Allgemeine Polizei****4
Affari generali di****polizia
Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen.
**Bei derAnordnung derVernichtung vonHanfpflanzen handelt essich umeine zivilrechtlicheStreitsache imSinne vonArt. 6Ziff. 1EMRK, sodass dieAnfechtung beimVerwaltungsgericht möglichist (E.1,**2).
**Die Anordnungder Vernichtungvon Hanfist gerechtfer- tigt,wenn dielegale Verwendungdes Hanfs****nicht ge- währleistet resp. die illegale Verwendung nicht ausge- schlossen ist (E.4,**5).
Confisca e distruzione di piante di canapa indiana.
**L’ordine didistruggere dellepiante dicanapa indianava consideratocome unacontroversia dicarattere civile giustal’art. 6cifra 1CEDU, controcui èdata lavia delri- corso alTribunale amministrativo(cons. 1,**2).
**L’ordine didistruggere lepiante dicanapa indianaè giu- stificatose l’impiegolegale dellacanapa nonè garan-tito, rispettivamentese ladestinazione illegalenon può essere esclusa (cons. 4,**5).
Erwägungen:
1. Rechtsgrundlage für die vom Rekursgegner angeord- nete Beschlagnahmung des in F. angebauten Hanfs ist Art. 6 der Hanfmeldeverordnung i. V. m. Art. 50 GesG. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Hanfmeldeverordnung kann die Ernte von Hanf sichergestellt werden, sofern sie
entweder zur Gewinnung von Betäubungsmitteln ver- wendet wird,
oder Produkte angeboten werden, welche die zulässigen Grenzwerte übersteigen,
oder die für den Konsum im Sinne des Betäubungsmit- telgesetzes geeignet sind. Gemäss Art. 50 GesG kann das Departement generell Ein- richtungen, Geräte, Drucksachen, Heilmittel und Gifte beschlagnah- men, sofern eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht. Ist
mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, verfügt es die Verwertung oder Vernichtung.
Die Hanfmeldeverordnung ihrerseits stützt sich auf das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittelverordnung (BetmV, SR 812.121.1).
1. a) In formeller Hinsicht stellt sich zunächst die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Gestützt auf Art. 51 GesG ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht nur für die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen sowie für Be- schlagnahmeverfügungen vorgesehen (Abs. 1). Andere Verfügun- gen und Entscheide des Departements können gemäss Abs. 2 an die Regierung weitergezogen werden.
1. Es stellt sich damit das Problem der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die Beurteilung der Vernichtungsanord- nung. Bei wörtlicher Anwendung des Art. 51 GesG müsste diese in zweiter Instanz nicht durch das Verwaltungsgericht, sondern durch die Regierung beurteilt werden. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VGG besteht jedoch generell die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Entscheide der Regierung oder kantonaler Departemente, wenn nach übergeordnetem Recht eine letztinstanzliche Beurteilung durch ein kantonales Gericht erforderlich ist.
2. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (oder über die hier nicht zur Dis- kussion stehende Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen straf- rechtlichen Anklage) in billiger Weise öffentlich und innerhalb ei- ner angemessenen Frist entschieden wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Anordnung der Ver- nichtung von Hanfpflanzen um zivilrechtliche Ansprüche und Ver- pflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt (BGE 129 I 108). Es besteht daher ein Anspruch auf eine Beurteilung der vor- liegenden Streitigkeit durch ein Gericht. Da es sich um Streitigkei- ten gemäss GesG und Hanfmeldeverordnung und somit um kan- tonales Verwaltungsrecht handelt, besteht zudem kein ordent- liches Rechtsmittel auf Bundesebene gegen den vorliegenden Ent- scheid, weshalb das kantonale Verwaltungsgericht die letzte In- stanz darstellt. Dessen Zuständigkeit aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. c VGG ist damit gegeben.
1. a) Der Rekurrent bestreitet insbesondere nicht, dass seine Pflanzen einen THC-Gehalt aufweisen, der über dem von der Praxis festgesetzten Grenzwert von 0,3% liegt und sie somit zum
4 / 5 Allgemeine Polizei PVG 2004
Konsum von Betäubungsmitteln geeignet wären (vgl. BGE 126 IV 199 f.; VGU R 03 41). Er bringt jedoch vor, er baue den Hanf nicht zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, sondern von ätherischem Öl an. Zur Untermauerung dieserTatsache legt er eine Bestätigung des Hotels X. vor, nach der er einen Abnehmer habe, «wenn das ätherische Öl die gesetzlichen Bestimmungen des Lebensmittel/ Heilmittelgesetzes und des BetmG erfüllt». Bei dieser Bestätigung handelt es sich jedoch nicht um einen eigentlichen Abnahmever- trag, der geeignet ist, den Nachweis für die legale Verwendung des Hanfs zu erbringen. Das Schreiben des potenziellen Abnehmers bestätigt lediglich ein unter Vorbehalten geäussertes Interesse am ätherischen Öl der Hanfkrautpflanzen. Es gibt keinerlei Auskunft über die Art der Gewinnung des Öls und schweigt sich namentlich auch über die Verwendung der Restpflanzen aus. Damit kann es nicht gegen die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung und Ver- nichtung vorgebracht werden.
1. Der Rekurrent macht weiter geltend, es bestehe schon deshalb keine Gefahr für die Betäubungsmittelgewinnung, weil das Öl vor der eigentlichen Reife geerntet werde. Wie der Rekurs- gegner jedoch zu Recht vorbringt, hatten die Hanfpflanzen des Re- kurrenten bereits Ende Juni, also mehrere Monate vor der Reife, einen THC-Gehalt von 0,3 –1,1%. Ein vom Rekursgegner beigeleg- tes Gutachten beweist, dass bereits ab einem THC-Gehalt von 0,5% eine berauschende Wirkung erzielt werden kann. Der vom Rekurrenten angebaute Hanf war somit bereits im Juni zumindest zum Teil für die Betäubungsmittelgewinnung geeignet. Der Ein- wand, dass dem zum Zeitpunkt der Ölgewinnung kurz vor der Reife anders sei, kann demnach nicht gehört werden.
2. Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen des Rekurren- ten, er lasse das Öl vor der Lieferung durch die Kantonsapotheke- rin untersuchen. Dem Rekurrenten wird nicht unterstellt, dass das Öl selber einen unzulässigen THC-Gehalt habe oder sonst in ir- gendeiner Weise gesundheitsschädigend sei. Vielmehr müsste er nachweisen, dass auch der Rest der Pflanzen nicht zur Betäu- bungsmittelgewinnung verwendet wird, was ihm jedoch vorlie- gend misslingt.
3. Keine Rolle spielen kann, dass sich laut den Angaben des Rekurrenten die im Sortenkatalog des Bundes angegebenen Hanfsorten für seine Zwecke nicht eignen. Zunächst kann die Rich- tigkeit dieser Aussage aufgrund eines vom Rekurrenten selber ein- gereichten Schreibens der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarökonomie und Landbau in Zürich bezweifelt werden. Gene-
rell kann aber festgehalten werden, dass die speziellen Wünsche und Ziele von Hanfpflanzern keine Rolle spielen dürfen, sofern es darum geht, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewähr- leisten. Dass der Sortenkatalog angeblich keine zur Ölgewinnung geeignete Sorte beinhalte, kann daher keinesfalls als Rechtferti- gung für den Anbau von Hanf, der sich zur Betäubungsmittelge- winnung eignet und für dessen legale Verwendung kein Nachweis erbracht wurde, dienen.
1. Der Rekurrent kann demnach ausser seinen eigenen An- gaben nichts vorbringen, was gegen die Verwendung des von ihm angebauten Hanfs zur Betäubungsmittelgewinnung sprechen würde. Die Beschlagnahmung gemäss Art. 6 der Hanfmeldever- ordnung i. V. m. Art. 50 Abs. 1 GesG wurde daher zu Recht ange- ordnet. Da es sich zudem um eine dauernde Gefahr handelt, ist auch die Anordnung der Vernichtung gemäss Art. 50 Abs. 2 ge- rechtfertigt.
1. Selbst wenn jedoch von einer vollkommen legalen Ver- wendung des Hanfs durch den Rekurrenten selber ausgegangen werden könnte, müsste er gewährleisten, dass auch die illegale Verwendung durch Dritte ausgeschlossen ist. Dies gelingt ihm ent- gegen seiner Ansicht nicht. Die gelegentlichen Patrouillen, die er mit seinem Hund durchführt, können nicht verhindern, dass am angepflanzten Hanf Diebstähle verübt werden. Die abgelegene Lage der Pflanzung bewirkt vielmehr, dass sich Dritte, sind sie ein- mal auf das Hanffeld gestossen, ungestört dort bedienen können. Daran ändert auch die Bereitschaft des Rekurrenten zur Vornahme weiterer Sicherheitsmassnahmen nichts, da die Ausarbeitung und Einführung eines ausreichenden Sicherheitskonzepts in der kurzen bis zur Ernte verbleibenden Zeit nicht realistisch erscheint. Damit stellt der vom Rekurrenten angepflanzte Hanf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, was allein eine Sicherstellung durch die Behörden rechtfertigt. U 04 90Urteil vom 25. August 2004