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Agricoltura
Melioration. Kostenverteilung.
Beizug Dritterzu Beitragsleistungen,wenn ihnenaus dem Unternehmenein besondererVorteil durcheine neue, zusätzlicheZufahrtsmöglichkeit entsteht(E.2).
Die Restkostenverteilung stellt wie auch Perimeterbei- träge eineVorzugslast dar,welche nachMassgabe des wirtschaftlichenVorteils zuverteilen sind(E.3, 4).
Bonifiche fondiarie. Ripartizione dei costi.
Obbligo diterzi dipagare contributi,se derivaloro dalla bonificatramite unanuova ulteriorepossibilità diacces- so unvantaggio particolare(cons. 2).
**La ripartizionedei costirimanenti rappresentacome i contributiperimetrali untributo specialeche deveessere suddiviso secondoil vantaggio****economico (cons.**3, 4).
Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 33 Abs. 2 MG können bei Erstellung eines Meliorationswerkes auch Dritte zu Beitragsleistungen herangezo- gen werden, sofern und soweit ihnen aus dem Unternehmen ein besonderer Vorteil erwächst. Als Dritte gelten Eigentümer von Grundstücken, welche nicht zum Beizugsgebiet der Meliorations- genossenschaft gehören.
1. Ein besonderer Vorteil liegt insbesondere dann vor, wenn für Dritte durch das erstellte Meliorationswerk ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht. Aufgrund der Aktenlage und des Augen- scheins vom 10. Januar 2005 ist das Gericht zur Überzeugung ge- langt, dass für die Grundstücke der Rekurrenten sehr wohl ein sol- cher wirtschaftlicher Vorteil durch die neue Güterstrasse auszu- machen ist. Bisher bestand der Zugang von J. her kommend über eine Gemeindestrasse mit Beschränkung sowohl hinsichtlich des maximal zulässigen Gewichts als auch hinsichtlich der maximalen Höhe und Breite der Fahrzeuge. Von der Kantonstrasse her – wo heute die Güterstrasse vorhanden ist – bestand hingegen nur ein enger Naturweg. Letzterer wurde nun zu einer richtigen Strasse mit einer Fahrbahnbreite von 3 Metern und einem maximal zuläs-
sigen Gewicht von 11 t ausgebaut. Nicht zu unterschätzen ist auch der Vorteil, dass die Liegenschaften nunmehr über zwei Zufahrten verfügen. Im Falle von Reparaturarbeiten oder im Falle einer Sper- rung einer der beiden Zufahrten verfügen die Liegenschaften über eine Alternative.
Allein die Tatsache, dass bei der Quartiererschliessung durch die Gemeinde J. und beim Wohnhausneubau auf der Par- zelle 776 zahlreiche Materialtransporte über den neu erstellten Gü- terweg erfolgt sind, beweist, dass durch diese Güterstrasse offen- sichtlich ein besonderer Vorteil für die Grundstücke der Rekurren- ten besteht.
1. Daran vermag auch die Ansicht der Rekurrenten nichts zu ändern, dass auch über die Gemeindestrasse alle nötigenTrans- porte möglich seien. Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt al- lein die Möglichkeit, aus dem Meliorationswerk einen Nutzen zu realisieren, um von einem besonderen wirtschaftlichen Vorteil zu sprechen, unabhängig davon, ob dieser auch tatsächlich verwirk- licht wird (PVG 1998 Nr. 63, 1986 Nr. 53).
2. Ebenso wenig vermag der Einwand, dass die Bewohner von B. und H. den wahren Vorteil an der neuen Güterstrasse hät- ten, etwas an derTatsache zu ändern, dass für die Grundstücke der Rekurrenten ein besonderer Vorteil besteht. Naturgemäss wird eine Strasse auch von Nichtanstössern befahren. Ein besonderer Vorteil im Sinne des Meliorationsgesetzes besteht für diese jedoch grundsätzlich nicht. Wie bereits erwähnt muss ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegen, welcher im Fall der Rekurrenten offenkundig ist und allein durch die Tatsache, dass auch andere die Güterstrasse befahren, nicht geschmälert wird.
1. a) Wenn nun objektiv betrachtet für die Grundstücke der Rekurrenten ein besonderer Vorteil durch das Meliorationswerk entsteht, so muss noch die Frage der Höhe der Kostenbeteiligung geprüft werden.
1. Die Genossenschaftsversammlung erlässt auf Antrag des Vorstandes die Grundsätze der Kostenverteilung, nach welchen die Schätzungskommission schliesslich die Kostenverteilung vornimmt (Art. 10, 14 und 15 VVOzMG). Art. 31 VVOzMG sieht vor, dass für den Kostenverteiler insbesondere die verbesserte Erschliessung, die Verminderung der Parzellenzahl und die Form der Grundstücke massgebend sind (Abs. 1). Sofern keine Einigung zustande kommt, hat die Schätzungskommission die Grundsätze aufzu- stellen und gestützt darauf einen Kostenverteiler zu erstellen (Abs. 2).
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1. Die Restkostenverteilung stellt somit – wie auch Perime- terbeiträge – eine Vorzugslast dar, die einerseits nach den Restko- sten für das realisierte Meliorationswerk und anderseits nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils der davon beson- ders profitierenden Grundeigentümer zu erheben und zu verteilen ist. Die individuelle Beitragsleistung jedes Einzelnen sollte also zur Deckung der Restkosten beitragen und seinem persönlichen Nut- zen aus dem Meliorationswerk entsprechen. Der Vorteil muss ei- nen wirtschaftlichen Charakter haben und in der Realität auch um- setzbar sein. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Grundeigen- tümer den Sondervorteil auch wirklich nutzt. Es genügt mit ande- ren Worten bereits, dass er jederzeit die Möglichkeit hätte, den aus dem Meliorationswerk für ihn entstandenen Nutzen zu realisieren, unabhängig davon, ob er auch tatsächlich davon Gebrauch macht (PVG 1998 Nr. 63, 1986 Nr. 53). Auch wenn Vorzugslasten dem Ko- stendeckungs- und Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen haben und durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleich- heit weitere Schranken gesetzt sind, so ist es gemäss Rechtspre- chung zulässig für die Erhebung dieser Gebühren nach schemati- schen Massstäben vorzugehen (PVG 1994 Nr. 39). Erforderlich ist aber auch bei der Anwendung derartiger Massstäbe, dass sie nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr vertretbaren Ergebnis führen und dass sie keine Un- terscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht er- sichtlich ist (BGE 106 Ia 241).
2. Bereits in der Genossenschaftsversammlung vom 19. Januar 1990 wurden die Grundsätze der Kostenverteilung geneh- migt. In einem ersten Schritt wurden drei Klasseneinteilungen ge- schaffen (100%, 70% und 40%). Diese Klassen dienten dazu, die Grundstücke nach der Distanz der Erschliessung durch den neuen Güterweg zur Kantonsstrasse einzuteilen. Innerhalb dieser Klas- sen wurden sodann vier Zonen (100%, 70%, 40% und 0%) festge- legt. Die Zoneneinteilung erfolgte nach der seitlichen Distanz des betreffenden Grundstücks zum neuen Güterweg. Direkt an den Güterweg anstossende Parzellen fallen – falls ein Winterdienst durch die Gemeinde garantiert wird – in die Zone 100%. Anstos- sende Parzellen ohne einen solchen Winterdienst werden der Zone 70% zugeteilt. Nicht direkt an einen Weg oder eine Strasse an- grenzende Grundstücke gehören der Zone 40% und solche ohne Nutzen am neuen Güterweg der Zone 0% an. Für das Gebiet «R.» – in welchem auch die Grundstücke der Rekurrenten liegen – wur- den nachträglich zwei weitere Klassen (10% und 5%) geschaffen.
Es wurde damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die Grund- stücke im betreffenden Gebiet ansonsten in unhaltbarer Weise be- lastet würden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tat- sachen, dass die Zufahrt zu den Liegenschaften grundsätzlich nicht von der Kantonsstrasse, sondern über die Gemeindestrasse von
J. her erfolgt und dass der besondere Vorteil vor allem in der alternativen, teilweise besser ausgebauten Zufahrt (vor allem auch für Materialtransporte) besteht.
1. Die Grundstücke der Rekurrenten wurden in Berücksich- tigung der erwähnten Vorgaben zu Recht der Klasse 5% zugeteilt. In dieser Klasse wurden diese in die Zone 40% eingeteilt. Die er- folgte Einteilung nach den genannten Kriterien erweist sich als vernünftig und führt zu keinem unhaltbaren Ergebnis. Sowohl dem Kostendeckungsprinzip als auch dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit widerspricht die Kostenverteilung in den vorliegenden Fällen nicht.
1. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Grundstücke der Rekurrenten einen feststellbaren beson- deren Vorteil durch das Meliorationswerk – die Güterstrasse – er- fahren. Daher erweist sich die Berücksichtigung der betreffenden Grundstücke in der Restkostenverteilung als gerechtfertigt. Die Höhe der zu begleichenden Restkosten ist ebenfalls nicht zu bean- standen, weshalb sich der Rekurs als unbegründet erweist und ab- zuweisen ist. R 04 101, 104 –107Urteil vom 11. Januar 2005