Steuern 7
Imposte
Kantonssteuern. Steuerpflicht eines in eine AG umge- wandelten kommunalen Elektrizitätswerkes.
Anwendbare Bestimmungen**(E. 1).**
**Muss sichdas Elektrizitätswerknicht andas Kosten- deckungs-und Äquivalenzprinziphalten, istnicht mehr dieStromversorgung, sonderndie Gewinnerzielungder eigentlicheGesellschaftszweck (E.**2a, b).
**Steuerpflicht inconcreto bejaht(E. 3a,**b).
Imposte cantonali.Assoggettamento fiscaledi unaim- presaelettrica comunaletrasformata inSA.
Disposizioni applicabili (cons. 1).
**Se unaimpresa elettricanon èpiù tenutaad osservareil principio della copertura dei costi e dell’equivalenza, il suo scopo non è più l’approvvigionamento elettrico bensì ilconseguimento diun utile(cons. 2a,**b).
Assoggettamento fiscale nell’evenienza affermato (cons. 3a, b).
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. f StG erfolgt eine Steuerbefrei- ung für juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im kanto- nalen oder im gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen. Diese Bestimmung stimmt weitgehend mit Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG überein; der Bund kennt allerdings keine Kapitalsteuer. Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG präzisieren zudem, dass unternehmerische Zwe- cke grundsätzlich nicht gemeinnützig seien. Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass diese Bestimmungen weitgehend gleich auszulegen sind (vgl. dazu etwa Marco Greter, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Auflage, N 25 zu Art. 23 StHG mit Hinweisen). Wenn im Folgenden von Art. 56 lit. g DBG die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen auch auf das kanto- nale Recht.
1. a) Da in Art. 56 lit. g DBG die «öffentlichen Zwecke» ne- ben der Gemeinnützigkeit aufgeführt sind, kann es sich bei ihnen nur um eine begrenzte – und somit restriktiv zu fassende – Kate- gorie von Aufgaben handeln, die eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind. Derartige Aufgaben können neben dem Gemein- wesen gelegentlich auch privatrechtlichen oder gemischtwirt- schaftlichen juristischen Personen übertragen werden (Urteil des Bundesgerichtes vom 2. April 2001, publiziert in StE 2001 B 71.63 Nr. 17 mit zahlreichen Hinweisen). Juristische Personen, die in ers- ter Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, haben grund- sätzlich keinen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke, auch wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken dienen. Vorbehalten bleibt eine (gegebenenfalls teilweise) Steuer- befreiung, wenn eine solche juristische Person durch öffentlich- rechtlichen Akt (z.B. Gesetz) mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde, eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und darüber hinaus die ausschliessliche und unwi- derrufliche (dauernde) Widmung des Eigenkapitals für den öffent- lichen Zweck in den Statuten stipuliert wird. Hinzukommen muss aber die konkrete, überprüfbare, tatsächliche Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung; die bloss statutarische Proklama- tion einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht (StE 2001 B 71.63 Nr. 17 mit Hinweisen insbesondere auf das Kreisschreiben der eid- genössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994, publiziert in ASA 63 130 ff.). b) Auszugehen ist von der Allgemeinheit der Steuern (Art. 127 Abs. 2 BV). Jede Steuerbefreiung, und zwar auch eine teil- weise, ist ausgeschlossen, wenn die Institution Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt, die ein gewisses Ausmass übersteigen (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 61 N 39). Erwerbszwecke verfolgt, wer im wirt- schaftlichen Konkurrenzkampf oder in Monopolstellung, also planmässig und nachhaltig unter Einsatz von Kapital und Arbeit nach kaufmännischer Art gewerbsmässig tätig ist (Richner/Frei/ Kaufmann, a.a.O., § 61 N 41), also ertragsorientiert wirtschaftet. Zwar schliesst nicht jede Erwerbstätigkeit eine Steuerbefreiung zum vornherein aus. Je umfangreicher die Erwerbstätigkeit ist, desto eher schliesst sie die Steuerbefreiung aus, und zwar auch dann, wenn die Gewinne teilweise auf Opferleistungen Dritter zurückzuführen sind, oder wenn die juristische Person ihre Leis- tungen für verschiedene Benutzer unentgeltlich oder besonders kostengünstig erbringt (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 61 N 42).
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Bei umfangreicher Erwerbstätigkeit ist auch eine teilweise Steuer- befreiung ausgeschlossen. Keine Steuerbefreiung ist auch zu ge- währen, wenn die juristische Person fiskalische Motive ihrer Ge- sellschafter verfolgt (StR 2002 471). Die flächendeckende Versor- gung einer Gemeinde mit Elektrizität kann nun durchaus als öffentlicher Zweck betrachtet werden (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., § 61 N 52). Bei einer Steuerpflichtigen, welche in der Elek- trizitätsversorgung eine monopolartige Stellung innehat, kann je- doch dann nicht mehr von einem vorherrschenden öffentlichen Zweck gesprochen werden, wenn sie im Verhältnis zu ihren End- bezügern nicht an das Kostendeckungs- und an das Äquivalenz- prinzip gebunden ist. In solchen Fällen ist nämlich die Stromver- sorgung als öffentliche Aufgabe nicht mehr der eigentliche Gesellschaftszweck, sondern vielmehr das blosse Mittel zur Aus- übung einer gewinnorientierten Erwerbstätigkeit. Zwar fallen bei Monopolisten die Argumente für eine Besteuerung aus Gründen der Wettbewerbsneutralität weg. Der öffentliche Zweck gerät aber gerade bei einem Monopolbetrieb, welcher nicht an das Kosten- deckungs- und das Äquivalenzprinzip gebunden und daher in seiner Preisgestaltung weitgehend frei ist, in den Hintergrund, weshalb eine auch nur bloss teilweise Steuerbefreiung ausge- schlossen werden muss.
1. a) Im Lichte dieser Ausführungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht eine teilweise Steuerbefrei- ung verweigert hat. Dies ist zu bejahen. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass die Rekurrentin, welche gemäss dem im Sachver- halt erwähnten Vertrag über die Elektrizitätsversorgung eine Mo- nopolstellung für die Versorgung der Gemeinde mit Energie inne- hat, Erwerbszwecke verfolgt und klar ertragsorientiert wirt- schaftet. Insbesondere ist sie in der Preisbildung nur der Ein- schränkung unterworfen, im Rahmen der Grundversorgung den Kunden von Elektrizität innerhalb der gleichen Konsumenten- gruppe gleiche Preise zu verrechnen. Einer Bindung an das Kostendeckungs- und an das Äquivalenzprinzip, wie sie für kom- munale Ver- und Entsorgungsbetriebe gilt, die dem öffentlichen Recht unterworfen sind, untersteht sie dagegen nicht. Sie ist da- her frei, ihre Preise so anzusetzen, dass sie hohe Gewinne erzielen kann. Da sie eine Monopolstellung innehat, besteht für die Kun- den keine Möglichkeit, zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Gegen übersetzte Preise können sie sich nur mit den beschränkten Mitteln des Zivilrechtes zur Wehr setzen, praktisch wohl nur we- gen Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR. Die Rekurrentin pro-
fitiert somit von den Freiheiten, welche ihr die privatrechtliche Or- ganisationsform bietet, ohne den Einschränkungen des öffentli- chen Rechtes unterworfen zu sein. Sie kann ihre Tätigkeit erwerbs- und ertragsorientiert ausüben und tut dies auch, wie die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Erfolgsrechnungen der Jahre 2000 und 2001 klar zeigen. Insbesondere gilt dies auch für den Bereich der Stromversorgung, wie aus den erwähnten Erfolgsrechnungen hervorgeht. Tatsächlich überwiegt bei der Rekurrentin der Er- werbszweck den öffentlichen Zweck bei weitem, weshalb eine auch nur teilweise Steuerbefreiung selbst dann ausgeschlossen wäre, wenn die Statuten eine Bestimmung enthielten, wonach das Vermögen der Rekurrentin bei einer Liquidation an die Gemeinde fällt. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang schliesslich noch, dass die Gemeinde in ihrem Abschied zuhanden der Volksabstim- mung selber von der Steuerpflicht der Rekurrentin ausgegangen ist. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die Gemeinde die Rechts- form einer juristischen Person und nicht etwa einer selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt freiwillig und in Kenntnis auch der ungünstigen Folgen gewählt hat, um damit einen ertragsorien- tierten Betrieb zu schaffen, von dem sie als Aktionärin profitieren kann.
b) Hinzu kommt, dass eine wirksame Aufsicht des Gemeinwesens über die Rekurrentin nicht besteht. Zwar ist die Gemeinde verpflichtet, eine erneute Volksabstimmung durch- zuführen, wenn sie mehr als 49 % ihrer derzeit 100 % der Aktien veräussern will. Im Übrigen ist die Rekurrentin aber in ihrer Ge- schäftstätigkeit – abgesehen vom Versorgungsauftrag – völlig frei. Es besteht auch keine Statutenbestimmung, wonach Vertreter der Gemeinde in den Verwaltungsrat zu wählen wären. Die General- versammlung kann auf dem Wege der Statutenänderung die Na- menaktien in Inhaberaktien umwandeln, die frei handelbar wären. Die Statuten ermöglichen es, den Aktienanteil der Gemeinde auf unter 51 % fallen zu lassen. Die Gesellschaft kann mit anderen Unternehmen fusionieren usw. All diese Möglichkeiten unterste- hen praktisch keiner Kontrolle durch das Gemeinwesen. Der Re- kurs ist auch deshalb abzuweisen.
A 03 29Urteil vom 26. August 2003
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist noch hängig.