer Begehren aufgehoben oder geändert wird. Auf denRekurs kanndaher ebenfallsnicht eingetreten**werden. V05 1Urteil vom 30. August 2005

Schlagwörter

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