14 / 35 Verfahren PVG 2003
Einsprache- und Rekursberechtigung bei Mobilfunkanla- gen.
Legittimazione all’opposizionee alricorso per****impianti per la telefonia mobile.
Erwägungen:
1. Vorgängig einer materiellen Beurteilung der sich stellen-
den Fragen ist der von der Rekursgegnerin 2 gestellte Nichtein- tretensantrag zu prüfen. Entscheide über die Bewilligung von Mobilfunkanlagen sind letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Bundesgericht anfechtbar. Entsprechend ist im vor- liegenden kantonalen Verfahren die Rekurslegitimation im gleichen Umfang zu gewähren wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 OG. Zum Rekurs ist mithin berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die in der näheren Um- gebung einer geplanten Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden Strahlen in besonderer Weise betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (BGE 128 ll 168). In BGE 128 l 59 hat das Bundesgericht die Berner Praxis zur Be- stimmung der Legitimation (BVR 2001 S. 252 Erw. 2 und S. 257 ff.) übernommen. Es hielt diese Berechnungsweise für sinnvoll, weil es zunächst ja nur darum gehe, den Kreis derjenigen Personen zu be- stimmen, welche von der Anlage mehr als jedermann betroffen seien; dieser Kreis dürfe nicht zu eng gezogen werden und nicht von komplexen Berechnungen im Einzelfall abhängen. Dieser Ansicht ist beizupflichten, zumal damit langwierige und aufwändige Ab- klärungen zwecks Beantwortung formeller Fragen unnötig werden.
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Im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen ist die Rekurs- legitimation somit immer dann zu bejahen, wenn die Intensität der Strahlung in der Hauptstrahlungsrichtung einen Zehntel des Anla- gegrenzwertes ausmacht. Wer innerhalb dieses Kreises wohnt, ist durch eine geplante Mobilfunkanlage mehr als die Allgemeinheit berührt. Ausgedrückt wird dieses mehr als die Allgemeinheit Berührtsein mit der Formel: d = 70 x (ERP): AGW
Im vorliegenden Fall soll die geplante Mobilfunkanlage im Frequenzbereich (ERP) zwischen 900 und 1800 MHz senden; der Anlagegrenzwert (AGW) beträgt somit 5 V/m (Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV). Die vier Sendeantennen verfügen über äquivalente Strahlungsleistungen (ERP) von minimal 600 W (Antenne 1D) bzw. maximal 2000 Watt (Antenne 1E_1G). Ausgehend von der höheren Sendeleistung der Antenne 1E_1G beträgt der Radius d der mehr als die Allgemeinheit Betroffenen im konkreten Fall ca. 626 m: d= (70x 2000): 5 = 626.10.
Die Rekurrenten, welche lediglich rund 30 m entfernt und mit direktem Sichtkontakt zum Antennenstandort wohnen, sind im Lichte der dargelegten Legitimationsumschreibung daher ohne weiteres zur Rekurserhebung berechtigt. Was die Rekurs- gegnerin 2 dagegen vorbringt, erweist sich daher als unbehelflich. Sie scheint im Übrigen übersehen zu haben, dass sie aufgrund ihrer eigenen Berechnungen (vgl. Standortdatenblatt S. 5 sowie Blatt A9) einen Radius dEINSPRACHE von rund 754 m errechnet hat. Auf den Rekurs kann somit – nachdem das Vorhandensein der übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass gibt – eingetreten werden.
R 02 143Urteil vom 28. August 2003
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