Sanitation reliefs for small military shooting ranges

PVG 2004 25Übriges Gericht31.12.2004Confirmed

Zusammenfassung

The court held that Art. 17 USG permits sanitation reliefs for existing installations, including small shooting ranges used predominantly for military purposes. Such reliefs are not automatic: the competent authority must conduct a careful balancing of the public interest in the shooting system and national defence against the interests of nearby residents and landowners in noise reduction and quality of life. The decision stresses that shooting ranges are not categorically exempt from environmental requirements, but that limited reliefs may be justified for small facilities in light of their public function.

Regest

Art. 17 USG; sanitation reliefs for existing installations, in particular small military shooting ranges; proportionality and balancing of interests. Reliefs may be granted where strict compliance would be disproportionate, but only after a careful weighing of the public interest in the shooting system and national defence against the affected private interests. The competent authority retains discretion, yet must apply Art. 14 and 13 LSV in conjunction with the noise limit scheme; exceedances of the relevant values are exceptional and require justification grounded in the statutory exceptions and the concrete interest assessment.

Gesamter Gesetzestext

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Umweltschutz.

  • Nach Art.17 USGsind Erleichterungenbei derSanierung von Altbauten, namentlich bei kleinen Schiessständen zu vorwiegend militärischen Zwecken, zulässig; es hatdabei stets eine sorgfältige Güterabwägung der einan- der gegenüberstehendenInteressen zu****erfolgen.

Protezione dell’ambiente.

  • Giusta l’art.17 LPAmb,sono ammessefacilitazioni peril risanamento diimpianti esistenti,in particolareper dei piccolistand ditiro ascopo prevalentementemilitare; deve inquesti casiessere effettuataun’accurata pon- derazionedei contrappostiinteressi in****gioco.

Erwägungen:

3. a) Nach Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen saniert wer-

den, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umwelt- schutzbestimmungen anderer Bundesgesetze nicht genügen. Grundsätzlich muss eine Sanierung bestehender ortsfester Anla- gen soweit erfolgen, bis sie die Umweltvorschriften erfüllen, die für Neuanlagen gelten (BGE 119 Ib 476 E. 7a; ZBl Nr. 87 [1986] S. 506 f.). Die zuständigen Behörden – im Kanton Graubünden sind dies laut Art. 22 des KUSG die Gemeinden – können allerdings im Einzelfall Erleichterungen gewähren, wenn sich die Sanierung bei Altbauten als unverhältnismässig erweisen würde (Art. 17 Abs. 1 USG). Präzisierend hält Art. 14 Abs. 1 LSV dazu fest, dass von den Vollzugsbehörden namentlich dann Erleichterungen zu gewähren seien, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebsein- schränkungen oder Kosten verursachen würde (lit. a) oder wenn überwiegende Interessen [u.a. der Gesamtverteidigung] der Sa- nierung entgegenstünden (lit. b). Die Alarmwerte dürften jedoch (einzig) bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht über- schritten werden (Abs. 2). Im Grundsatz legt Art. 13 Abs. 2 LSV in- des fest, dass die Anlagen soweit saniert werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass zumindest die Immissionsgrenzwerte nicht über- schritten werden (lit. b). Die Belastungsgrenzwerte (inklusive Im- missionsgrenz- und Alarmwerte) für den Lärm von Schiessanla- gen sind im Anhang 7 zur LSV tabellarisch aufgeführt. Darunter fallen alle öffentlichen bzw. öffentlich konzessionierten Anlagen, die für die Schiessübungen nach Art. 62 und 63 des Militärgeset- zes (MG; SR 510.10) benötigt werden. Jedes Schiessen vor- oder

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nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert, zählt hiernach als Schiesshalbtag [SHT]. Dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als halber Schiesshalbtag. Bei der Erhebung der SHT und Anzahl Schüsse werden alle Schiessen berücksichtigt, die innert dreier Jahre regelmässig stattfinden.

1. Wie das Bundesgericht im Urteil vom 18.09.2002 [1A.183/ 2001] unter E. 6.7.4 ausdrücklich festhielt, liegt der Bau von Schiessanlagen grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Nach Art. 63 MG müssen Angehörige der Armee ausserdienstliche obli- gatorische Schiessübungen bestehen. Ferner unterstützt der Bund laut Art. 62 MG die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordon- nanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiess- übungen. Nach Art. 3 Abs. 1 der Schiessverordnung (SO; SR 512. 31; in der Fassung vom 24.01.1996) gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung nicht nur die obligatorischen Programme (mit Einschluss der Nachschiess- und Verbliebenenkurse), sondern noch weitere Anlässe (Bundes- programm 50 m, Feldschiessen, Vereinstrainings, Schiesswett- kämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen, Schützenmeis- terkurse, Jungschützenleiterkurse sowie Kurse und Wettkämpfe der Jungschützen). Diese Schiessveranstaltungen sind alle vom öffentlichen Interesse gedeckt. Nicht im öffentlichen Interesse lie- gen demgegenüber die rein zivilen, sportlichen Schiessen.

2. Da der Betrieb und damit auch eine allfällige Sanierung von Schiessanlagen speziell mit den Anliegen des Lärmschutzes in Konflikt geraten kann, müssen dem Schiessbetrieb notfalls Gren- zen gesetzt werden. Die Landesverteidigung ist nicht generell und im Voraus von den Anforderungen des Umweltschutzes ausge- nommen. Doch ist ihren Anliegen, wozu auch die Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst zählt, der gebührend hohe Stel- lenwert einzuräumen bei der Abwägung der gegenseitig auf dem Spiele stehenden Interessen zwischen der öffentlichen Hand (Er- füllung ihrer Aufgaben betreffend Schiesswesen; Wirtschaftlichkeit und Nutzen der Anlage; Bedeutung innerhalb der Dorfgemein- schaft usw.) am Fortbestand einer solchen Schiessanlage und den- jenigen der unmittelbar davon berührten privaten Anlieger und Grundeigentümer (Lärmfreiheit; höhere Lebensqualität; Wertstei- gerung ihrer Liegenschaften usw.) an der Schliessung oder Stand- ortverlegung einer solchen Anlage. In Anerkennung dieses ge- wichtigen Interesses am ausserdienstlichen Schiesswesen wurden bisher Sanierungserleichterungen für Kleinanlagen (höchstens 6 mechanische Anzeigetafeln bzw. 4 elektronische Trefferscheiben

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laut Art. 32 Abs. 2 der Schiessanlagen-Verordnung [SchAV; SR 510. 512]) im Regelfall gewährt. Eine Überschreitung der Immissions- grenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmgrenzwerte ist nur ge- stattet, um die oben unter Erwägung 3b) aufgezählten Schiessü- bungen vorschriftsgemäss zu absolvieren (vgl. zum Ganzen: LGVE 2003 II Nr. 4; BGE 123 II 560, 120 Ib 89, 119 Ib 463, 117 Ib 20; Pra 90

[2001] Nr. 97; sowie BGE vom 24.04.2003 [1A.101/ 2002] E. 4.3).

R 04 5 und 7Urteil vom 25. Mai 2004

Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde, soweit darauf eingetreten worden ist, dahingehend gutge- heissen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtes insoweit aufge- hoben wurde, als es den Beschwerdeführer betraf. Die Angele- genheit wurde i.S. der Erwägungen zunächst an das Verwal- tungsgericht und hernach zu neuer Entscheidung an die Ge- meinde zurückgewiesen (Urteil 1A.187/2004 vom 21. April 2005).

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Schlagwörter

environmental protectionnoise controlshooting rangesanitationproportionalitybalancing of interestsmilitary interest