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Comprensori
Einleitungsbeschluss.
Das kommunaleRecht kanndie Zuständigkeitzur Einlei- tung des Perimeterverfahrens, zur Festlegung derInte- ressenz sowie der Umgrenzung des Perimetergebietes andie Gemeindeversammlungdelegieren (E.2).
Die Festlegung des Perimetergebietes hat nach sachli- chen Kriterien,unter Einbezugjener Parzellen,welche ei- nenwirtschaftlichen Sondervorteilerfahren, zuerfolgen (E.3).
Decreto d’inizio.
Il dirittocomunale puòdelegare all’assembleacomunale la competenzadi dareavvio allaprocedura dicompren- sorio, distabilire l’interessenzae didelimitare il****perime- tro del comprensorio (cons. 2).
La determinazionedel perimetrodel comprensoriodeve avveniresulla basedi criterioggettivi, checomportano l’inclusione ditutte quelleparticelle allequali ridondaun vantaggioeconomico particolare**(cons. 3).**
Erwägungen:
2. Soweit die Rekurrentin ihren Antrag um Aufhebung des Einleitungsbeschlusses mit dem Einwand begründet, dass die Festlegung des Beizugsgebietes und der öffentlichen Interessenz durch ein unzuständiges Organ (Gemeindeversammlung statt Ge- meindevorstand) erfolgt sei, kann sie daraus nichts zu ihren Gun- sten ableiten. Das übergeordnete kantonale Recht (GG, KRVO, PG) enthält keine zwingende Bestimmung, wonach für Beschlüsse, wie den zur Beurteilung stehenden, lediglich der Gemeindevorstand, nicht aber die Gemeindeversammlung zuständig sei. Insbeson- dere trifft die rekurrentische Auffassung, dass die KRVO in Art. 23 ff. die Zuständigkeit abschliessend dem Gemeindevorstand zu- weise, nicht zu. Die Rekurrentin scheint übersehen zu haben, dass nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Be- stimmungen der KRVO (Art. 23 ff.) nur dann zur Anwendung ge- langen, wenn es eine Gemeinde unterlassen hat, selbst Verfahrens-
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vorschriften zu erlassen (PVG 2000 Nr. 49). Nach Art. 29 KRVO sind die Gemeinden nämlich befugt, von der KRVO abweichende Ver- fahrensvorschriften zu erlassen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gemeinde in ihrem Erschliessungsreglement (ER; datiert vom
4. Dezember 1989) solche Vorschriften erlassen hat und darin auch (vgl. Art. 15 ER) die Zuständigkeit zur Einleitung des Perimeterver- fahrens (lit. a), zur Festlegung der Interessenz (lit. b) sowie die Um- grenzung des Perimetergebietes [Beizugsgebiet] (lit. c) an die Ge- meindeversammlung delegiert hat. Diese kommunale Delegations- norm steht im Lichte des Dargelegten in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht und geht den Bestimmungen der KRVO ohne weiteres vor. Die Gemeindeversammlung war daher gestützt auf Art. 15 ER berechtigt, u.a. über die Einleitung des Pe- rimeterverfahrens, die Abgrenzung des Beizugsgebietes und die Festlegung der öffentlichen bzw. privaten Interessenz Beschluss zu fassen. Was die Rekurrentin in diesem Zusammenhang noch vorbringen lässt, vermag daran nichts zu ändern.
3.a) Zu prüfen bleibt damit noch die Frage, ob die anlässlich der Versammlung auf Antrag eines Stimmberechtigten vorgenom- mene Reduktion des Perimetergebietes (Beschränkung des Beizugs- gebietes auf die rekurrentische Parzelle Nr. 366) sachgerecht erfolgt ist. Die Rekurrentin verlangt unter Hinweis auf die langjährige ver- waltungsgerichtliche Rechtsprechung, dass vorliegend nicht nur ihre Parzelle, sondern alle Parzellen, welche einen – wenn auch nur mini- men – Sondervorteil aus dem Erschliessungswerk erfahren würden, ins Beizugsgebiet einbezogen werden müssten. Vorliegend müss- ten, wie es der Gemeindevorstand zu Recht erkannt und der Ver- sammlung denn auch beantragt habe, diverse weitere Parzellen ins Perimetergebiet einbezogen werden, weil sie allesamt einen wirt- schaftlichen Sondervorteil erfahren würden. Ihr Einwand trifft zu.
1. Wie das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis (PVG 1993 Nr. 50, 1991 Nr. 44, 1986 Nr. 53, 1977 Nr. 53, alle mit weiteren Hinweisen) festgehalten hat, setzt der Einbezug einer Parzelle/ Lie- genschaft in das Beizugsgebiet voraus, dass im Zeitpunkt des Ein- leitungsbeschlusses ein – wenn auch nur geringer – wirtschaftli- cher Sondervorteil zugunsten der betroffenen Grundeigentümer resultieren muss. Damit soll verhindert werden, dass ein Grund- stück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines Perimeterver- fahrens miteinbezogen wird. E contrario gilt nun aber – wie die Re- kurrentin zu Recht erkannt hat – auch, dass es für die Festlegung des Perimeters nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschliessungs-
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werk hat, sondern entscheidend ist, welche Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren. Dass aus dem Erschliessungswerk nicht nur die Parzelle Nr. 366 einen wirtschaftlichen Sondervorteil im Sinne der zitierten Rechtsprechung erfährt, ist offenkundig.
1. Ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Perimetergebiet rechtfertigt, wird hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken sein, welche über die Via D. erschlossen werden und durch die Erneuerung/ Sanierung derselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten; daneben wird ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen sein, wenn durch die Sanierung/ Erneue- rung eine zusätzliche bzw. verbesserte Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird. Ein Sondervorteil im oben umschriebenen Sinne wird ferner ohne weiteres auch für jene Parzellen vorliegen, welche über die neue Erschliessungsstrasse im Gebiet K. direkt erschlos- sen werden bzw. eine weitere/ zusätzliche Erschliessungsmöglich- keit erhalten. Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen erhellt, dass die anlässlich der Gemeindeversammlung beschlossene Re- duktion des Perimetergebietes unzulässig war. Sie steht – im Ge- gensatz zu der vom Gemeindevorstand aufgelegten Umgrenzung – offenkundig in krassem Widerspruch zu den von Gesetz und Recht- sprechung erarbeiteten Vorgaben für eine sachgerechte Abgren- zung eines Perimetergebietes für ein Erschliessungswerk. Entge- gen dem gemeindlichen Ansinnen muss indessen von einer verbindlichen Festlegung des Perimetergebietes durch das urtei- lende Gericht im vorliegenden Rekursverfahren abgesehen werden. Dies im Wesentlichen bereits aus nachfolgenden Überlegungen.
2. An der Gemeindeversammlung ist nicht einzeln, son- dern global über die in der Botschaft enthaltenen Anträge Ziff. 1– 3 (Kreditbeschluss, Genehmigung Bruttokredit über Fr. 918 000.–; Einleitung des Perimeterverfahrens i.S. von Art. 15 Abs. 1 lit. a ER) abgestimmt worden. Von der ebenfalls in die erste Phase des Pe- rimeterverfahrens gehörenden Festlegung der privaten und der öffentlichen Interessenz (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. b ER; PVG 1993 Nr. 50) ist hingegen abgesehen worden. Entsprechend rechtfertigt es sich, den (in zwei Abstimmungen erfolgten) Einleitungsbeschluss vom 8. Juni 2004 für das strittige Perimeterverfahren K. vollum- fänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen, gesetzes- konformen Beschlussfassung i.S. von Art. 15 ER an die Gemeinde zurückzuweisen. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist daher gutzuheissen.
A 04 61Urteil vom 21. September 2004
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