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Lärmschutz. Neue ortsfeste Anlage. Aussen- und Innenlärm.
Der Umbaueines Coiffeursalonsin einenBarbetrieb mitMusik stelltlärmschutzrechtlich eineneue ortsfesteAn- lagedar, welchegrundsätzlich diePlanungswerte ein- haltenmuss; sofernsolche fehlen,dürfen höchstensge- ringfügige Störungen auftreten (E.4a).
Unterscheidung Aussenlärm – Innenlärm, Beurteilung und Anwendung imkonkreten Einzelfall(E.4b– d).
Protezione dai rumori. Nuovo impianto fisso. Rumore esterno e interno.
**La trasformazionedi unnegozio daparrucchiere inbar conmusica rappresenta, per la normativa nell’ambito della protezione dairumori, unnuovo impiantofisso chedeve, inlinea diprincipio, rispettarei valoridi pianificazione; nellamisura incui questidovessero mancare,potrebbero almassimo essereammessi disturbiminimi (cons.**4a).
**Distinzione tra rumore esterno e interno, valutazione e applicazionenel casoconcreto (cons.**4b– d).
Erwägungen:
4.a) Bei dem Umbauvorhaben handelt es sich um eine
(neue) ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, d.h. um eine Anlage, bei deren Betrieb Lärm, und da- mit eine Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG, verursacht wird, handelt (BGE 123 II 74 E.3a, 123 II 325 E.4a/aa). Diese wird nach Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV zu beurteilen sein, weil die neu vorgesehene Nutzung (Barbetrieb mit Musik) nicht an einen vergleichbaren, bestehenden Betrieb knüpft und weil der bisherige Coiffeurladen beim Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen störenden, insbesondere kei- nen über die in der Zentrumszone geltenden Planungswerte hin- ausgehenden Lärm, verursachte (vgl. hierzu URP 1998 S. 688 E. 5d). Dies hat zur Konsequenz, dass das Umbauvorhaben die Pla- nungswerte im Sinne von Art. 23 USG einhalten muss. Sofern und soweit Planungswerte für die vom Barbetrieb herrührenden (pri- mären und sekundären) Immissionen fehlen oder nicht angewen- det werden können, wird ein Immissionsniveau einzuhalten sein, bei welchem höchstens geringfügige Störungen auftreten dürfen (vgl. dazu BGE 123 II 335 E. 4d/bb).
1. Bei der Beurteilung der von der Bar ausgehenden Im- missionen müssen sodann zwei Arten von Lärm auseinander ge-
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halten werden: Aussenlärm und Innenlärm. Unter ersterem ver- steht man dabei den Lärm, der von einer Anlage ins Freie abge- strahlt wird und auf Personen im Freien oder auf Gebäude, in de- nen sich Personen aufhalten (i.c. z.B. die Gäste des Hotel C.; Mieter von Wohnungen in den benachbarten Liegenschaften), einwirkt. Als Innenlärm wiederum gilt sodann jener Lärm, welcher von An- lagen innerhalb eines Gebäudes erzeugt wird und innerhalb des- selben auf Personen einwirkt (Zäch, Kommentar zum Umwelt- schutzgesetz, N 10 zu Art. 15). Währenddem Art. 25 USG den (Aussen-) Lärm, den ortsfeste Anlagen «in der Umgebung» verur- sachen dürfen, begrenzt, regelt Art. 21 USG den Schallschutz ge- gen Aussen- und Innenlärm, der bei der Errichtung (bzw. dem Um- bau und/oder der Umnutzung) eines Gebäudes zu dessen eige- nem Schutz zu verwirklichen ist. Entsprechend dieser Unterschei- dung fallen die Aussenlärmimissionen einer Anlage umfassend in den Regelungsbereich der Lärmschutzverordnung, während dies für den Innenlärm nur teilweise zutrifft (vgl. dazu BGE 123 II 325 E. 4a/aa; Art. 1 Abs. 2 lit. a und d LSV). Die Beurteilung der Lärmim- missionen wiederum richtet sich nach Art. 15 USG, dessen Krite- rien zur Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Lärm und Er- schütterungen für Aussen- wie für Innenlärm gelten. Die Belas- tungsgrenzwerte gemäss LSV sind aber nur zur Beurteilung von Aussenlärm konzipiert (Zäch, a.a.O.).
1. In den Rechtsschriften und am Augenschein wurde auf Lärm hingewiesen, welcher ausgehend vom Barbetrieb in der mit anderen Gebäuden zusammengebauten Liegenschaft erzeugt wird und der durch die Baustruktur in das benachbarte Gebäude, in welchem ein Optikergeschäft integriert ist, eindringt. Auch hin- sichtlich dieses Lärms gilt grundsätzlich Art. 25 USG (in diesem Sinn auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 1996 in URP 1997 S. 197, E. 2). Weil aber das System der Belastungsgrenzwerte – wie oben ausgeführt – lediglich auf die Beurteilung von Aussen,
d. h. im Freien übertragenem Lärm zugeschnitten ist, wird die Lärmausbreitung in den sich im angebauten Nachbargebäude be- findlichen Optikerladen nach den für den Innenlärm geltenden An- forderungen zu beurteilen sein (vgl. Art. 32 ff. LSV).
1. Hinsichtlich des Lärms aus dem Lokal, der nach aussen übertragen wird und auf diese Weise zu Dritten gelangt (z.B. in das benachbarte Hotel), wie auch beim Sekundärlärm, der hier vor al- lem in der Form nächtlichen Lärms der Besucher, die das Lokal verlassen, aufzutreten droht, ist festzuhalten, dass die voraus- sichtlichen Immissionen mangels einschlägiger Grenzwerte direkt
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gestützt auf Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG, zu beurteilen sein werden (vgl. BGE 123 II 334 E. 4d/bb und Praxis 1997 Nr. 166 E. 3a, je mit Hinweisen), wobei die Anwohner aber unabhängig des Ergebnisses der immissionsrechtlichen Be- wertungen ein Recht darauf haben, dass gegen Besucher, die durch rücksichtsloses Benehmen Ruhestörungen verursachen, mit den Mitteln des kommunalen und kantonalen Polizeirechts restrik- tiv vorgegangen wird.
R 03 109Urteil vom 1. April 2004
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