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Grundrecht auf Existenzsicherung. Grundsatz der Subsi- diarität. Pflicht zur Schadensminderung.
**Der Bedürftigeist verpflichtet,alles Zumutbarezu un- ternehmen,um seineNotlage auseigenen Kräftenab- zuwehrenoder möglichstrasch zubeenden (E.**2).
Ist aufGrund derkonkreten Umständeklar, dassder Be- dürftigegar nichtgewillt ist,eine Arbeitsstellezu su- chenund damitdie Notlagezu beenden,kann dieGe- meinde dieUnterstützungsleistungen einstellen**(E. 3,**4).
Diritto fondamentalead unaesistenza sicura.Principio della sussidiarietà.Dovere dilimitare ildanno.
**La personanel bisognoè obbligataa intraprenderetutto quanto siaesigibile perevitare oper quantopossibile mettere finecon ipropri mezzialla suasituazione di****bi- sogno (cons.**2).
Il comunepuò sospenderele prestazioniassistenziali se,giusta lecircostanze delcaso concreto,è chiaroche lapersona nelbisogno nonha alcunaintenzione dicercare un postodi lavoroe dimettere cosìfine allasituazione di bisogno (cons. 3, 4).
Erwägungen:
1. Die Sozialhilfe folgt dem Subsidiaritätsprinzip und wird demnach nur gewährt, wenn sich der Bedürftige nicht selber hel- fen kann. Dieser ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder mög- lichst rasch zu beenden. Die Subsidiarität der Sozialhilfe bedeutet also für den Bedürftigen eine Pflicht zur Schadensminderung. Dies heisst insbesondere, dass er einer Arbeit nachgehen oder, falls er arbeitslos ist, alles Zumutbare unternehmen muss, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Verletzt er diese Pflicht, ist seine Not nicht unvermeidlich, steht ihm infolge- dessen kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. In dieser Hinsicht deckt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 12 BV (BGE 2P.147/2002 vom 4. März 2003; 2P.275/2003 vom 6. November 2003) mit Kapitel A.4 der SKOS-Richtlinien und der Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts (VGU U 03 49, Erw. 4).
1. Die genannten Rechtsquellen äussern sich nicht dazu, was unter einer zumutbaren Vermeidung oder Verkürzung der Ar- beitslosigkeit zu verstehen ist. Demgegenüber regelt Art. 17 AVIG die Frage, was dem Arbeitslosen zur Erhaltung seiner Vermitt-
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lungsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosen- taggeldern in Sachen Arbeitssuche zuzumuten ist. Aufgrund der ähnlich gelagerten Problematik ist es gerechtfertigt, Art. 17 AVIG analog anzuwenden (VGU U 03 49, Erw. 4).
1. Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage stellt sich vorliegend die Frage, ob die Gemeinde dem Gesuchsteller zu Recht die öffentliche Unterstützung wegen Arbeitsverweigerung abgesprochen hat. Dies ist zu bejahen. In Konkretisierung von Art. 17 AVIG geht das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtspre- chung davon aus, dass dem Versicherten acht bis zehn persön- liche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode zuzumuten sind (PVG 1996 Nr. 96; VGU U 03 49, Erw. 4 c). Zu beachten ist zudem nicht bloss die Anzahl der Bewerbungen, sondern auch deren Qualität. So ist eine telefonische Bewerbung einer schriftlichen nicht gleichzusetzen. Zudem hat der Bewerber darauf zu achten, dass die Bewerbung zum richtigen Zeitpunkt beim potenziellen Arbeitgeber eintrifft. Insbesondere ist bei saisonalen Tätigkeiten zu berücksichtigen, dass die Posten in der Regel vor Anlaufen der Saison besetzt werden. Eine Bewerbung, die erst dann eintrifft, wenn die Saison bereits in vollem Gange ist, ist gewöhnlich von geringem Nutzen. All diesen Anforderungen entspricht der Gesuchsteller in keiner Weise. Für die Dauer von mehreren Monaten sind zu seiner Arbeitssuche nur drei Anfragen bestätigt worden. Zudem handelt es sich auch bei diesen nicht um handfeste schriftliche Bewerbun- gen, sondern bloss um sehr vage telefonische, bei einer der dreien sogar bloss anlässlich eines zufälligen Treffens gestellte Anfragen. Die Gemeinde macht zu Recht geltend, dass zumindest der Bei- stand des Gesuchstellers über die Art und Weise, in der eine Be- werbung zu erfolgen hat, Bescheid wissen sollte. Insbesondere sollte ihm bewusst sein, dass einige informelle telefonische Er- kundigungen um freie Stellen keinen genügenden Nachweis für den Arbeitswillen des von ihm verbeiständeten Gesuchstellers er- bringen können. Was zudem die Bewerbung bei den Bergbahnen betrifft, die erfahrungsgemäss im Winter viele Stellen anbieten, so kann eine Anfrage im Januar – die im Übrigen nicht einmal erwie- sen ist – nicht genügen. Die Saison läuft im Dezember an; es liegt daher auf der Hand, dass im Januar die Stellen bereits besetzt sind. Dieses Verhalten rechtfertigt die Verweigerung von Sozial- hilfe und bedeutet keine «unzumutbare Härte», wie sie der Ge- suchsteller geltend macht, zumal er ein Wiederaufleben seines Anspruchs auf Sozialhilfe durch eine ernsthafte Bemühung um Ar-
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beit selber in der Hand hätte. Auch liegt kein Eingriff in das Grund- recht der Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV vor, da die Voraus- setzung dieses Grundrechts, die nicht aus eigenen Kräften zu be- hebende Notlage, nicht erfüllt ist.
U 03 78Urteil vom 13. Januar 2004
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