Berufliche Vorsorge.Freizügigkeitsgesetz. Austrittsleistung. Barauszahlung. Schriftliche Zustimmung desEhegatten. Gefälschte Unterschrift. Verletzung der minimalenSorg- faltspflichtder Vorsorgeeinrichtungund Folgendaraus.
Die Beurteilungder Frage,ob währendder Eheeine gül- tigeBarauszahlung erfolgtist, fälltgrundsätzlich indie Zuständigkeit des****Sozialversicherungsrichters (E.2).
Bejahung desRechtsschutzinteresses desEhegatten an derFeststellung derGültigkeit der****Barauszahlung (E.3).
Die schriftlicheZustimmung desEhegatten nachArt. 5Abs. 3FZG bezwecktdie Erhaltungdes Vorsorgeschutzesder Familie;unter dengegebenen UmständenFälschung derUnterschrift desEhegatten bejaht(E.4).
Eine ohnedie Zustimmungdes Ehegattenvorgenom- meneBarauszahlung stellteine nichtgehörige Erfüllung desVorsorgevertrages darund führtbei Verletzungeiner minimalen Sorgfaltpflicht seitens der Vorsorgeeinrich-tung zur nochmaligen Zahlung an den anderen Ehegat- ten (E.5–7). Previdenza professionale.Legge sullibero passaggio.Pre- stazioned’uscita. Pagamentoin contanti.Consenso scrittodel coniuge.Firma falsificata.Violazione deldovere mini- modi diligenzada partedell’istituto diprevidenza e****ri- spettive conseguenze.
L’esame dellavalidità diun pagamentoin contantieffet- tuato duranteil matrimonioricade perprincipio nelle competenzedel Giudicedelle assicurazionisociali (cons. 2).
Affermazione dell’interesse giuridico del coniuge alla constatazione della validità del pagamento in contanti (cons. 3).
**Il consensoscritto delconiuge giustal’art. 5cpv. 3LLP si prefiggeil mantenimentodella protezioneprevidenziale della famiglia;nella fattispecieaffermazione dellafalsifi- cazione dellafirma del****coniuge (cons.**4).
Un pagamentoin contantiavvenuto senzail consenso delconiuge costituisceun adempimentoimperfetto del contrattodi previdenzaprofessionale ein casodi viola- zionedi unminimo doveredi diligenzada partedell’isti- tuto diprevidenza implicaun nuovoversamento all’altro coniuge**(cons. 5****–7).**
Erwägungen:
1. Gemäss BGE 128 V 41 ist nach der mit der Einführung des neuen Scheidungsrechts durch den Gesetzgeber getroffenen Koordination zwischen Scheidungs- und Sozialversicherungsge- richt (Art. 141/142 ZGB, Art. 25a FZG grundsätzlich das Sozial- versicherungsgericht zur Beurteilung der Frage zuständig, ob während der Ehe eine gültige Barauszahlung durch die Vorsorge- einrichtung erfolgt ist. Bei den Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB handelt es sich um Ansprüche aus Vorsorgeverhält- nissen, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstehen (Walser, Berufli- che Vorsorge, in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 52) und für die im Falle der Nichteinigung (Art. 142 ZGB, Art. 25a FZG) das Sozialversicherungsgericht nach Art. 73 BVG sachlich zustän- dig ist. Ausgenommen davon ist jedoch derTeilungsschlüssel, wel- chen das Scheidungsgericht im Vorfeld festlegt. Insbesondere auch im Schrifttum wird die Zuständigkeit der Sozialversiche- rungsgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten im Zusammen- hang mit der Zustimmung nach Art. 5 Abs. 2 FZG bejaht (Geiser, Bemerkungen und Verzicht auf den Versorgungsausgleich im neuen Scheidungsrecht [Art. 123 ZGB], in: ZBJV 2000 S. 104 Ziff. 6.3; Zünd, Probleme im Zusammenhang mit der schriftlichen Zu- stimmung zur Barauszahlung der Austrittsleistung des nicht am Vorsorgeverhältnis beteiligten Ehegatten [Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG], in: SZS 2000 S. 426; BGE 128 V 41 E. 2). Es geht nicht um einen schadenersatzrechtlichen Anspruch, sondern um die vorsorgerechtliche Frage, ob eine rechtmässige Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG vorliegt und welche vorsorgerechtlichen Folgen sich im Falle der Unzulässigkeit der Barauszahlung ergeben. Somit ist die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen.
1. a) Hauptbegehren der Klägerin stellt der Antrag dar, es sei festzustellen, dass die Beklagte angesichts der fehlenden Zu- stimmung der Klägerin gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG die Austrittslei- stung von Fr. 92´340.10 an ihren Ehemann am 28. Oktober 1997 zu Unrecht ausbezahlt hat. Damit das Sozialversicherungsgericht bei erfolgter stritti- ger Barauszahlung feststellen kann, ob eine gültige bzw. ungültige Zustimmung zur Barauszahlung vorliege, wird ein Rechtsschutzin- teresse der klagenden Partei vorausgesetzt. Dabei handelt es sich um ein schutzwürdiges – unmittelbares und aktuelles – Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass des Feststellungs-
urteils fehlt es, wenn das Rechtsschutzinteresse der Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 120 V 301
f. E. 2a). Es wird hingegen bejaht, «wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Klä- ger unzumutbar ist» (BGE 123 III 51 E. 1a mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses steht den Gerichten ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
1. An sich kann das Scheidungsgericht die Frage, ob eine in Nachachtung von Art. 5 Abs. 2 FZG gültige Barauszahlung vor- liegt, vorfrageweise prüfen (Zünd, a.a.O, S. 427 f.). Weil in diesem Zusammenhang die beteiligte Vorsorgeeinrichtung nicht Partei des Scheidungsverfahrens ist, kann aber das Scheidungsgericht nicht verbindlich über die Gültigkeit der Barauszahlung entschei- den. Gerade diese Verbindlichkeit ist jedoch essentiell, da die Vor- sorgeeinrichtung bei nicht richtiger Erfüllung nach Auffassung der Lehre damit rechnen muss, ein zweites Mal zu leisten (Zünd, a.a.O., S. 422 f.). Um den vom Scheidungsgericht festgesetzten Teilungs- schlüssel zu vollstrecken, hat der Ehegatte ein rechtlich erhebli- ches Interesse daran, dass das Sozialversicherungsgericht schon vor Erlass des Scheidungsurteils eine allfällige Ungültigkeit der Barauszahlung infolge fehlender Zustimmung nach Art. 5 Abs. 2 FZG auch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung verbindlich fest- stellt. Die Klägerin verfügt über keinen Rechtstitel, um gegen die Vorsorgeeinrichtung des Ehemanns mit einer Leistungsklage vor- zugehen. Daher ist das Feststellungsinteresse bezüglich Hauptbe- gehren trotz der erfolglos gebliebenen eheschutzrichterlichen Ver- fügung vom 7. Juli 1998 zu bejahen.
1. a) Verlassen Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, bevor ein Vorsorgefall eintritt, liegt ein Freizügigkeitsfall vor. In dieser Si- tuation haben sie nach Art. 2 Abs. 1 FZG Anspruch auf eine Aus- trittsleistung. Treten sie in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Art. 3 Abs. 1 FZG an die neue zu überweisen. Versicherte, die keiner neuen Vorsorgeeinrichtung beitreten, haben nach Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Bei Ausbleiben dieser Mit- teilung hat die Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Nach Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person die Bar- auszahlung unter anderem verlangen, wenn sie die Schweiz end-
gültig verlässt (lit. a). An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht einge- holt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann nach Art. 5 Abs. 3 FZG das Gericht angerufen werden (EVG- Urteil vom 10. Oktober 2003, B 19 / 01, E. 2.1).
1. Nach Art. 3 und 4 FZG soll der Vorsorgeschutz während der gesamten Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrechterhalten bleiben. Abgesehen vom Vorbezug für Wohneigentum nach Art. 30c BVG, ist eine Barauszahlung der Austrittsleistung nur in den drei in Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnten Fällen möglich. Die Barauszahlung bei verheirateten Anspruchsberechtigten ist gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Dadurch wer- den die Möglichkeiten der Barauszahlung zu Gunsten des Schutzes der Familie eingeschränkt. Ein letztlich beide Ehegatten betreffen- der Entscheid, der auch Auswirkungen auf allfällige Kinder zeitigt, kann somit nicht mehr nur von einem Ehegatten alleine getroffen werden. Gemäss Botschaft zum Freizügigkeitsgesetz ist das schrift- liche Zustimmungserfordernis des anderen Ehegatten bereits bei der Bürgschaft (Art. 494 Abs. 1 OR), beim Abzahlungsvertrag (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR) und im Mietrecht (Art. 266m OR) vorgesehen (Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1992 zu einem Bun- desgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1992 III 576; vgl. auch Art. 169 ZGB und Art. 30c Abs. 5 BVG). Durch das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene, revidierte Scheidungsrecht gewinnt der in Art. 5 Abs. 2 FZG enthaltene Schutzgedanke noch an Bedeutung, weil fortan die während der Dauer der Ehe erworbene Austrittsleistung grund- sätzlich hälftig zu teilen ist (Art. 122 ZGB; Art. 22 FZG; Zünd, a.a.O., S. 420 f.). Währenddessen das Gesuch um Barauszahlung als sol- ches formfrei möglich ist, wird wegen des Schutzgedankens die Zustimmung des Ehegatten an die Schriftform gebunden (EVG-Ur- teil vom 10. Oktober 2003, B 19 / 01, E. 2.2; BGE 121 III 34 E. 2c).
1. Im vorliegenden Fall eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 22. Dezember 1998 gegen den Bei- geladenen eine Strafuntersuchung. Dieser konnte in der Schweiz nicht ermittelt werden, da er sich in Spanien aufhielt. Deswegen wurde denn auch die Strafuntersuchung, unter Vorbehalt der Wie- deraufnahme bei Ermittlung, eingestellt. Wie die Klägerin und der Bezirksgerichtspräsident Ober- landquart gemäss Verfügung vom 7. Juli 1998 betreffend Eheschutz- massnahmen ausführen, soll die Unterschrift der Ehefrau auf dem
Barauszahlungsgesuch gefälscht sein. Wird einmal die Unter- schrift auf dem besagten Gesuch mit derjenigen von der Klägerin stammenden auf der anwaltlichen Vollmacht verglichen, ist er- sichtlich, dass die Unterschriften nicht von ein und derselben Per- son stammen können. Dies dürfte selbst einem Laien auffallen, zu- mal die Unterschrift der Ehefrau in Blockbuchstaben erfolgte. Überdies geht aus den Umständen klar hervor, dass die Baraus- zahlung der Austrittsleistung an den Beigeladenen ohne die tat- sächliche Zustimmung der damaligen Ehegattin geleistet worden ist. So behauptet die Beklagte selber, es handle sich nicht um ihre Unterschrift, worauf sie Strafanzeige wegen Urkundenfälschung erstattete. Weiter sprechen die damalige Trennung der Ehegatten und die Anrufung des Eheschutzrichters im Jahre 1996 durch die Klägerin mit Antrag, es sei zu verhindern, dass ihrem Mann Vor- sorgegelder ausbezahlt würden, für eine Fälschung. Offensichtlich befürchtete sie schon damals, dass sich ihr Ehemann mit der ge- samten Vorsorgeleistung (ins Ausland) absetzen könnte.
Sollten dennoch Zweifel am Vorliegen einer Fälschung be- stehen, spricht das Beweisrecht letztlich für die Klägerin. Nicht sie, sondern die Beklagte hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da sie gemäss Art. 8 ZGB aus der angeblich nicht gefälschten Un- terschrift das Recht abgeleitet hat, der Klägerin die Zahlung an de- ren Ehemann entgegenzuhalten. Eine effiziente Kontrolle durch die Vorsorgeeinrichtung kann mittels einer durch ihre Angestellten bestätigten Unterzeichnung durch die Ehefrau oder mittels notari- ell beglaubigter Unterschrift denn auch ohne grossen Aufwand er- reicht werden.
Die Tatsache, dass die Beklagte von einer Trennung und ei- ner anstehenden Scheidung nichts wusste, entschuldigt die Un- terlassung einer achtsameren Prüfung nicht. Ebenso wenig exkul- piert sie das Vorbringen, ihr seien die vom Bezirksgericht mittels Verfügung vom 2. Mai 1996 beschlossenen Eheschutzmassnah- men, die eine Auszahlung der Vorsorgeleistung an den Ehemann untersagten, nicht mitgeteilt worden. Immerhin hätte die Beklagte infolge dieser Mitteilung durch das Bezirksgerichtspräsidium höchstwahrscheinlich die Angelegenheit sorgfältiger geprüft. Auf jeden Fall reichen die vorliegenden Fakten aus, eine Sorgfalts- pflichtverletzung der Beklagten anzunehmen. Die Klägerin durfte in guten Glauben davon ausgehen, dass die vom Bezirksgerichts- präsidium erlassene Verfügung vom 2. Mai 1996 und die Regelung in Art. 5 Abs. 2 FZG genügen würden, eine Barauszahlung an ihren Ehemann zu verhindern.
1. a) Im zu behandelnden Fall ist streitig, ob die Vorsorge- einrichtung wegen der tatsächlich nicht vorhandenen Zustim- mung der Ehegattin die Austrittsleistung durch Barauszahlung an den Ehemann nicht mit befreiender Wirkung erbringen konnte, mit der Folge, dass sie nochmals leisten muss, oder ob die Vorsorge- einrichtung mit befreiender Wirkung leisten konnte, wenn sie nachweist, dass sie bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt vom Vorliegen der Zustimmung der Ehefrau ausgehen durfte.
1. Der Gesetzgeber hat die Folgen einer ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgten Barauszahlung nicht ausdrücklich gere- gelt. Art. 5 Abs. 2 FZG hält lediglich fest, dass die Barauszahlung an verheiratete Anspruchsberechtigte nur «zulässig» ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. In der bundesrätlichen Botschaft wird nur darauf hingewiesen, dass ein solches Zustimmungser- fordernis bereits bei der Bürgschaft, dem Abzahlungskauf und im Mietrecht besteht (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 576). In den Beratungen des Ständerats wird erwähnt, dass die Vorsorge- einrichtung Gefahr läuft, zwei Mal zu leisten, wenn sie eine Bar- auszahlung trotz fehlender Voraussetzungen vornimmt und sie dies bei sorgfältiger Prüfung hätte merken müssen. Demgemäss kann die Einrichtung der beruflichen Vorsorge bei Erfüllung der gebotenen Sorgfalt trotz unzulässiger Barauszahlung mit befrei- ender Wirkung an den Versicherten leisten. Die Rechtsfolgen, die sich aus Art. 5 Abs. 2 FZG ableiten lassen, entsprechen nicht den- jenigen der verwandten Bestimmungen des Bürgschaftsrechts (Art. 494 Abs. 1 und 3 OR), des Abzahlungsvertrags (Art. 226b Abs. 1 und 3 OR), des Mietrechts (Art. 266m i.V.m. Art. 266o OR) oder des Eherechts (Art. 169 ZGB). Bei letzteren führt die fehlende oder formungültige Zustimmung des Ehegatten zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, ohne dass sich der Vertragspartner des anderen Ehegatten auf den guten Glauben berufen kann (EVG-Urteil vom 10. Oktober 2003, B 19 / 01, E. 3.2; BGE 118 II 490 f. E. 2).
2. Mit der Barauszahlung an ihren Versicherten hat die Be- klagte die Austrittsleistung nicht gehörig erbracht. Betrachtet man ihr BVG-Kassenreglement, gültig für das Jahr 1997, so geht daraus hervor, dass ihr Vorsorgeplan als Leistungsprimatplan nach Art. 16 FZG geführt wird, wobei mindestens die Minimalleistungen ge- mäss BVG zu erbringen sind. Somit handelt es sich dabei um eine sogenannte umhüllende Kasse, welche die weitergehende Vor- sorge unter Einschluss des BVG betreibt. Das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Vorsorgenehmer wird im Be- reich der weitergehenden Vorsorge durch einen privatrechtlichen
Vorsorgevertrag, der den Innominatskontrakten zuzuordnen ist, begründet (BGE 122 V 145 E. 4b; 118 V 232 E. 4b).
Eine ohne die Zustimmung des Ehegatten nach Art. 5 Abs. 2 FZG vorgenommene Barauszahlung im Rahmen der weiterge- henden Vorsorge stellt eine nicht gehörige Erfüllung des Vorsor- gevertrages dar. Deshalb sind die in Art. 97 ff. OR festgelegten Re- geln anzuwenden. Nach Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehö- rig bewirkt werden kann, für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Ver- schulden zur Last falle. Gemäss Art. 99 Abs. 1 OR haftet der Schuldner im Allgemeinen für jedes Verschulden, d.h. es genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Danach reicht eine geringfügige Ver- letzung der erforderlichen Sorgfalt, um ein Verschulden zu be- gründen. Bei dieser Beurteilung ist auf den durchschnittlichen Sorgfaltsmassstab einer gewissenhaften und sachkundigen Ein- richtung der beruflichen Vorsorge abzustellen, den diese in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufga- ben beachten würde (Wiegand, Basler Kommentar, 3. Auflage, N 6 und 9 zu Art. 99 OR).
In der Folge ist daher zu prüfen, ob der Beklagten eine Ver- letzung der ihr zukommenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen wer- den kann, weil sie die (gefälschte) Unterschrift auf dem Gesuch um Barauszahlung nicht überprüft hat. Diese Frage ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
1. a) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte, nachdem das Barauszahlungsgesuch am 17. Oktober 1997 gestellt worden war, die eingereichten Unterlagen betreffend Verlassen der Schweiz ge- prüft. Hingegen hat sie unbestrittenermassen hinsichtlich der Zu- stimmung der Ehegattin keine weiteren Schritte unternommen, sondern auf die vermeintliche Unterschrift abgestellt. Die Beklagte stützt sich in ihren Vorbringen auf den Grundsatzentscheid des EVG vom 10. Oktober 2003, B 19 / 01. Sie weist darauf hin, dass dort eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Vorsorgeeinrichtung ver- neint wurde, obwohl diese die gefälschte Unterschrift auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft hatte.
1. Wie die Klägerin dagegen richtig festhält, ist der Sach- verhalt des vorliegenden Falles und derjenige des EVG-Grund- satzentscheids, in welchem die Barauszahlung der Pensionskasse geschützt wurde, überhaupt nicht gleich gelagert. Dort ging es um einen Jahre lang als Vizedirektor mit guten Arbeitszeugnissen in der Stifterfirma tätigen Versicherten, der seitens der Vorsorgeein-
richtung eine Vertrauensstellung genoss und ihr bekannt war. Da- gegen besitzt der Beigeladene im vorliegenden Fall gegenüber der Vorsorgeeinrichtung keine besondere Vertrauensstellung, arbei- tete er doch nicht in führender Stellung mit der firmeneigenen Pensionskasse und war er der Beklagten auch nicht (persönlich) bekannt. Weiter liess sich der Beigeladene im Unterschied zum EVG-Grundsatzentscheid die Vorsorgeleistung nicht auszahlen, weil er sich in der Schweiz selbständig machen, sondern weil er definitiv die Schweiz verlassen wollte. Es hätte der Pensionskasse ersichtlich sein müssen, dass sich der Beigeladene durch den Um- zug ins Ausland, im Gegensatz zum sich selbständig machenden ehemaligen Vizedirektor, den sozialen Bindungen und Verpflich- tungen in der Schweiz entziehen würde.
Diese Umstände hätten das Misstrauen der Vorsorgeein- richtung erwecken und sie zu erhöhter Sorgfalt veranlassen müs- sen. Dies umso mehr, als die besagte Unterschrift in Steinschrift auf dem Gesuch steht, die den Verdacht einer Fälschung aufkom- men lassen musste.
1. Dagegen bringt die Beklagte vor, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum damaligen Zeitpunkt in der Regel nicht zu überprüfen hatten. So wies denn das Bundesamt für Sozi- alversicherung erstmals in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 51 vom 22. Juni 2000 in Rz. 302 auf die in der Ver- gangenheit vorgekommenen Missbräuche hin und mahnte die Vorsorgeeinrichtungen zur Vorsicht.
2. Es kann nicht angehen, dass der Vorsorgeeinrichtung bezüglich Zustimmung zur Barauszahlung durch den Ehegatten keine Sorgfaltspflicht zukommt, sprich sie die Unterschriften in su- spekten Angelegenheiten nicht zu prüfen hat. Gerade in Branchen wie dieser, in denen es um hohe Geldbeträge geht, muss ein Min- destmass an Sorgfalt gewährleistet sein, was bei Banken und Pri- vatversicherern zum Standard gehört. Eine minimale Sorgfalts- pflicht muss also auch in Fällen der Prüfung ehelicher Zustimmung bei Barauszahlungen von Pensionskassen eingehalten werden. Von der Beklagten wäre es jedenfalls nicht zuviel verlangt gewe- sen, sich unter diesen Umständen die erfolgte Zustimmung der am Vorsorgeverhältnis nicht beteiligten Ehegattin bestätigen zu lassen, ihr ein separates Schreiben diesbezüglich zuzustellen, eine amtlich beglaubigte Zustimmung zu verlangen oder einen Versi- cherungsagenten mit der Einholung der Unterschrift zu beauftra- gen. Immerhin ist es doch die Einrichtung der beruflichen Vor- sorge, die – insbesondere bei der hier später vorgenommenen
Ehescheidung des früheren Vorsorgenehmers – eine zusätzliche Zahlung an den anderen Ehegatten riskiert, wenn sie nicht gehörig leistet. Sie trägt das Risiko einer gefälschten Unterschrift des zu- stimmenden Ehegatten, was auch Sinn und Zweck einer solchen Regelung ist; denn nur so kann der am Vorsorgeverhältnis nicht beteiligte Ehegatte überhaupt geschützt werden.
1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin Anspruch auf ihren Anteil der Austrittsleistungen hat, da die Be- klagte anlässlich der Barauszahlung ihre minimale Sorgfaltspflicht verletzt hat. Deren Leistung an den Ehemann zeigt insoweit keine Erfüllungswirkung. Zu ergänzen bleibt, dass die Vorsorgeeinrich- tung gegenüber dem Vorsorgenehmer, welcher sich die Auszah- lung mit einer gefälschten Unterschrift erschlichen hat, ein Rücker- stattungsanspruch zusteht. Sie trägt jedoch das Risiko der Rück- forderung beim Vorsorgenehmer. Die Klage ist demzufolge gutzu- heissen, soweit darauf einzutreten ist, wobei das zweite Begehren der Klägerin, in dem es heisst «es sei festzustellen, dass das Schei- dungsgericht in der Ehescheidung der Klägerin bestimmen kann, dass ein Teil der per Datum der Einreichung des Scheidungsbe- gehrens aufgelaufenen Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrich- tung der Klägerin zu übertragen sei, ungeachtet der Tatsache, dass die Austrittsleistung dem Ehemann der Klägerin am 28. Oktober 1997 bereits ausbezahlt worden ist», aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 8. Mai 2003 hinfällig geworden ist. Nach- dem die Ehe vom 4. Mai 1968 bis zum 24. Juni 2003 dauerte und somit vor dem Vorsorgeverhältnis begann und nach der bean- standeten vollständigen Auszahlung aufhörte, steht der Klägerin wie beantragt die Hälfte der bezahlten Austrittsleistung zu. Dazu kommt gemäss Scheidungsurteil der gesetzliche BVG-Zins ab Be- zahlung der Austrittsleistung bis zur Rechtskraft des Scheidungs- urteils. S 02 39 (S 99 68 = PVG 1999 Nr. 23
und EVG-Urteil dazu B 19/01
vom 10. Oktober 2003)Urteil vom 4. Mai 2004