Anwalts- und****Notariatsrecht 3
Diritto sugli avvocati e notarile
Anwaltsrecht. Disziplinarverfahren.
Berufsregeln und Disziplinarrecht der Rechtsanwälte (E.1).
Erlaubte undverbotene Kritikvon Anwälten****gegenüber Behörden (E.2).
Anwendungsfall (E.3).
Diritto sugli avvocati. Procedura disciplinare.
**Regole deontologichee dirittodisciplinare degli****avvo- cati (cons.**1).
Critiche ammissibilie nodi unavvocato neiconfronti dell’autorità (cons. 2).
Caso d’applicazione (cons. 3).
Erwägungen:
1.a) Früher waren die Verhaltenspflichten der Rechtsan-
wälte und die Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Pflichten verhängt werden können, ausschliesslich kantonal- rechtlich geregelt. Inzwischen ist aber am 1. Juni 2002 das Bun- desgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältin- nen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) in Kraft ge- treten, welches neben den Berufsregeln (Art. 12) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17) abschliessend regelt (Bundesgerichts- urteil 2A. 545/2003 vom 4. Mai 2004 E. 1.1).
1. Der Rekurrent ist für Äusserungen sanktioniert worden, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt in Briefen im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens gegenüber dem kantonalen Amt für Polizeiwesen (AfP) und dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) gemacht hat.
2. Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden festgehalten, dass dem Anwalt in der Kritik an der Rechtspflege weitgehende Freiheit zukommt, soweit er diese Kritik in den ver- fahrensmässigen Formen vorbringt. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem Verteidigungsrecht der von ihm vertretenen Partei; sie ist darüber hinaus im Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Rechts-
pflege unentbehrlich. Im Hinblick auf dieses öffentliche Interesse ist es geradezu Pflicht und Recht des Anwalts, Missstände aufzu- zeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Der Preis, der für diese unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu ent- richten ist, besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind. Wenn dem Anwalt unbegründete Kritik ver- boten ist, so kann er auch eine allenfalls begründete nicht mehr gefahrlos vorbringen. Die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechts- pflege wäre damit in Frage gestellt. Erweisen sich die erhobenen Rügen bei näherer Abklärung als unbegründet, so kann das für sich allein kein Grund für die Verhängung einer Disziplinarstrafe sein. Standeswidrig und damit unzulässig handelt ein Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertun- gen zu beschränken (BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 107 f. und seitherige Rechtsprechung).
1. Im vorliegenden Fall richtete sich die Kritik des Rekur- renten zwar nicht gegen eine Rechtspflegebehörde im engeren Sinn, sondern gegen die Verwaltung, wofür jedoch die gleichen Grundsätze gelten müssen (Bundesgerichtsurteil 2A. 545/2003 vom 4. Mai 2004 E. 3).
2. Das eidgenössische Anwaltsgesetz hat daran nichts ge- ändert. Zwar werden die Berufspflichten des Anwalts in Art. 12 BGFA nunmehr abschliessend geregelt, weshalb für die kantona- len Standesregeln, auf welchen die bisherige Praxis beruhte, an sich kein Raum mehr besteht. Die hier in Frage stehende General- klausel des Art. 12 lit. a BGFA, wonach die Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, ist jedoch im Lichte der Standesregeln auszulegen (vgl. die bundesrätliche Botschaft zum Anwaltsgesetz, BBl. 1999 S. 6013 ff., 6053). Dabei kann die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung weiterhin herangezogen wer- den. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits präzisiert, dass sich die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und ge- wissenhaften Berufsausübung nicht nur auf die Beziehung zwi- schen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des An- walts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffent- lichkeit bezieht, wie dies auch schon unter der Herrschaft des früheren Rechts der Fall war (Urteile 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003 und 2A.191/2003 vom 22. Januar 2004).
1. Das Bundesgericht hat sich in verschiedenen neuen Ur- teilen zu den Grenzen, welche Anwälte und Anwältinnen gegen-
über Behörden nicht überschreiten dürfen, geäussert, welche im Folgenden gemäss der in Anwaltsrevue 10/2004 S. 373 enthalte- nen Kasuistik kurz wiedergegeben werden:
Ein Tessiner Anwalt richtete in einem offenen Brief mas- sive Vorwürfe an dieTessiner Justizbehörden, sprach von einem «Justizskandal grossen Umfanges», initiierte eine Reihe von gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Ver- fahren gegen verschiedene Magistraten, die an ihm bzw. seiner Klientschaft gegenüber gefällten ungünstigen Entscheiden beteiligt waren. Dabei bediente er sich of- fensichtlich unbegründeter und bewusst wahrheitswidri- ger Tatsachen. Das Verhalten des Tessiner Anwaltes wurde disziplinarisch mit einem einmonatigen Berufs- ausübungsverbot geahndet (2P. 304/2002).
Ein Genfer Anwalt geisselte in einer Gratiszeitung das Verhalten des Betreibungs- und Konkursamtes in Genf. Der Anwalt präsentierte sich als Betreibungs- und Kon- kursrechtsspezialist und deklarierte, dass das Amt nur aus «ronds-de-cuir» (frei übersetzt: fauler «Bürogummi») bestehe, welche all zu oft untätig seien und – falls sie überhaupt arbeiteten – das Falsche täten. Die Diszipli- narbehörde verfügte einen Verweis (2A. 151/2003).
Ein Aargauer Anwalt veröffentlichte in der Tagespresse einen Artikel mit dem Titel «Starkes Stück, Hauruck-Ju- stiz – Justizfarce, wie Aargauer Gerichte die Scheidungs- geschichte eines Syriers erledigten». Der Anwalt wurde wegen Verletzung der Berufspflichten mit einer Busse belegt (2A. 600/2003).
Ein Genfer Anwalt warf als Vertreter von Fahrenden dem zuständigen kantonalen Departementschef ein Verbre- chen gegen die Menschlichkeit vor und bezeichnete den zugewiesenen neuen Standplatz für Zigeuner als völker- mörderisch. Der Genfer Anwalt wurde mit einem Verweis diszipliniert. In allen diesen Fällen hat das Bundesgericht die Diszipli- narmassnahmen der Vorinstanz geschützt.
1. Der Rekurrent hat dem kantonalen Amt für Polizeiwesen im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens vorgeworfen, es habe Terrormassnahmen angeordnet und übe Staatsterror aus. In «Der Brockhaus multimedial 2005» wird der Ausdruck «Terror» als gewalttätige Form des politischen Machtkampfes erklärt. Als Staatsterror diktatorischer Regierungen diene Terror der Unter-
drückung echter oder vermeintlicher Opposition oder von Wider- standsbewegungen; seine Mittel seien z. B. Zwangsarbeit, Folter, Gehirnwäsche, Vertreibung von Minderheiten und »Liquidierung« politischer Gegner. Einzelpersonen beziehungsweise revolu- tionäre oder extremistische Gruppen bedienten sich des Terrors mit dem Ziel eines Umsturzes der bestehenden Staatsordnung. Mit dem Vorwurf des Staatsterrors wird somit einer Behörde un- terstellt, sie gehe diktatorisch vor und greife zur Durchsetzung ih- rer Anordnungen zu in einem Rechtsstaat strikt verbotenen Mitteln physischer und psychischer Gewalt. Dass die Erhebung solcher Vorwürfe sich mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufs- ausübung nicht verträgt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dem Rekurrenten musste die Bedeutung der verwendeten Aus- drücke auch bekannt sein, zumal er sie nach eigenem Bekunden mit Sorgfalt und ganz bewusst gewählt haben will. Hinzu kommt, dass objektiv überhaupt kein Anlass zu derart drastischer Kritik an der Behörde bestand. Das Bundesgericht hat im Fall der Klienten des Rekurrenten letztinstanzlich u.a. folgende Feststellungen ge- troffen (2A. 613/2004 vom 1. November 2004):
«Was im Übrigen die Beziehungen der Beschwerde- führerin und der Kinder zur Schweiz betrifft, ist zusätzlich her- vorzuheben, dass sie 1999 mit einem blossen Besuchervisum in die Schweiz eingereist sind und unter Missachtung zahlreicher Ausreiseaufforderungen und auch nach einem rechtskräftigen Ent- scheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2002, welcher das Be- stehen eines Bewilligungsanspruchs verneinte, nie ausgereist sind.»
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweise sich damit als offensichtlich unbegründet. Mit Bezug auf die Frage, ob das Rechtsmittel als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenom- men werden könne, führte das Bundesgericht u.a. aus:
«Am Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Familiennachzug änderte der Zeitablauf seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2002 offensichtlich nichts. Nur durch Missachtung fremdenpolizeirechtlicher Anordnungen und schliesslich des letzt- genannten Urteils und wegen des offenkundigen Willens, Sach- zwänge zu schaffen, konnten die Beschwerdeführerin und die Kin- der sich überhaupt während mehrerer Jahre in der Schweiz aufhalten. Sie durften nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Ver- waltungsgericht unter diesen Umständen seinem Entscheid über die Arbeitsbewilligung die Feststellung zu Grunde legen würde, es wäre nunmehr, ohne Bestehen eines Rechtsanspruchs und damit
nach freiem Ermessen (vgl. Art. 4 ANAG), die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen.»
Aus diesen Erwägungen des Bundesgerichtes geht klar hervor, dass die Fremdenpolizeibehörden in jeder Beziehung kor- rekt vorgegangen sind, als sie versuchten, die sich illegal im Land aufhaltenden Ausländer zur Ausreise zu bewegen. Dies musste dem Rekurrenten als Anwalt selbst bei nur minimalen Kenntnissen im Ausländerrecht ohne weiteres bewusst sein. Es ist deshalb da- von auszugehen, dass er seine Vorwürfe wider besseres Wissen und in ehrverletzender Absicht vorgebracht hat. Die Vorinstanz hat den Rekurrenten damit völlig zu Recht diszipliniert. Sie hat dabei die mildeste Disziplinarsanktion der Verwarnung ausgesprochen. Der Vergleich mit den in E. 2 angeführten Fällen zeigt, dass die Auf- sichtskommission gegenüber dem Rekurrenten sicher nicht zu streng vorgegangen ist. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesag- ten als unbegründet.
U 04 88Urteil vom 18. November 2004