26 Submission****11
Appalti
RABöB. Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen. Doppel- prüfung derEignung. Gewichtungdes Preisesim Präquali- fikationsverfahren(Präzisierung derPraxis). KriteriumOrts- kenntnis.
Vergabeunterlagen sindkeine selbständiganfechtbaren Verfügungen (E.1).
Das Kriteriumder Eignungdarf sowohlbei derPräquali- fikation als auch beim Zuschlag berücksichtigt werden**(E.2).**
**Fand ein Präqualifikationsverfahren statt, muss dem Preis trotzder Komplexitätdes Auftragesein Gewichtvon mindestens****50 %**zukommen (E.3).
Das KriteriumOrtskenntnis istin derRegel nichtzuläs- sig (E.4).
Disp.Ciap. Impugnabilità della documentazione oggetto della pubblicazione.Doppio controllodell’idoneità. Impor- tanza del prezzo nella procedura selettiva (precisazione dellaprassi). Criteriodelle conoscenzedella situazionelo- cale.
I documentioggetto dellapubblicazione nonsono delle decisioniimpugnabili separatamente**(cons. 1).**
Il criteriodell’idoneità puòessere presoin considera- zionesia nellaprocedura selettivasia nell’ambito****dell’as- segnazione (cons. 2).
**Se haavuto luogouna proceduraselettiva, malgradola complessitàdell’incarico ilprezzo deveavere unarile- vanza dialmeno il50% (cons.**3).
**Di regola,il criteriodelle conoscenzedella situazionelo- calenon èammissibile (cons.**4).
Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegner machen in formeller Hinsicht gel- tend, der Beizug des Kriteriums «Erfahrung» sowohl bei der Prä- qualifikation als auch beim Zuschlag sei bereits im Präqualifika- tionsverfahren bekannt gewesen und hätte dannzumal angefoch-
ten werden müssen. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien, ins- besondere das Verhältnis zwischen Preis und Projektorganisation seien im Offertdevis aufgeführt gewesen. Behauptete Mängel hät- ten auch bei der Bekanntgabe des Devis angefochten werden müs- sen. Was den ersten Einwand betrifft, kann die Frage offen bleiben, da die Rüge, es habe eine unzulässige Doppelprüfung der Eignung stattgefunden, materiell ohnehin unbegründet ist, wie noch dar- zulegen ist. Demgegenüber teilt das Verwaltungsgericht die Auf- fassung der Beschwerdegegner nicht, dass die Ausschreibungs- unterlagen selbständig angefochten werden müssten und könnten. Gemäss Art. 42 RABöB gelten als selbständig anfechtbare Verfü- gungen die Ausschreibung des Auftrages, der Zuschlag oder der Abbruch des Vergabeverfahrens, der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren sowie der Ausschluss, der Widerruf und die Wiederholung gemäss Art. 27, 35 und 36. An- fechtbar im vorliegend interessierenden Zusammenhang ist also nur die Ausschreibung. Zwar könnte man sich auf den Standpunkt stellen, die Ausschreibung umfasse auch die Ausschreibungsun- terlagen. Dem steht aber entgegen, dass die RABöB klar zwischen diesen beiden Begriffen unterscheidet. So werden in Art. 16 die Mindestanforderungen an die öffentliche Ausschreibung detailliert umschrieben. Eine ebenso eingehende Aufzählung enthält Art. 17 für den Mindeststandard der an die Anbieter abzugebenden Ver- gabeunterlagen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Ge- setzgeber die möglichen Anfechtungsobjekte auf die in Art. 42 RABöB ausdrücklich als Verfügung bezeichneten Verfahrensschritte begrenzen wollte. Wie im Übrigen die Eidgenössische Rekurskom- mission für das öffentliche Beschaffungswesen in dem in VPB 66 (2002) Nr. 38 hinsichtlich des Bundesrechtes überzeugend darge- tan hat, stehen der Anfechtbarkeit der Vergabeunterlagen grosse praktische Schwierigkeiten entgegen. Als Beispiel für den Kanton Graubünden sei etwa Folgendes herausgegriffen. Die Vergabeun- terlagen werden nie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Dies hätte gemäss Art. 50 Abs. 2 VGG zur Folge, dass die Be- schwerdefrist zwei Monate beträgt. Für das selektive Verfahren kommt hinzu, dass nach erfolgter Präqualifikation der Auftrag na- turgemäss nicht mehr ausgeschrieben wird, weshalb es diesbe- züglich überhaupt an einem im Gesetz genannten Anfechtungsob- jekt fehlt. Hat der unterlegene Anbieter somit gar keine Möglich- keit, eine Beschwerde gegen die Vergabeunterlagen zu erheben, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe die Offerte vor- behaltlos unterzeichnet. Unbehelflich ist auch der Einwand, bei ei-
ner Anfechtung des Zuschlages könnten Vergabekriterien nach- träglich geändert werden, was gegen Treu und Glauben und das Transparenzgebot verstosse. Es liegt in der Natur eines Anfech- tungsstreitverfahrens, dass der zu überprüfende Entscheid der Vorinstanz durch das Gericht geändert wird. Die gerichtliche Über- prüfung von Vergabeentscheiden würde geradezu verunmöglicht, wenn es der Beschwerdeinstanz untersagt wäre, etwa eine falsche Gewichtung der Kriterien zu korrigieren oder rechtswidrige Krite- rien überhaupt zu eliminieren. Je nach konkretem Einzelfall kann den berechtigten Anliegen der Anbieter dadurch Rechnung getra- gen werden, dass das Gericht den Zuschlag selber erteilt, die Sa- che zu neuer Zuschlagserteilung an die Vergabebehörde zurück- weist oder die Wiederholung des Verfahrens anordnet. Dies gilt umso mehr, als alle Betroffenen ja im Beschwerdeverfahren Gele- genheit haben, ihren Standpunkt darzulegen. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gewichtung und Zulässigkeit der Zuschlagskriterien ist demzufolge einzutreten.
1. Die Beschwerdeführerin ist unter Berufung auf die Recht- sprechung des Verwaltungsgerichtes der Auffassung, es sei unzu- lässig, die Eignung der Anbieter nicht nur bei der Präqualifikation, sondern später erneut bei der Vergabe als Zuschlagskriterium zu bewerten. Darin liege eine unzulässige Doppelprüfung.Tatsächlich hat sich das Gericht in PVG 2000 Nr. 70 für eine Trennung von Zu- schlags- und Eignungskriterien ausgesprochen. Bereits in PVG 2001 wurde diese Aussage relativiert und ausgeführt, eine gewisse Kon- nexität zwischen den Eignungs- und den Zuschlagskriterien sei of- fensichtlich systemimmanent, was zur Konsequenz habe, dass de- ren verschiedenartige Aufgabe und unterschiedliche Berücksichti- gung je nach Verfahrensstand keine Doppelprüfung darstelle (vgl. zum Ganzen: PVG 2000 Nr. 70 E. 3a und Nr. 72 E. 2b; ZBl 4/ 2001 E. 4a– d S. 219 ff.). Auch das aargauische Verwaltungsgericht lehnt eine strikte Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien als nicht realistisch ab. Zulässig ist es nach ihm auch, eine allfäl- lige «Mehreignung» von Anbietern in die nachfolgende Bewer- tung der Zuschlagskriterien einfliessen zu lassen: «Dies erscheint insbesondere bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen wie Planungen oder Vermessungen, wo die Fachkompetenz bzw. die Qualifikation des Anbieters eine grosse Rolle spielt und wo eine strenge Trennung zwischen anbieter- und angebotsbezogenen Kri- terien nicht sinnvoll und wohl auch nicht realisierbar ist, sachlich richtig. Je komplexer der zu vergebende Auftrag ist, desto eher scheint es auch angemessen, die «Mehreignung» eines Anbieters
zu berücksichtigen» (zitiert in: Galli, Moser, Lang, Praxis des öffent- lichen Beschaffungsrechtes, S. 134 f.). Das Zürcher Verwaltungsge- richt erachtet es als zulässig, die Berufserfahrung der Inhaber von Schlüsselpositionen sowie die Dauer der Zeit, während der ein Anbieter schon ISO-zertifiziert ist, sowohl als Eignungs- wie auch als Zuschlagskriterium anzuwenden, sofern dies in den Ausschrei- bungsunterlagen entsprechend publiziert wird (vgl. VB 2000. 00136). Im Übrigen sieht auch die RABöB selbst keine strikte Tren- nung vor. Nach Art. 23 ist die Eignung der Anbieter im Präqualifi- kationsverfahren nicht nur aufgrund ihrer globalen Geschäfts- tätigkeit, sondern auch aufgrund ihrer auftrags- oder objektspezifi- schen Leistungsfähigkeit zu prüfen. Trotzdem nennt Art. 32 RABöB Zuschlagskriterien, die auch als Eignungskriterien herangezogen werden können, wie etwa die Kreativität, die Termine oder den Kundendienst. Das Verwaltungsgericht schliesst sich aus den ge- nannten Überlegungen der Praxis der erwähnten Kantone an. Es war daher grundsätzlich zulässig, dass die Vorinstanz die Erfah- rung der Anbieter nicht nur bei der Präqualifikation, sondern auch beim Zuschlag in die Beurteilung mit einbezogen hat.
1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es sei vor- liegend nicht zulässig gewesen, dem Preiskriterium ein Gewicht von bloss 40 % und den unter dem Titel «Projektorganisation» zu- sammengefassten übrigen Kriterien ein solches von 60 % zuzu- messen. Diese Rüge ist entgegen der Ansicht der Beschwerde- gegner begründet. Das Verwaltungsgericht hat in PVG 2002 Nr. 36 festgehalten, dass dem Zuschlagskriterium des Preises bei der Mehrzahl der öffentlichen Arbeitsvergaben in markanter Weise das Hauptgewicht zukommen müsse; dabei könne als allgemeine Regel gelten, dass dem Preis umso höheres Gewicht zuzuerken- nen sei, je einfacher der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe sei. Bei Aufgaben mittlerer Komplexität dürfe das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50 % betragen. Umgekehrt dürfe bei hochkomplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen. Diese Rechtsprechung wurde im Zusammenhang mit dem offenen Verfahren entwickelt. Sie kann nicht unbesehen auf das selektive Verfahren übertragen werden. Das selektive Verfahren wird in der Regel nur bei komplexen Aufträgen angewendet. Es dient dazu, die Eignung von Anbietern, einen komplexen Auftrag zu erfüllen, zu beurteilen. Das Präqualifikationsverfahren endet damit, dass die für die Lösung eines komplexen Auftrages geeig- neten Anbieter ausgewählt werden. Erst im nächsten Schritt er- folgt dann die eigentliche Vergabe unter den präqualifizierten Be-
werbern. Der Zuschlag für den komplexen Auftrag erfolgt somit unter annähernd gleich geeigneten Spezialisten. Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Konstellation der Preis auch bei kom- plexen Aufträgen eine grössere Rolle spielen muss als dies im of- fenen Verfahren der Fall ist. Geht der eigentlichen Vergabe ein Prä- qualifikationsverfahren voraus, muss dem Preis trotz der Kom- plexität des Auftrages ein Gewicht von mindestens 50 % zukom- men. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bei der Ver- gabe nochmals Eignungskriterien detailliert geprüft werden.
1. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass Ortskenntnis – jedenfalls bei der Vergabe einer Gesamtmelioration – kein taugliches Beurteilungskriterium sein kann. Dieses Krite- rium führt nämlich letztendlich zu einer Diskriminierung von An- bietern, die nicht schon früher im Einzugsgebiet der Vergabe- behörde Arbeiten ausgeführt haben. Es verstösst damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter. Die Bewertung von Ortskenntnissen der Anbieter kann zwar allenfalls zulässig sein, wenn solche für die Erfüllung des Auftrags unabdingbar erforder- lich sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil sich bei ei- ner Güterzusammenlegung, die sich über Jahre hinzieht, die not- wendigen Ortskenntnisse im Zuge der Arbeiten sozusagen von selbst einstellen. Das Kriterium erweist sich somit als willkürlich und rechtswidrig.
U 04 35Urteil vom 9. November 2004
Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde noch hängig.