Rechtliches Gehör. Akteneinsichtsrecht.
Art. 29Abs. 2BV umfasstu.a. denverfahrensrechtlichen Anspruch, dassdie Verfahrensbeteiligtenam Sitzder betreffenden Behörde Fotokopien der Akten auf einem Gerätder Verwaltungherstellen dürfen,sofern diesfür die Behörden keinen unverhältnismässig grossen Auf- wand mitsich bringt**(E. 2a-d).**
Sofern undsoweit dieVerwendung derKopien zurWah- rung prozessualer Rechte und damit dem Eigenge- brauch (Art.19 URG)dient, kanndas Herstellenvon Ko- pien im Einspracheverfahren von einer Gemeinde****nicht aus urheberrechtlichen Gründen verweigert werden (E. 2e,f). (Präzisierungder Praxis).
Diritto diaudizione. Dirittodi prenderevisione degliatti.
L’art. 29cpv. 2CF includetra glialtri ancheil dirittocosti- tuzionale pergli interessatial procedimentodi richie- dere– pressola sededell’autorità –l’edizione difotoco- pie degliatti fattetramite lafotocopiatrice dell’ammi- nistrazione,per quantoper l’autoritànon nerisulti un dispendioamministrativo sproporzionato**(cons. 2a-d).**
Per quantol’impiego dellefotocopie servaalla salva- guardiadi dirittiprocessuali epertanto peruso proprio (art.19 LDA),l’allestimento difotocopie nellaprocedura di opposizionenon puòdal comuneessere rifiutatoper motivi inerentialla protezionedei dirittid’autore (cons. 2e, f). (Precisazione della****prassi).
Erwägungen:
2. a) Die Rekurrenten 2 machen in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gel- tend, weil ihnen im Einspracheverfahren nicht erlaubt worden sei, Fotokopien von Plänen zu erstellen. Die Baubehörde habe im an- gefochtenen Bau- und Einspracheentscheid ausdrücklich festge- halten, dass sie an dieser Praxis festhalten werde, weshalb ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Frage bestehe.
1. Fraglich ist, ob die Rekurrentin ein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Beurteilung der sich stellenden Frage hat. Im Zusammenhang mit der Frage des schutzwürdigen Interesses steht das Erfordernis der Aktualität des Interesses. Nach herr- schender Rechtsauffassung ist ein schutzwürdiges Interesse nur
dann gegeben, wenn es sich um ein aktuelles Interesse handelt. Es wird somit vorausgesetzt, dass der mit der angefochtenen Verfü- gung bewirkte Nachteil durch die Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden kann (vgl. z.B. BGE 118 Ia 53), d.h. dass der erlit- tene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch bestehen muss (BGE 116 Ia 363). Ausnahmsweise verzichtet die Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses und entscheidet trotz dessen Wegfall in der Sache, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Al- lerdings wird eine Überprüfung nur vorgenommen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen auch in Zukunft unter gleichen oder ähn- lichen Umständen ohne weiteres wieder stellen können und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. In diesen Fällen genügt ausnahmsweise sogar ein virtuelles Anfechtungsinteresse (vgl. BGE 128 II 34; 118 Ia 493; 111 Ib 59). Nachdem die Gemeinde festgehalten hat, dass sie an ihrer Praxis festzuhalten gedenke, sich mithin die aufgeworfene Frage unter ähnlichen Umständen wieder stellen wird und weil an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Inter- esse besteht, rechtfertigt es sich, die sich stellende Frage, ob ein Einsprecher im Einspracheverfahren einen Anspruch darauf hat, Fotokopien von Akten und Plänen herzustellen oder herstellen zu lassen, zu entscheiden.
1. Nach Art. 8 Abs. 1 VVG hat, wer von einem Entscheid be- troffen ist, das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (Art. 8 Abs. 1 VVG). Im Verfahren vor kantonalen Behörden beurteilt sich das rechtliche Gehör primär nach den anwendbaren kantonalen Ge- setzen. Minimalgarantien des rechtlichen Gehörs sind aber in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 122 I 112 mit weiteren Hin- weisen). Ist eine Person vom Ausgang eines Verfahrens betroffen, so stehen ihr von Verfassung wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äusserungsrechte zu. Das rechtliche Gehör in diesem weiten Sinne konkretisiert sich in einer Reihe von Verfahrensrechten wie im Anspruch auf vorgängige Stellung- nahme und Anhörung, im Recht auf Akteneinsicht oder im An- spruch auf Begründung eines Entscheides (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 509 f.). Unbestrittene Lehre und Rechtsprechung qualifizieren das rechtliche Gehör als einen selbständigen Anspruch formeller Natur (BGE 122 II 469, 120 Ib 383).
1. Die Garantie eines fairen Verfahrens konkretisiert sich im Anspruch der Betroffenen, sich zu allen wesentlichen Punkten in einem Verfahren vorgängig äussern zu können und von den Behörden die notwendigen Informationen zu erhalten. So muss die Behörde die Betroffenen über neue Akten orientieren, wenn sie diese als Entscheidgrundlage beizieht, ebenso ist diesen die Möglichkeit zu geben, sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern (vgl. BGE 122 I 55 mit weiteren Hinweisen; Müller, a.a.O., S. 520 ff.). Der Anspruch auf Akteneinsicht als Teilgehalt des recht- lichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV stellt sodann sicher, dass die von einem staatlichen Verfahren Betroffenen die Entscheidgrund- lagen der Behörden kennen. Dabei besteht das Akteneinsichts- recht in alle schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen, welche geeignet sind, der Behörde als Grundlage zu ihrem Ent- scheid zu dienen. Dies ist insbesondere für jene Akten zu bejahen, welche für das in Frage stehende Verfahren angelegt worden sind (Müller, a.a.O., S. 529 f.). Der verfassungsrechtliche Anspruch garantiert dabei das Recht, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Kopien auf dem Gerät der Verwaltung herzustellen, wenn dies keinen unverhält- nismässigen Aufwand für die Behörde erfordert (BGE 122 I 112). Ein solcher unverhältnismässiger Aufwand ist etwa zu erwarten, wenn Kopien mehrerer grossformatiger Plansätze verlangt wer- den, welche erst noch zusammengefügt werden müssen. Aber selbst in so einem Fall ist es der Verwaltung zuzumuten, das Kopiergerät für entsprechende Kopien zur Verfügung zu stellen. Dies umso mehr, als es heute bei den meisten Gemeinden mög- lich ist, Kopien selbst im Format A3 zu erstellen. Damit lassen sich aber die meisten Kopierbedürfnisse von Einsprechern hinrei- chend abdecken. In aller Regel besteht aber kein Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltung grossformatige Pläne bei Drittfirmen erstellen lässt.
1. Wie die Rekurrenten 2 zu Recht geltend machen, lässt sich auch aus Art. 19 des Urheberrechtsgesetzes (URG) nichts zu- gunsten des gemeindlichen Vorbringens ableiten. Der noch in PVG 1994 Nr. 79 in fine publizierte urheberrechtliche Vorbehalt ist daher im nachstehenden Sinne auch zu präzisieren. Nach Art. 19 URG dürfen Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt jede Werkverwendung im persönlichen Be- reich im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind sowie das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen
Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation. Eigengebrauch im persönlichen Bereich ist u.a. Vervielfältigung (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Auflage, Bern, 2000, Art. 19 Rz 8). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist die vorgängige Veröffentlichung des Werks sowie dass die Berechtigten recht- mässigen tatsächlichen Zugang zum Werkexemplar hatten (Barre- let/Egloff, a.a.O., Art. 19 Rz 7a, 7b). Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werksexemplare auch durch Dritte herstellen lassen. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind die Personen und Institutionen, welche Geräte zur Vervielfäl- tigung betreiben (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 Rz 19; Gasser, Der Eigengebrauch im Urheberrecht, Bern, 1997, S. 105). Die Verviel- fältigung ist auch zulässig, wenn das zu kopierende Werkexemplar von Dritten zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handelt (Barre- let/Egloff, a.a.O., Art. 19 Rz 20; vgl. auch Gasser, a.a.O., S. 109). Die Herstellung der für den Eigengebrauch erforderlichen Werkstücke durch Dritte schliesst deren Weitergabe an den zum Eigenge- brauch berechtigten Besteller ein (Gasser, a.a.O., S. 112). Art. 19 Abs. 1 lit. a URG gestattet den Privatgebrauch für alle Zwecke, so- fern damit nicht Einnahmen angestrebt werden. In diesem Rah- men sind grundsätzlich alle Werkverwendungen gestattet. Die Benutzung von allenfalls urheberrechtlich geschützten Bauge- suchsplänen zum Zwecke der Dokumentation bezüglich einer all- fällig einzureichenden Einsprache gegen ein ausgeschriebenes Bauprojekt stellt folglich zweifellos Eigengebrauch resp. Privatge- brauch im Sinne von Art. 19 URG dar. Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat. Werden Bau- gesuchspläne zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, sind die zur Einsichtnahme aufgelegten Baugesuchspläne zweifellos einem Personenkreis zugänglich, der vom Urheber nicht mehr kontrolliert, also nicht mehr individuell bestimmt werden kann (vgl. dazu Gasser, a.a.O., S. 44). Einsprecher, welche derart veröf- fentlichte Baugesuchspläne in der umschriebenen Weise zum Eigengebrauch verwenden, haben deshalb das Recht, die betref- fenden Pläne für diesen Zweck zu vervielfältigen, sei es durch Ab- zeichnen, Fotografieren oder Kopieren. Sie können die Vervielfäl- tigung dabei selber oder durch ihre beauftragten Stellvertreter (z.B. Rechtsanwälte) vornehmen oder durch Dritte – vorliegend die Gemeinde als Person, welche ein Kopiergerät zur Vervielfäl-
tigung betreibt – herstellen lassen. Alle diese Vorgänge sind durch die gesetzliche Lizenz von Art. 19 URG gedeckt (Barrelet/Egloff, a.a.O., Art. 19 Rz 17). Auch aus urheberrechtlicher Sicht könnte weder den Einsprechern noch der Gemeinde deswegen eine un- erlaubte Werkverwendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a URG vorgeworfen werden; der Gemeinde auch dann nicht, wenn sie bzw. ihr Verwaltungspersonal das Kopiergerät selbst bedient oder das zu vervielfältigende Werkexemplar zur Verfügung stellt (Bar- relet/Egloff, a.a.O., Art. 19 Rz 18). Da der Dritte aufgrund von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG eine Kopiervergütung schuldet (vgl. dazu Gasser, a.a.O., S. 114), darf die Gemeinde im Sinne einer Kanzleigebühr Ersatz dieser sowie anderer im Zusammenhang mit der Vervielfältigung entstehender Kosten und Auslagen ver- langen.
1. In Präzisierung der mit PVG 1994 Nr. 79 begründeten Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass sofern und soweit die Verwendung von Kopien nicht über den in Art. 19 URG festgesetz- ten Rahmen (Verwendung zum Eigengebrauch) hinausgeht, das Herstellen von Kopien im Einspracheverfahren von einer Gemein- de auch nicht aus urheberrechtlichen Gründen verweigert werden darf. Dies auch deshalb, weil das Herstellen von Kopien zur Wah- rung prozessualer Rechte in aller Regel nicht über den Eigen- gebrauch hinausgeht. Anders zu entscheiden wäre lediglich dann, wenn konkrete Anhaltspunkte und Anzeichen bestehen würden, dass der Einsprecher oder ein Dritter die Kopien benutzen würde, um sie für ein eigenes Projekt verwenden zu können. Derartiges wird aber im konkreten Fall weder geltend gemacht, noch ist es er- sichtlich. Im Lichte des oben Dargelegten ist der Rekurs der Re- kurrenten 2 daher bezüglich Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens gutzu- heissen. R 02 131 und 134Urteil vom 25. März 2003