Sozialversicherung 6
Assicurazioni sociali
Arbeitslosenversicherung. Anspruchsberechtigung.
Es wirdvermutet, dassdem mitarbeitendenEhegatten eine arbeitgeberähnlicheStellung zukommt,weshalb ihmdie Arbeitslosenentschädigungabgesprochen wird(E.5a).
Die Vermutungkann nichtnur beimNachweis einereinge- reichten Scheidungskonvention, Scheidungsklageoder einesScheidungsurteils widerlegtwerden, sondernauch, wennder Ehemannanhand derfaktischen Trennungund derScheidungsvorbereitungen belegt,dass erbezüglich Unternehmung der Ehefrau weder Einfluss genommen noch Dispositionsfähigkeitbesessen hat**(E.5d, e).**
**Assicurazione contro****la disoccupazione.**Diritto all’inden- nità.
Viene presuppostoche ilconiuge impiegatonell’azienda abbia unafunzione similea quelladel datoredi lavoro percui gliviene negatoil dirittoall’indennità didisoccu- pazione (cons. 5a).
**Questa presunzionenon puòessere inficiatasolo conl’inoltro diuna convenzione,un’azione ouna sentenzadi divorzio,ma anchequando ilmarito comprova,a mano dellaseparazione difatto edei preparativiin vistadel di- vorzio,che eglinell’impresa dellamoglie nonaveva al-cun influssoné capacitàdecisionale (cons.**5d, e).
Erwägungen:
1. a) Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Betrieb, aus welchem der Beschwerdeführer ausgeschieden ist, nicht geschlos- sen wurde. Der Beschwerdegegner bringt dazu vor, der Beschwer- deführer habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, zumal weder eine Scheidungskonvention bestehe noch eine Schei- dungsklage eingereicht worden sei noch eine rechtliche Trennung vorliege. Gemäss Vermutung in der AM/ALV-Praxis 2003 /2004 (vgl. auch Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco] vom Januar 2003, B31)
48
6 / 7 Sozialversicherung PVG 2004
betreffend Mitarbeit der Ehegatten sei davon auszugehen, dass er über die unternehmerische Dispositionsfähigkeit verfüge und die Entscheidungen der Ehefrau massgeblich beeinflussen könne, weswegen ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme und ihm die Arbeitslosenentschädigung abgesprochen werde.
1. In Anbetracht der seit 1. Mai 2003 tatsächlich fehlenden Einflussnahme und Dispositionsfähigkeit des Versicherten vertritt das Gericht die Rechtsauffassung, dass es im vorliegenden Fall nicht angehen kann, den Anspruch auf ALE – gestützt auf die Ver- mutung in der AM/ALV-Praxis 2003 /2004 – von einer eingereich- ten Scheidungskonvention, Scheidungsklage bzw. einer rechtli- chen Trennung abhängig zu machen. Im Sinne der Einzelfallge- rechtigkeit sollten vielmehr das gesamte Verhalten des Beschwer- deführers sowie die Umstände Beachtung finden. Daraus geht nämlich klar hervor, dass die Eheleute auf ihre Scheidung hinge- arbeitet haben und dass sie seit dem Ende des Arbeitsverhältnis- ses unbestrittenermassen faktisch getrennt sind. Die Behauptun- gen des Beschwerdeführers, zum einen seien er und seine Ehefrau sich schon im Sommer 2002 über die Scheidung einig gewesen und zum anderen sei eine Scheidung nur wegen der umfangrei- chen und komplexen Vorbereitungsarbeiten für eine Scheidungs- konvention noch nicht zustande gekommen, erscheinen glaubhaft. Indiz für das Auseinanderleben ist denn auch der Rollentausch in der Führung des Betriebs vom 1. November 2002, da von diesem Zeitpunkt an der Versicherte nur aus betrieblichen Gründen, sprich der Wintersaison 2002 / 2003 und der Ski-WM, bei der Ehefrau an- gestellt gewesen sei. Die Glaubwürdigkeit der faktischenTrennung und des Scheidungswillens wird schliesslich durch die der Replik beigelegten Dokumente, namentlich die Scheidungskonvention vom 16. März 2004 und das Scheidungsbegehren vom 17. März 2004, untermauert.
2. Dass die Ehe formal noch weiter bestanden hat, darf im vorliegenden Fall keine Rolle spielen; ist doch für die Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung der effektive Austritt oder Rück- tritt des Versicherten aus dem Betrieb, so geschehen am 30. April 2003, kombiniert mit der faktischen Trennung der Ehegatten und der glaubhaft dargelegten beruflichen Neuausrichtung resp. der aus alldem resultierende Verlust der Dispositionsfähigkeit für den Versicherten, massgebend. Die Vermutung aus der AM/ALV-Praxis 2003 / 2004, wonach die Einflussnahme angenommen wird, so- lange die Ehe rechtlich andauert, wird in diesem Fall umgestos- sen. Eine arbeitgeberähnliche Stellung des Versicherten ab dem
49
6 / 7 Sozialversicherung PVG 2004
1. Mai 2003 muss hier verneint werden. Nach den dargelegten Umständen ist denn auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung im Sinne des Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG auszumachen. So liegt keine der in BGE 122 V 272 beispielhaft aufgezählten missbräuch- lichen Verhaltensweisen, namentlich «Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Ge- fälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalles, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä.» vor. Somit kann dem Beschwer- deführer der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge feh- lender Vermittelbarkeit nicht abgesprochen werden.
S 04 8Urteil vom 5. Mai 2004
50