Gebühren und****Abgaben 9
Tasse e contributi
Finanzierung derBau- undBetriebskosten vonAbwasser- anlagen. EinmaligeAnschluss- und****periodische Abwasser- entsorgungsgebühren.
Der Erlasseiner Regelungfür dieFinanzierung vonBau- und Betriebskosten der Abwasseranlagen obliegt den Gemeinden (E.1).
Unterscheidung Anschlussgebühr und Anschlussbeitrag (E.2b).
**Die Anschlussgebührist nurdann geschuldet,wenn der Anschlussfaktisch erfolgt****ist (E.2c–**e).
Überprüfung der Übereinstimmung von Gebührensät- zen füreinmalige Anschluss-und periodischeEntsor- gungsgebühren, welcheaufgrund desGebäudeneuwer- tes zu einem nach Objektklassen abgestuften Satz berechnet werdenmit demübergeordneten Recht;Über- einstimmung sowohl für die einmaligen Anschlussge- bührenals auchfür dieperiodischen Benützungsgebüh- ren verneint(E.3). Finanziamento deicosti dicostruzione ed’esercizio d’im- piantidi depurazione.Tasse diallacciamento unichee pe- riodicheper l’eliminazionedelle acqueluride.
**Spetta aicomuni rilasciareun regolamentosul finanzia- mentodei costidi costruzionee d’esercizio****degli im- pianti di depurazione (cons.**1).
**Differenza tratassa diallacciamento e****contributo all’al- lacciamento (cons.**2b).
**La tassadi allacciamentoè dovutasolo quandol’allac- ciamento èstato effettivamenteeseguito (cons.**2c– e).
**Esame dellacompatibilità conil dirittodi rangosuperiore dell’ammontare ditasse diallacciamento unichee tasse diconsumo periodicheper l’eliminazionedelle acquelu- rideche vengonocalcolate sulvalore anuovo dellaco- struzione, inbase adun tassoper categoriadi oggetti;compatibilità negatasia perla tassadi allacciamento unicache perle tassedi consumoperiodiche (cons.**3).
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 60a GSchG sind die Kosten für den Bau, Be- trieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranla- gen durch Gebühren oder andere Abgaben den Verursachern zu überbinden. Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Vorgabe obliegt die Ausgestaltung der Abgaberegelungen den Kantonen und Ge- meinden. Entsprechend sieht denn Art. 17 KGSchG auch vor, dass die Gemeinden zuständig für Bau und Betrieb öffentlicher Abwas- seranlagen sind. Hinsichtlich der Finanzierung der Abwasseranla- gen bestimmt Art. 21 Abs. 1 KGSchG, dass die Gemeinden für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseran- lagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Ge- bühren erheben können, wobei eine den erwähnten Anforderungen entsprechende Regelung der Finanzierung von Bau- und Betriebs- kosten der Abwasseranlagen im kommunalen Recht vorzusehen ist (Art. 22 KGSchG). Diesem Auftrag ist die Rekursgegnerin mit dem von der Gemeindeversammlung am 3. Oktober 2002 erlassenen kommunalen Abwasserreglement grundsätzlich nachgekommen.
2.b) Die Finanzierung von Ver- und Entsorgungsanlagen erfolgt – soweit es nicht zulässig ist, dafür Steuermittel zu verwen- den – über Kausalabgaben in Form von Gebühren und Vorzugsla- sten. Neben periodischen Benützungsgebühren wird vom Grund- eigentümer vielfach ein einmaliger Anschlussbeitrag (Vorzugs- last) oder eine einmalige Anschlussgebühr erhoben; diese letztere kann auch zusätzlich zu bereits entrichteten Erschliessungsbeiträ- gen erhoben werden. Der Unterschied zwischen Anschlussbeiträ- gen und Anschlussgebühren liegt darin, dass erstere – als Vor- zugslast – bereits geschuldet sind, wenn für ein Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an das betreffende Ver- oder Entsor- gungsnetz geschaffen wird, weil dadurch bereits ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist; demgegenüber wird eine als Anschlussgebühr ausgestaltete Abgabe – als Benützungsge- bühr im weiteren Sinne – erst dann fällig, wenn das Grundstück tatsächlich an die betreffende öffentliche Einrichtung angeschlos- sen wird (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaben- rechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Dok- trin, in ZBl 2003, S. 505 ff., 511).
1. Bei der Beurteilung der sich stellenden Fragen ist hin- sichtlich der einmaligen Anschlussgebühren von Art. 23 Abs. 1 so- wie bezüglich der periodischen Benützungsgebühren von Art. 26 Abs. 1 und 2 des kommunalen «Reglament per la dismessa d’aua piersa» (RDAP) auszugehen.
Art. 23 Abs. 1 lautet wie folgt:
«1 Per baghets novs e baghets existents che vegnan colli- giai vid ils stabiliments dil provediment d’aua e dalla dis- messa dallas auas piersas dalla vischnaunca resp. dalla corporarzion d’aua sco era tier midadas architectonicas posteriuras eis ei da pagar ina taxa unica colligaziun sin fundament dalla valeta nova dil schazetg uffizial.»
Art. 26 Abs. 1 und 2 lauten sodann:
«1 Las propretarias ed ils proprietaris da tut ils beins im- mobiliars el territori da baghegiar colligai als stabilments publics dil provediment d’aua e dallas auas piersas han da pagar annualmein taxas da diever.
2 Las taxas da diever per la dismessa dallas auas piersas se- cumponan d’ina taxa da preparaziun e d’ina taxa da diever.»
Wie sich nun dem Wortlaut der beiden zitierten Bestim- mungen ohne weiteres entnehmen lässt, knüpft sowohl die Erhe- bung der Anschluss- als auch der periodischen Benützungsge- bühren an den tatsächlichen Anschluss einer Liegenschaft an das öffentliche Leitungsnetz für Wasser und Abwasser an («baghets … che vegnan colligai» bzw. «beins immobiliars … colligai als sta- bilments publics»). Im Lichte des oben Dargelegten ist daher Art. 23 Abs. 1 RDAP als Anschlussgebühr (und nicht als Anschlussbei- trag) ausgestaltet und als solche daher erst geschuldet, wenn das Grundstück tatsächlich an die betreffende öffentliche Einrichtung angeschlossen wird. Fehlt es aber am faktischen Anschluss, darf gestützt auf das kommunale Abwasserreglement von den Grund- eigentümern noch keine Anschlussgebühr erhoben werden. Mangels Anschlusses (und Beanspruchungsmöglichkeit) können entsprechend auch keine periodischen Benützungsgebühren er- hoben werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 RDAP). Ob die vier dem Rekur- renten gehörenden Liegenschaften (Nr. 582: Remise; Nr. 594: Feri- enlager undTruaisch; Nr. 601: Stall; Nr. 608: Stall) tatsächlich an die öffentlichen Anlagen angeschlossen sind, lässt sich aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien nicht abschliessend beur- teilen. Die Gemeinde weiss es nicht, vermutet lediglich, dass das Ferienlager im Zuge der Neuerstellung des Kanalisationsnetzes zu Beginn der 70er Jahre angeschlossen worden sei. Bezüglich der beiden Stallparzellen hat sie festgehalten, es könne nicht gesagt werden, ob diese je einmal angeschlossen worden seien, doch be- stünde seit Jahren von Gesetzes wegen eine Anschlusspflicht; hin-
sichtlich der Remise lässt sich den Akten überhaupt nichts entneh- men. Trotz dieser offenkundigen Unklarheiten hat sie unverständ- licherweise von klärenden tatbeständlichen Abklärungen hierzu abgesehen und sie muss sich nun deshalb die Folgen der Beweis- losigkeit entgegenhalten lassen. Der Rekurrent kann daher derzeit hinsichtlich der erwähnten Liegenschaften gestützt auf das kom- munale Reglement nicht zur Bezahlung von einmaligen Anschluss- gebühren und periodischen Benützungsgebühren angehalten werden. Der Rekurs erweist sich diesbezüglich als begründet. Die Gemeinde wird nicht umhin kommen, die entsprechenden vertie- fenden tatbeständlichen Abklärungen noch zu treffen und dann für jene Liegenschaften, welche allenfalls bereits angeschlossen sind, die Beiträge neu zu veranlagen.
1. Soweit sich die Gemeinde zur Stützung ihrer Anträge auf eine seit Jahren von Gesetzes wegen bestehende Anschluss- pflicht beruft, vermag ihr dies im konkreten Fall ebenfalls nicht zu helfen. Richtig ist, dass gestützt auf Art. 11 Abs. 1 GSchG im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Ka- nalisation eingeleitet werden muss. Der Bereich öffentlicher Kana- lisationen umfasst gemäss Art. 11 Abs. 2 GSchG lit. a die Bauzonen sowie nach lit. b weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist. In dem so umschriebenen Bereich öffentlicher Kanalisationen müssen grundsätzlich alle Bauten angeschlossen werden. Für die innerhalb der Bauzonen gelegenen Liegenschaf- ten des Rekurrenten ist das Vorliegen einer Anschlusspflicht nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a GSchG grundsätzlich zwar zu bejahen, doch wird die Gemeinde – sofern nicht ohnehin Um- oder Neubauvor- haben auf den Liegenschaften anstehen – diese Verpflichtung ge- stützt auf die erwähnte Bestimmung in einem ordentlichen Ver- fahren noch ausdrücklich zu verfügen haben. Dabei wird – unter Einbezug des Verhältnismässigkeitsprinzipes (vgl. Art. 12 Abs. 4 GSchG, Ausnahmefälle für landwirtschaftliche Bauten, BVR 1996 17 E. 6a) und des Gleichbehandlungsgebotes – noch zu prüfen sein, für welche Gebäude sich ein Anschluss bzw. die Anordnung einer entsprechenden behördlichen Verpflichtung aufdrängt.
2. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ge- meinde die einmaligen Anschlussgebühren (und letztlich auch die periodischen Benützungsgebühren) für die vier Liegenschaften (Re- mise, Ferienlager und Truaisch, sowie die beiden Ställe) aufgrund von mangelhaften Sachverhaltsabklärungen zu Unrecht veranlagt hat. Dass demgegenüber für die im Jahre 1994 an die öffentlichen Anlagen angeschlossene Hotelliegenschaft einmalige Anschluss-
gebühren und periodische Benützungsgebühren erhoben werden dürfen, wird auch vom Rekurrenten nicht in Abrede gestellt.
3. a) Streitig ist ferner, ob die in Art. 23 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 2 RDAP vorgesehenen Gebührensätze, welche aufgrund des Gebäudeneuwertes zu einem nach Objektklassen abgestuften Satz berechnet werden, vor dem übergeordneten Recht standhalten.
Hinsichtlich der einmalig zu entrichtenden Anschlussge- bühr (Aquädukt, Kanalisation, ARA) sieht Art. 23 Abs. 5 RDAP aus- gehend vom Gebäudeversicherungsneuwert für drei Objektklas- sen unterschiedliche Gebührenansätze vor:
Objektklasse 10,6%
Objektklasse 22%
Objektklasse 35,4%
Zur Objektklasse 1 gehören Gebäude mit geringem Wasser- verbrauch (Ökonomiegebäude, landwirtschaftliche Gebäude), zur Objektklasse 2 Gebäude mit mittlerem Wasserverbrauch (private Wohnhäuser, öffentliche Gebäude) und zur Objektklasse 3 Gebäude mit grossem Wasserverbrauch (Hotels, Restaurants, Pensionen).
Gestützt auf Art. 27 RDAP sollen ferner jährlich wiederkeh- rende Benützungsgebühren teils nach Bodenfläche und pauschali- sierter Ausnützungsziffer, teils nach Gebäudevolumen berechnet werden. Die Gebührenansätze sind dabei wiederum nach Objekt- klassen abgestuft:
Objektklasse 1 Fr. 0.01/m3 Objektklasse 2 Fr. 0.15/m3 Objektklasse 3 Fr. 0.25/m3
1. Der Rekurrent rügt eine Verletzung des übergeordneten Rechts, welche er insbesondere darin erblickt, dass die für die Be- messung statuierten Bezugsgrössen und insbesondere die ge- wählten Objektklassen keinen direkten, sachlichen Zusammen- hang mit der tatsächlichen Benützung der öffentliche Anlagen aufweisen würden. Die mit den Objektklassen gewählte Schemati- sierung sei willkürlich und verstosse auch gegen das Äquivalenz- prinzip, weil der Wert der erbrachten Leistungen und die dafür er- hobenen Gebühren in einem krassen Missverhältnis stünden. Auch diese Einwände erweisen sich im Ergebnis als zutreffend.
2. Wer eine vom GSchG vorgeschriebene Massnahme ver- ursacht, trägt nach Art. 3a GSchG die Kosten dafür. Gemäss Art. 60a GSchG und Art. 32a USG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Ab-
wasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verur- sachern überbunden werden (verursachergerechte und kosten- deckende Kausalabgaben). Das Gesetz nennt eine Reihe von Kri- terien, welche bei der Festsetzung derselben beachtet werden müssen. Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind u.a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG; Art. 32a Abs. 1 lit. a USG; VGU A 02 56, 60, 64) und der Finanzbe- darf (insbesondere für Rückstellungen, Abschreibungen, Zinsen für den Bau, Unterhalt, Sanierung und die Verbesserung der Anla- gen) zu berücksichtigen. Das in den genannten Gesetzesbestim- mungen zum Ausdruck kommende Verursacherprinzip muss an sich für alle Abgaben gelten, welche z.B. zur Deckung der Aufwen- dungen für die Abwasserentsorgung erhoben werden, d. h. auch für allfällige einmalige Abgaben (Beiträge, Anschlussgebühren); doch entfaltet es seine Wirkung naturgemäss vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren (vgl. BG-Urteil 2P.78 /2003 vom
1. September 2003, E. 3.6; nachstehend bb). aa) einmalige Anschlussgebühr
Vorliegend wird die einmalige Anschlussgebühr aufgrund des Gebäudeversicherungsneuwertes zu einem nach Gebäude- zweck abgestuften Gebührenansatz berechnet. Der Rekurrent stellt nicht in Abrede, dass der Gebäudeversicherungsneuwert grund- sätzlich einen möglichen Ansatz für eine geeignete Bemessungs- grundlage bei der Erhebung der einmaligen Anschlussgebühr bil- den kann (kritisch dazu: André Müller, Finanzierung der kommu- nalen Abwasserentsorgung aus ökonomischer Sicht, URP 1999, S. 511 und 525). Er wehrt sich aber gegen die nach Objektklassen (Ge- bäudenutzung für Landwirtschaft, Private,Tourismus und Gewerbe) vorgenommene Abstufung des Gebührenansatzes, weil sich die- ser auf keine ernsthaften und sachlichen Überlegungen stütze. Ins- besondere die Differenz zwischen Landwirtschaft und Tourismus und Gewerbe (Differenz: Faktor 9) sei äusserst stossend. Krass falle z.B. der Vergleich einer Autoeinstellhalle eines Transportun- ternehmers mit der Maschineneinstellhalle eines landwirtschaftli- chen Betriebes aus. Obwohl der Wasserverbrauch nämlich in etwa gleich ausfallen dürfte, würden beim Transportunternehmen bei vergleichbarer Gebäudenutzung 9 Mal höhere Anschlussgebüh- ren (Aquädukt Faktor 10; Kanalisation Faktor 8; ARA Faktor 8) an- fallen als beim landwirtschaftlichen Betrieb. Dies gehe nicht an. Seiner Auffassung muss gefolgt werden.
Nach dem aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgelei- teten Äquivalenzprinzip muss auch die einmalige Anschlussge-
bühr in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der Leistung oder des Vorteils, in dessen Genuss der Abgabepflichtige kommt, stehen. Bei der Abwasserableitung und -klärung steht die- ser Vorteil mit der in die Anlagen geleiteten Abwassermenge in ei- nem Zusammenhang. Vorliegend sind nun in der Tat keine sachli- chen Gründe ersichtlich, warum für Handel und Gewerbe generell ein um 9 Mal höherer Gebührenansatz angewendet werden sollte. So trifft es schlichtweg nicht zu, dass ein landwirtschaftliches Ge- bäude generell einen geringen Wasserverbrauch (und damit auch einen geringen Abwasseranfall) hat. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass auch ein in der Bauzone gelegener, zeitgemäss einge- richteter Landwirtschaftsbetrieb einen in etwa mit einem gewöhn- lichen lokalen Gewerbebetrieb vergleichbaren Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall aufweist, werden doch auch in der Landwirt- schaft – abgesehen von den dort üblichen WC, Dusche, Lavabo – erhebliche Wassermengen benötigt, um die geltenden strengen Hygienevorschriften zu erfüllen und um konkurrenzfähig zu blei- ben. Unabhängig davon, dass Pauschalisierungen grundsätzlich möglich sind, ist vorliegend festzuhalten, dass die mit dem Ab- wasserreglement getroffene Differenzierung zwischen Landwirt- schaft und Handel und Gewerbe um den Faktor 9 insbesondere aufgrund der kleinräumigen lokalen Verhältnisse, offensichtlich nicht mehr der Abgeltung des wirtschaftlichen Vorteils, den ein Ab- gabepflichtiger aus dem Anschluss ziehen würde, entspricht und sich daher bereits unter der Optik des Äquivalenzprinzips betrach- tet nicht mehr rechtfertigen lässt. Was die Gemeinde dagegen vor- bringt, vermag nicht zu überzeugen. Ob die Gebühr dem Kosten- deckungsprinzip entspricht, kann damit offen gelassen werden. Die angefochtene Verfügung ist daher, soweit damit die einmalige Anschlussgebühr für die Hotelliegenschaft veranlagt worden ist, ebenfalls aufzuheben.
bb) Periodische Benutzungsgebühren
Das Gesetz verlangt nicht, dass die periodischen Abwas- serentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Bean- spruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammen- hang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Ab- wassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Fak- tors aber nicht ausschliesst (BGE 129 1 290 E. 3.2 S. 296 f.; 128 1 46
E. 5b/ bb S. 55 f., je mit Hinweisen; Ursula Brunner, in: USG-Kom- mentar, N 41 zu Art. 32a USG; kritisch gegenüber einer zu weitge-
henden Pauschalierung: M. Frick, Das Verursacherprinzip in Verfas- sung und Gesetz, S. 75 f. sowie S. 178 f.). Periodische Abwasser- entsorgungsgebühren, welche sich ausschliesslich nach dem Ge- bäudeversicherungswert einer Liegenschaft richten, erachtet das Bundesgericht als mit Art. 60a GSchG (BGE 128 I 46) bzw. mit Art. 32a USG (Urteil 2A.249 /1999 vom 25. Mai 2000, E. 4; vgl. auch Ur- teil 2P.380 /1996 vom 28. Januar 1998, publ. in: URP 1998 S. 739 ff.,
E. 2b) unvereinbar. Dass periodische Benützungsgebühren einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Ein- richtung haben müssen, ergibt sich schon aus dem für Kausalab- gaben aus Art. 8 und 9 BV abgeleiteten Äquivalenzprinzip sowie aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. In welcher Form dieser Be- zug zur tatsächlichen Inanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese Abhängigkeit bestehen soll, liegt weit- gehend in der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegen- schaften aufrechterhalten werden muss, darf einTeil der damit ver- bundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenun- abhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden (Urteil 2A.403 /1995 vom 28. Oktober 1996, publ. in: URP 1997 S. 39ff., E. 4; Urteil 2P.259 /1996 vom 4. August 1997, E. 3c; 2P.380 /1996 vom 28. Januar 1998, publ. in: URP 1998 S. 739 ff., E. 2a; Peter Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus recht- licher Sicht, in: URP 1999 S. 561; Peter Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Band 15 /Schriftenreihe zum Umweltrecht, Zürich 1999, S. 103 f. und 297 ff., insbesondere S. 299 f.). Was das Verhältnis zwischen solchen Grundgebühren und mengenabhängigen Gebühren anbelangt, so ist bei der Abwasserentsorgung dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass ein Grossteil der Aufwendungen auf die Erstellung der Anlagen entfällt, weshalb denn auch von den Grundeigentümern regelmässig einmalige grössere Abgaben in Form von Beiträgen (Vorzugslasten) und Anschlussgebühren erhoben werden. D.h. die Grundgebühren decken in der Regel einen niedrigeren Kostenan- teil als die mengenabhängigen Gebühren (Karlen, a.a.O., 561 f., mit Hinweis auf einschlägige Richtlinien). Als mögliche Anknüp- fungspunkte für die Bemessung der Grundgebühr werden ge- nannt: Nutzfläche, umbauter Raum oder Anzahl Wohnräume der Liegenschaft, evtl. Gebäudeversicherungswert (Karlen, a.a.O., S. 558 ff; Hansjörg Seiler in: Kommentar USG, N 118 zu Art. 2 USG; vgl. auch Urteil 2A.403 /1995 vom 28. Oktober 1996, E. 4b). Die
Grundgebühr soll – als «Bereitstellungsgebühr» – berücksichtigen, wie viel Abwasser von der betreffenden Liegenschaft wahrschein- lich anfällt oder anfallen könnte. Der Kostenfaktor der möglichen Spitzenbelastungen, welche die Dimensionierung der Anlagen be- einflussen, wird im Bereich der Abwasserentsorgung durch die einmaligen Beiträge und/oder Anschlussgebühren erfasst, welche die Grundeigentümer regelmässig zu leisten haben.
Im Lichte des eben Dargelegten sowie des zur einmaligen Anschlussgebühr Ausgeführten, erscheint eine Berechnung der jährlich wiederkehrenden Benützungsgebühren teils nach Boden- fläche und pauschalisierter Ausnützungsziffer, teils nach Gebäude- volumen möglich. Die Gemeinde übersieht aber, dass damit nur in unzureichendem Umfange auf die real anfallende Abwassermenge Bezug genommen wird, was unzulässig ist (BGE 128 I 46 ff.; VGU A 02 56, 60, 64). Zu Recht weist der Rekurrent sodann darauf hin, dass es sachlich völlig ungerechtfertigt und nicht nachvollziehbar sei, weshalb ein Grundeigentümer in einer kleinen Berggemeinde für die Einleitung von Abwässern aus Handel und Gewerbe im Ver- gleich zur Landwirtschaft um den Faktor 25 teurere Gebühren be- zahlen solle. Die Gemeinde bringt denn auch nichts vor und es ist auch nichts ersichtlich, was eine solch krasse Differenzierung recht- fertigen würde. Festzuhalten ist daher, dass mit den gewählten Fak- toren Private sowie Handel und Gewerbe im Vergleich zur Land- wirtschaft in rechtsungleicher, geradezu willkürlicher Weise un- verhältnismässig stark belastet, ohne dass sich diese Ungleichbe- handlung sachlich rechtfertigen liesse. Nicht einzusehen ist im Übrigen, warum die Gemeinde überhaupt unterschiedliche m3-Ge- bührenansätze (und nicht einen einheitlichen Gebührenansatz) für eingeleitetes «verschmutztes» Abwasser gewählt hat und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern Abwässer aus Handel und Gewerbe im konkreten Fall einen grösseren Kläraufwand verursachen könn- ten. Die angefochtene Gebührenverfügung ist daher auch hinsicht- lich der veranlagten periodischen Gebühren für die Hotelliegen- schaft aufzuheben. Es wird Sache der Gemeinde sein, die ent- sprechenden Korrekturen in ihrem Abwasserreglement allenfalls unter Anwendung einer Übergangsregelung (vgl. BG-Urteil 2P.380 /1996) vorzunehmen und die Gebührenpflicht des Rekurren- ten neu zu veranlagen. Der Rekurs ist daher vollumfänglich gutzu- heissen, der angefochtene Einspracheentscheid samt ihm zu- grunde liegender Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Gemeinde im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
A 03 114Urteil vom 30. April 2004