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Parkplatzersatzabgabe. Gesetzesdelegation.
Voraussetzungen füreine Gesetzesdelegation(E.1a, b).
Es genügt, wenn im Gesetz die Exekutive beauftragt wird,die erforderlicheZahl derAbstellplätze zubestim- men (E.1c).
Contributo compensativo per posteggi. Delega legale.
**Presupposti peruna delegalegale (cons.**1a, b).
**La delegaè sufficientese inuna leggel’esecutivo viene incaricato di stabilire il necessario numero di posteggi (cons.**1c).
Erwägungen:
1. a) Der Rekurrent ist der Auffassung, die angefochtene Er-
satzabgabe beruhe auf einer ungenügenden gesetzlichen Grund- lage, weil Art. 60 Abs. 3 BG es dem Stadtrat überlasse, die Berech- nungsgrundlage festzusetzen. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
1. Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen von der Legislative an die Exekutive stellt grundsätzlich eine Durch- brechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und eine Ein- schränkung der demokratischen Rechte dar, weshalb sie beson- dere Voraussetzungen zu erfüllen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die Gesetzesdelegation nur zulässig, wenn folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. BGE 118 Ia 245, 247 f.; Ulrich Häfelin/ Walter Haller, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, N 1014; Häfelin/ Mül- ler, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechtes, 3. A., N 328):
1. Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein;
2. Die Delegationsnorm muss in einem Gesetz im formel- len Sinne enthalten sein;
3. Die Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken;
4. Die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichti- gen Regelungen, müssen in einem Gesetz im formellen Sinne umschrieben sein.
In Bezug auf die letzte Anforderung an die Gesetzesdele- gation (Ziff. 4) hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Ab- gaberecht den Grundsatz entwickelt, dass das Gesetz im formellen Sinne mindestens drei Voraussetzungen zu erfüllen hat. Das Ge- setz hat namentlich den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt), den
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abgabebegründenden Tatbestand (Objekt) sowie die Höhe der Ab- gabe in den Grundzügen (Bemessungsgrundlage) zu umschreiben (vgl. BGE 123 I 248; 122 I 61, 63 ff.;118 Ia 320, 323 f. = Pra 82 [1993]
Nr. 139). Auf jeden Fall müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendigerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Ge- setzes, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechts- satzmässiger Form festgelegt sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so genau umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt. Welche Anforde- rungen dabei zu stellen sind, hängt von der Natur der jeweiligen Materie ab (BGE 123 I 249 f. E.2).
1. Vorliegend sind die Anforderungen 1. bis 3. gemäss E. 1.b unbestritten erfüllt. Fraglich ist einzig, ob die Bemessungs- grundlage in ausreichender Dichte im Gesetz selber enthalten ist. Dies ist zu bejahen. Die Bemessung der Ersatzangabe ist in den Art. 14 und 15 des kommunalen Perimetergesetzes geregelt, in- dem dort ein bestimmter Betrag pro abzugeltenden Parkplatz fest- gelegt wird. Dagegen regelt das Gesetz – im Gegensatz etwa zu Wohnungen – für Gaststätten und andere Betriebe mit starkem Pub- likumsverkehr die Anzahl der zu erstellenden bzw. abzugelten- den Pflichtparkplätze nicht, sondern ermächtigt den Stadtrat, die Anzahl der erforderlichen Parkplätze festzulegen. Diese Delegation ist entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht ungenügend, son- dern ergibt sich aus der Natur der Sache. Ratio legis der Bestim- mungen über die Parkplatzerstellungspflicht und deren Abgeltung durch eine Ersatzabgabe ist es zu gewährleisten, dass jede über- baute Parzelle grundsätzlich den durch ihre Benutzung bewirkten ruhenden Verkehr aufnimmt, damit durch diesen nicht die öffentli- chen Strassen belastet werden (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kan- tons Aargau, 2.A., S. 157 f.). Der Grundeigentümer hat deshalb eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen bereitzustellen. Wie viele Parkplätze zu schaffen sind, ist grundsätzlich anhand der Um- stände des einzelnen Falles zu ermitteln. So ist beispielsweise nach Art, Grösse und Nutzung der Bauten zu prüfen, wie viele Parkplätze für das konkrete Bauvorhaben erforderlich sind. Es ist mithin einerseits eine Frage der Sachverhaltsermittlung und and- rerseits eine solche des technischen Ermessens, die Anzahl an Pflichtparkplätzen festzusetzen (vgl. dazu: Zimmerlin, a.a.O., S. 158 f; Zaugg, Baugesetz des Kantons Bern, 2.A., S. 170 f.; Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zür- cherischem Recht, S. 38 ff.). Dabei darf grundsätzlich auf Durch-
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schnittsmassstäbe oder auf Normen von Verbänden abgestellt werden. Das Legalitätsprinzip gebietet es jedoch nicht, die Anzahl Pflichtparkplätze etwa für jede Gebäudeart oder Nutzung in einem formellen Gesetz festzuschreiben. Vielmehr genügt es, wenn die Verwaltung ermächtigt wird, etwa die «notwendige», «erforderli- che» oder «ausreichende» Anzahl Abstellflächen zu ermitteln und festzusetzen. Die Auslegung und Anwendung solcher unbestimm- ter Gesetzesbegriffe ist dann Aufgabe der Verwaltung. Derartigen unbestimmten Gesetzesbegriffen kann nicht nur im Bau- oder Kau- salabgaberecht häufig begegnet werden; sie sind selbst im Steu- errecht, wo die strengsten Anforderungen an die Einhaltung des Legalitätsprinzipes gestellt werden, häufig anzutreffen und stehen durchaus in Einklang mit dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz. So wird im Steuerrecht etwa von wirtschaftlicher Betrachtungsweise, betriebsnotwendigem Anlagevermögen, notwendigen Berufsaus- lagen, üblichen Provisionen, geschäftsmässig begründetem Auf- wand und dergleichen mehr gesprochen. Vor allem die Komple- xität der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, die Notwen- digkeit einer erst bei der Konkretisierung möglichen Wahl, die nicht abstrakt erfassbare Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte und das Bedürfnis nach einer sachgerechten Entscheidung im Ein- zelfall rechtfertigten durchaus eine gewisse Unbestimmtheit der Normen in diesem Sinne (BGE 109 Ia 284; ASA 60, S. 6), ohne dass deswegen das Legalitätsprinzip verletzt würde. Wenn der Gesetz- geber die Festlegung der notwendigen Anzahl Pflichtparkplätze
u. a. für Gaststätten an die Exekutive delegiert hat, ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
A 04 26Urteil vom 6. Juli 2004
Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde noch hängig.
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