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Evaluationsmethode. Zuschlagserteilung bei Punkte- gleichstand.
Die Evaluationsmethodeist nichtvorgängig bekannt****zu geben (E. 2).
**Eine lineare Stufenskala ist eine taugliche Bewertungs- methodefür denPreis (E.**3a).
**Auch bei gleichrangierten Angeboten ist zu prüfen, welches daswirtschaftlich günstigereist (E.**3b).
Metodo divalutazione. Assegnazionein casodi paritàdel punteggio.
**Il metododi valutazionenon deveessere resonoto in anticipo (cons.**2).
Una scala lineare è un metodo di valutazione appro- priato peril prezzo(cons. 3a).
Anche perofferte aparità dirango occorreanalizzare quale sia quella economicamente più vantaggiosa (cons. 3b).
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Preisbewer- tung mit den 2 %-Schritten hätte schon im Voraus in den Offertun- terlagen bekannt gegeben werden müssen. Dabei verkennt sie, dass es sich bei der von der Vorinstanz angewendeten linearen Stufenskala nicht um ein Zuschlagskriterium und dessen Gewich- tung handelt. Vielmehr geht es dabei um die von der Vergabe- behörde gewählte Evaluationsmethode für die Bewertung des Preiskriteriums. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung ver- langen die vorgängige Bekanntgabe der Bewertungsmethoden für die einzelnen Zuschlagskriterien. Die Beurteilung der Ange- bote gehört vielmehr zur Begründung des Vergabeentscheides. Dort muss in nachvollziehbarer Weise festgehalten werden, wie die einzelnen Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bewertet wurden. Den Vergabebehörden kommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermes- sensspielraum zu. Ein verwendetes Bewertungs- und Benotungs- system muss indessen sachlich haltbar sein und auf alle Anbie- tenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben ange- wendet werden (VGU U 02 70). Wird der Evaluationsvorgang in diesem Sinne im Zuschlagsentscheid offen gelegt, ist auch dem Transparenzgebot Genüge getan. Der Einwand der Beschwerde-
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führerin, dass auch die Bewertungsmethode in der Ausschrei- bung bekannt zu geben ist, erweist sich damit als unbegründet.
1. a) Die Beschwerdeführerin ist aber auch der Auffas- sung, dass die Anwendung der linearen Stufenskala materiell un- zulässig sei. Dies ist unzutreffend. Nach der neuen Praxis des Ge- richtes darf die Bewertungsmethode nicht zu Ergebnissen führen, welche die Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar in ihr Gegenteil verkehrt. Insbesondere darf die Abstufung in der Benotung für teurere Offerten nicht so gewählt werden, dass sich die Preisunterschiede nicht oder nur wenig auswirken. Mit einer solchen Abstufung könnte das Preiskriterium praktisch selbst dann umgangen werden, wenn ihm bei der Gesamtgewichtung der Kriterien – wie vorliegend – ein hohes Gewicht zugemessen wurde. Dadurch würde die Praxis des Verwaltungsgerichtes, wo- nach dem Preis in der Regel die vorrangige Bedeutung zukommen muss (VGU U 02 89), in unvertretbarer Weise unterlaufen. Das wiederum würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrun- gen führen (PVG 2002 Nr. 37). Mit einer linearen Stufenskala, durch welche die Benotung aufgrund eines feststehenden Rasters unabhängig von den konkreten Preisunterschieden vorgenom- men werden kann, wird nun gerade verhindert, dass sich die Preisunterschiede nur wenig auswirken. Die angewendete Metho- de ist daher nicht zu beanstanden. b) Vorliegend haben die beiden erstrangierten Anbieter insgesamt und für jedes einzelne Kriterium gleichviele Punkte er- halten. Ein solches Ergebnis ist wohl zufallsbedingt und dürfte äusserst selten vorkommen. Vor eine solche Situation gestellt, darf die Vergabebehörde den Zuschlag jedoch nicht einfach nach freier Wahl erteilen. Vielmehr hat sie nach pflichtgemässem Er- messen aufgrund sachlicher Überlegungen zu prüfen, welches der beiden gleichrangierten Angebote das wirtschaftlich günsti- gere ist. Diese Beurteilung muss sich jedoch innerhalb der in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien bewegen, da es nicht zulässig ist, auf nicht vorgängig bekannt gegebene Kriterien abzustellen. So ist es denkbar, dass eines der insgesamt gleich be- noteten Angebote einen leichten Preisvorteil vorweist und das andere bei der Qualität etwas besser abschneidet. Hier ist es durchaus zulässig, dass die Vergabebehörde das etwas teurere, aber qualitativ bessere Angebot auswählt. Voraussetzung ist aber auch dann, dass die Preisdifferenz nicht nur relativ, sondern auch absolut geringfügig ist. So verhielt es sich in dem von der Vorin- stanz angeführten VGU U 02 58, wo der Preisunterschied äusserst
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gering war und das etwas teurere Angebot einen leichten Qua- litätsvorteil aufwies.
U 03 92Urteil vom 10. Oktober 2003
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