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Kantonssteuern.Wirtschaftliche Betrachtungsweise. Sozial- abzüge.
In Art.38 lit.c undd StGwerden derFamilien- undKin- derabzug ausdrücklich als steuerbefreite****Sozialabzüge anerkannt (E.1).
Bei derUmsetzung dieserVorschrift kannnicht einzigauf das subjektiveNettoprinzip (genaubezifferbare Geldbe- träge)abgestellt werden;es mussdabei vielmehrvon dergesamten wirtschaftlichenSituation unterEinbezug derjeweils konkretvorhandenen Leistungsfähigkeitder un-terhaltspflichtigen Personenausgegangen werden**(E.2).**
**Imposte cantonali.****Interpretazione economica.**Deduzioni sociali.
**All’art. 38lett. ce dLIG lededuzioni perla famigliae per figli vengono espressamente riconosciute come dedu- zioni sociali (cons.**1).
Nell’applicazione ditale disposizionenon sipuò sempli- cementefondarsi sulsoggettivo principioal netto**(im- porti quantificatiesattamente infranchi); sideve invecepartire dalla complessiva situazione economica e pren-dere inconsiderazione leconcrete prestazionidelle per- soneresponsabili delmantenimento (cons.**2).
Erwägungen:
1. Laut Marginale von Art. 38 StG zählen u.a. der Familien- und Kinderabzug zu den Sozialabzügen, die vom Reineinkommen (im Sinne steuerfreier Einkommensbeträge) abgezogen werden dürfen. Die Geltung des Verheiratetentarifs wird in Art. 10 StG defi- niert. Die massgebenden, inhaltlich etwas verschiedenen Bestim- mungen lauten im Einzelnen wie folgt:
Familienabzug (Art. 38 lit. c StG)
2000 Franken für den in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflich- tigen. Dieser Abzug wird auch verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für die ein steuerfreier Beitrag gemäss lit. d oder f gewährt wird, im eigenen Haushalt zusammenleben.
Kinderabzug (Art. 38 lit. d StG)
2400 Franken für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbil-
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dung stehende Kind, dessen Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet und für das dem Steuerpflichtigen kein Ab- zug nach Art. 36 lit. c gewährt wird.
Verheiratetentarif (Art. 10 Abs. 2 StG)
Die Einkommenssteuer berechnet sich auf dem gesamten Einkom- men der Ehegatten. Zur Ermittlung des Steuersatzes werden vom gesamten steuerbaren Einkommen […] abgezogen. Dieser Abzug wird auch verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und le- digen Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie allein mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, im eigenen Haushalt zusammenleben.
1. a) Ausgangspunkt der nachfolgenden Erwägungen muss die Klärung der grundsätzlichen Frage sein, wer im konkreten Fall zur Hauptsache für den Unterhalt der volljährigen, unbestritten je- doch noch in Ausbildung stehenden und daher unterstützungsbe- dürftigenTochter aufkommt. Während sich die Vorinstanz vor allem unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien auf das subjektive Net- toprinzip beruft und damit einzig die in Form eines bestimmten Geldbetrags genau messbaren Leistungen versteht, ist die Steu- erpflichtige der Meinung, dass es für die Anerkennung der in Art. 38 StG erwähnten Sozialabzüge nicht alleine auf die in Geld aus- gerichteten Beiträge der für sich (getrennt) lebenden Elternteile ankommen könne, sondern auf die gesamte wirtschaftliche Situa- tion abzustellen sei. Der zuletzt genannten Ansicht kann sich das Gericht anschliessen, weil der Sinn und Zweck der in Art. 38 StG verankerten Freibeiträge vom steuerbaren Einkommen in der Tat nicht nur und ausschliesslich auf die Berücksichtigung der gegen- seitig an die Tochter geleisteten Geldbeiträge beschränkt werden darf, sondern es jeweils die gesamte wirtschaftliche Unterstützung und Leistungsfähigkeit der nicht gemeinsam im selben Haushalt lebenden Eltern zu berücksichtigen und zu würdigen gilt. Eine fis- kalische Betrachtungsweise, wonach rein finanzielle Aspekte ohne Berücksichtigung der realen wirtschaftlichen Begebenheiten in- nerhalb der Familie bzw. ohne Anrechnung geldwerter (Natural-) Leistungen des zivilrechtlich allein mit der Obhut und Erziehung eines Kindes betrauten Elternteils massgebend sein sollte, geht nicht an und wäre mit einer rechts- und verfassungskonformen Auslegung des Art. 38 StG unvereinbar.
1. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Überlegungen zur Handhabung und Interpretation der in Art. 38 StG erwähnten
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Sozialabzüge ist schon aufgrund der Lebenserfahrung für das Ge- richt auch hinreichend bewiesen, dass die Steuerpflichtige in der Vergangenheit zur Hauptsache wirtschaftlich für den Unterhalt ih- rerTochter nach lit. d (Gewährung Kinderabzug) aufgekommen ist. Im Einzelfall ist dies sogar finanziell nachgewiesen, wie der nach- gereichten Auflistung der monatlich wiederkehrenden Kosten glaubhaft entnommen werden kann. Dort stehen den Unterhalts- beiträgen der Steuerpflichtigen von rund Fr. 1500.– im Monat al- lenfalls nach Abzug des gelegentlichen Eigenverdienstes der in den Semesterferien z.B. als Skilehrerin tätigenTochter von Fr. 350.– im Monat der monatliche Alimentenbeitrag des Vaters von Fr. 1100.– inklusive freiwilligem Zuschuss an Taschengeld von Fr. 50.– gegenüber. Auch wenn die hälftige Berücksichtigung der 31/2-Zim- merwohnung in D. als zu hoch beanstandet wird, zeigt diese Auf- stellung, dass die Rekurrentin auch finanziell überwiegend für den Unterhalt der Tochter aufkommt. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Steuerpflichtige die Voraussetzungen laut Art. 38 lit. d StG durchaus erfüllt hat, wonach der Kinderabzug dem über- wiegend (zu mehr als 50%) für den Unterhalt des Kindes sorgen- den Elternteil im gemeinsamen Haushalt zukommen soll (ASA 72 [Nr. 8 /2004] S. 468).
1. Aus dem genau gleichen Grund kommt hier auch Art. 38 lit. c StG (Gewährung Familienabzug) zur Anwendung, da sich die volljährige Tochter nachweislich noch (bis voraussichtlich 2005) in Ausbildung befindet, die ledige Mutter hauptsächlich für deren Le- bensunterhalt aufkommt und sie beide an den Wochenenden so- wie in den Semesterferien der Tochter jeweils gemeinsam (und dies ununterbrochen seit vielen Jahren) im gleichen Haushalt (31/2-Zimmer-Eigentumswohnung der Pflichtigen in D.) leben. Die Bedingungen zur Gewährung dieses Abzugs sind damit aber ebenfalls klarerweise erfüllt, was auch diesbezüglich zur Auf- hebung des angefochtenen Steuerentscheids und Gutheissung des Rekurses führen muss. A 04 11Urteil vom 7. Mai 2004
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