Jagd und****Fischerei 6
Caccia e pesca
Fischereiregal. Abgeltung für Minderung des Fischbestan- des als Folge einer****Wasserrechtskonzession.
Regalia dellapesca. Compensazioneper lariduzione del quantitativoittico comeconseguenza diuna concessione idroelettrica.
Erwägungen:
3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 KFG steht das Recht der Fischerei
in allen Gewässern des Kantons Graubünden unter Vorbehalt be- stehender Sonderfischereirechte dem Kanton zu. Dabei handelt es sich um ein seit jeher bestehendes kantonales Regalrecht. Diese Regale wurden vom Bund seit langem anerkannt. In der geltenden Bundesverfassung findet sich der Regalvorbehalt zugunsten der Kantone in Art. 94 Abs. 4. Dieser bezieht sich auf die historischen Grund- und Bodenmonopole, namentlich auf das Jagdregal, das Fischereiregal, das Bergwerkregal und das Salzregal (BGE 128 I 3, 10). Diese Monopole dürfen vom Gemeinwesen nach der höchst- richterlichen Praxis auch fiskalisch genutzt werden (BGE 124 II 15
m. H. auf BGE 119 la 128 und 114 la 1 sowie auf einschlägige Pub- likationen). Bei diesen Monopolen handelt es sich um solche, die vorbestandene, nur beschränkt vorhandene, wirtschaftlich nutz- bare Naturgüter betreffen, die herrenlos sind und daher den Kan- tonen zustehen. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das
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Gemeinwesen, dem die Herrschaft über diese Güter zusteht, dar- aus den gleichen Nutzen ziehen kann wie das – stünden die frag- lichen Güter im Privateigentum – ein Privater könnte (BGE 124 III 17). Es geht aber auch darum, dass sich die Regalrechte auf be- schränkt vorhandene Werte beziehen, die in billiger Weise (vom Staat) verteilt werden sollen (vgl. BGE 119 Ia 403 mit Hinweisen). Die Regalrechte sind somit letztlich ein Ausfluss der staatlichen Gebietshoheit. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Staates, also des Kantons, ob er die Hoheit selber ausübt, oder ob er sie teil- weise den untergeordneten Gemeinwesen, den Selbstverwal- tungskörpern, abtritt. Zum Wesen des Selbstverwaltungskörpers gehört ein bestimmtes Gebiet, und zur Erfüllung seiner Aufgaben die Gebietshoheit. Ihre Beschaffenheit setzt das kantonale Recht fest und ordnet namentlich an, welche Teilbereiche der Hoheits- rechte dazu gehören sollen. Die Territorialhoheit der Selbstver- waltungskörper – in Graubünden vor allem der Gemeinden – be- steht also stets nur infolge ausdrücklicher Verleihung und leitet ihre Existenz von derjenigen des verleihenden Kantons her: die Selbstverwaltungskörper besitzen demnach keine eigene, son- dern nur eine abgeleitete Gebietshoheit (vgl. PVG 1997 Nr. 38 mit Hinweisen). In Graubünden hat nun der Kanton wohl die Hoheits- rechte u.a. über die öffentlichen Gewässer und das Eigentum daran in Art. 119 EG zum ZGB den politischen Gemeinden übertra- gen. Dagegen hat er sich in dem oben erwähnten Art. 4 KFG das alleinige Recht der Fischerei als Regal vorbehalten. Er hat am Fischbestand aller öffentlichen (und auch der privaten) Gewässer somit eigentumsähnliche Rechte im umschriebenen Sinne. Daher stehen dem Kanton – und nicht den Gemeinden – auch alle Scha- denersatz- und sonstigen Ansprüche zu, die sich aus einer Schä- digung oder sonstigen Beeinträchtigung des Fischbestandes in ei- nem Gewässer ergeben. Anders wäre dies nur, wenn der Kanton zugunsten der Gemeinden eine andere Regelung getroffen hätte, was aber nicht der Fall ist. Insbesondere lässt sich dies Art. 22 KFG nicht entnehmen. Danach setzt die für die Erteilung der fischerei- rechtlichen Bewilligung zuständige Behörde eine Entschädigung für den Ausfall des Fischertrages fest oder ordnet gleichwertige Ersatzmassnahmen an, wenn das Fischertragsvermögen eines Gewässers durch technische Eingriffe geschmälert wird. Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Zahlung der Konzessionärin handelt es sich um eine fischereirechtliche Ersatzleistung im Sinne von Art. 22 KFG, dient sie doch auch nach der von der Re- kurrentin im Konzessionsgesuch gewählten Formulierung der Er-
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haltung des Fischbestandes. Es geht mithin nicht um eine Leis- tung des Konzessionärs für die Nutzung der Wasserkraft, sondern um die Abgeltung fischereilicher Beeinträchtigungen, die nach dem Gesagten dem Kanton zusteht. Der Rekurs ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.
U 02 118Urteil vom 29. April 2003
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