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Rechtliches Gehör. Minimale Voraussetzungen bei einer Baubusse.
Dem Beschuldigtenist imRahmen seinerAnhörung zuer- öffnen,gegen welcheNorm ernach Ansichtder Behörde verstossenhat; zugleichist ihmder Strafrahmenmitzu- teilen under istgleichzeitig aufzufordern,über seine persönlichen Einkommens- undVermögensverhältnisse Auskunft zu geben**(E.2).**
Anwendung im Einzelfall (E.3).
Diritto diaudizione. Esigenzeminime incaso diuna deci- sione di****multa.
**Nell’ambito dell’audizione,all’imputato deveessere resonoto controquale normal’autorità reputasia contravve- nuto;occorre parimenticomunicargli inquale sanzione rischiadi incorreree invitarloa fornireragguagli sullasua situazione direddito esostanza (cons.**2).
Applicazione nelcaso concreto(cons. 3).
Erwägungen:
1. a) Nach Art. 5 Abs. 3 GG richtet sich das Strafverfahren vor Gemeindebehörden nach den Vorschriften des Verwaltungs- strafverfahrens. In den demnach massgebenden Art. 177 sowie 178 StPO sind indessen die Prozessgarantien nur rudimentär um- schrieben und daher mit Blick auf die sich unmittelbar aus der Bun- desverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonven- tion ergebenden individuellen Verfahrensrechte zu ergänzen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Grau- bünden, Chur 1996, S. 462).
1. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK ver- ankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen unab- dingbaren Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Ver- fahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bil- det, ergibt sich das Recht des Beschuldigten, an der Sachverhalts- abklärung mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbe- sondere das Recht des Einzelnen, sich vor Erlass eines entspre- chenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli- cher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweis- ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125 I 113 E. 2a; 118 Ia 19 E. 1c; [Hrsg.] Ehrenzel-
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ler/Mastronardi/Schweizer/ Vallender, Die schweizerische Bundes- verfassung, Zürich/ Basel/ Genf 2002, N 23 ff. zu Art. 29).
In Anlehnung an diese von Lehre und Rechtsprechung ent- wickelten Grundsätze bestimmt Art. 178 Abs. 2 StPO, dass der An- spruch auf rechtliches Gehör dann gewahrt ist, wenn der Ange- schuldigte vor Ausfällung einer Busse Gelegenheit zu einer schrift- lichen oder mündlichen Vernehmlassung erhält oder wenn dem Gebüssten das Recht zur Einsprache eingeräumt ist, wobei ihm auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewähren ist. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK besitzt der Angeschuldigte ferner das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer für ihn ver- ständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis ge- setzt zu werden. Damit soll er in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten bekannt zu geben, die begangen zu haben er verdächtigt wird, sondern es sind auch Angaben über die juristische Einord- nung derselben zu machen (vgl. hierzu Frowein/ Peukert, EMRK- Kommentar, 2. Aufl., Kehl/ Strassburg/Arlington 1996, S. 295; Vest, St. Galler Kommentar zu Art. 32 BV, N 17; PVG 1993 Nr. 4, 1997
Nr. 55, 1999 Nr. 52).
1. In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die um- schriebene Praxis mit Blick auf den Inhalt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und festgehalten, Minimalanforderung sei, dass die Behörde dem Beschuldigten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnis- se Auskunft zu geben.
1. a) Im Lichte des umschriebenen Inhalts des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zeigt sich, dass die angefochtene Verfügung inhaltlich in zumindest zwei Punkten formell mangelhaft ist und bereits daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuhe- ben ist. Zum einen ergibt sich aus den Akten ohne weiteres, dass die Gemeinde dem Rekurrenten in ihrer Aufforderung zur Stel- lungnahme vom 8. Oktober 2004 lediglich eine Verletzung von Art. 96 BG (nicht der Baubewilligung entsprechende Realisierung des Bauvorhabens), nicht aber den für Baurechtsverletzungen anzu- wendenden und Grundlage für die Ausfällung der Busse bilden- den Art. 99 BG (Strafbestimmungen; Busse bis Fr. 30 000.–) vorge- halten hat. Bereits dadurch hat sie den rekurrentischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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1. Zum andern hat sie es darüber hinaus auch versäumt, den Rekurrenten zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzuhalten. Wie dargelegt darf jedoch von dieser Aufforderung nicht abgesehen werden. Dies umso mehr, als gemäss Art. 63 StGB, der nach Art. 7 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 StPO auch für das Gemeindestrafrecht anwendbar ist, die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch das Einkommen und das Vermögen des Angeschuldigten; denn von seiner finanziellen bzw. von seiner wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit hängt es u.a. ab, ob die Busse im Einzelfall so bemessen ist, dass sie ihn in einer seinem Verschulden angepassten Härte trifft. Von Lehre und Rechtsprechung wird sodann verlangt, dass die Würdigung der genannten Strafzumessungsgründe, insbeson- dere jener über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in der Bussverfü- gung selber nachvollziehbar dargelegt sein muss (vgl. z.B. VGE 292/ 97). Auch aus dieser Sicht erweist sich die angefochtene Ver- fügung als nicht haltbar.
2. Der Rekurs ist daher bereits aus formellen Gründen (Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur ordnungsgemässen Durchführung des Bussstrafverfahrens an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. R 05 7Urteil vom 15. März 2005
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