11/ 29 Submission PVG 2003
SubG. Ausschlussgrund.
Lap. Motivo di esclusione.
Erwägungen:
2. a) Nach Art. 16 lit. a SubG wird ein Angebot namentlich
dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbie- ter den so genannten Vermerk (Stichwort) nicht oder nicht korrekt anbringt. Diese Vorschrift will sicherstellen, dass nur solche An- gebote berücksichtigt werden, die nicht vor der offiziellen Be- kanntgabe aller eingegangenen Angebote am bekannt gegebenen Stichtag in Anwesenheit der sich dafür interessierenden Kreise geöffnet und erst dann eingesehen werden. Damit wollte der Ge- setzgeber der Möglichkeit allfälliger Abänderungen, Rückfragen und dergleichen im Vorfeld der Offertöffnung einen Riegel schie- ben. Im Interesse einer fairen und transparenten Konkurrenz sollte damit bewirkt werden, dass jede Gefahr von Manipulation oder unkontrollierter Einflussnahme durch Dritte auf die sonst frist- und formgerecht eingereichten Angebote ausgeschlossen sein würde. Praxisgemäss wird bei Auslegung und Anwendung von Art. 16 Abs. 1 lit. a SubG grundsätzlich ein strenger Massstab an- gelegt. So führt ein fehlendes oder nicht korrekt angebrachtes Stichwort (vgl. zu letzterem VGU 03 77) regelmässig zum Aus- schluss der Offerte vom weiteren Verfahren. Ein solcher Aus- schluss rechtfertigt sich nun im konkreten Fall bereits deshalb nicht, weil die bevorzugte Firma unbestrittenermassen auf der von der Vergabebehörde mitgelieferten, auffälligen (roten) Etiket- te das Stichwort «K. H. D., 3. Etappe» angebracht hat. Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Umstand, dass sie nicht zusätzlich auch noch die BKP-Nummer angebracht hat, als Ausschlussgrund im Sinne von Art. 16 lit. a SubG zu werten ist. Dies ist zu verneinen.
1. Eine vergleichbare Fragestellung, wo ein Anbieter zwar das Stichwort nicht aber die BKP-Nummer angebracht hatte, hatte das Verwaltungsgericht bereits in VGE 741/98 zu beurteilen. In je-
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nem (italienisch ausgefertigten) Entscheid hat das Verwaltungs- gericht präzisierend ausgeführt, der Vermerk (das Stichwort) sei jenes Schlüsselwort oder jener Satz, welcher es erlaube, lediglich aufgrund des Umschlages Rückschlüsse auf den Charakter der Offerte zu ziehen. In jenem Fall, wo ebenfalls das korrekte Stich- wort, nicht aber die BKP-Nummer, angegeben war, hat es eine Ver- letzung von Art. 16 lit. a SubG verneint. Es gelangte zum Schluss, dass die BKP-Nummer (zusätzlich zum verlangten Stichwort) nur dann zwingend auf dem Umschlag anzubringen sei, wenn die Offertöffnungen für verschiedene Arbeitsgattungen zu verschie- denen Zeiten erfolgen würden.
1. Vorliegend ist offenkundig, dass bereits aufgrund des auf der auffälligen (roten) Etikette angebrachten Stichwortes «K. H. D., 3. Etappe» konkrete und unzweifelhafte Rückschlüsse auf den Inhalt gezogen werden konnten. Hinzu kommt, dass keine weiteren BKP-Positionen/Arbeitsgattungen ausgeschrieben wa- ren und entsprechend auch nur eine Offertöffnung vorgesehen war. Somit war es dem kommunalen Bauamt auch ohne weiteres möglich, bereits aufgrund des angegebenen Stichwortes ohne ir- gendwelche Rückfragen oder dergleichen bei den Anbietern auf der Adressetikette mit Bleistift noch die Ergänzung «BKP 25 Sa- nitäranlagen» anzubringen. Im Lichte der eben umschriebenen Rechtsprechung stellt das Nichtanbringen der BKP-Nummer da- her keinen Ausschlussgrund dar, weshalb die Vergabebehörde die Offerte der bevorzugten Firma auch zu Recht als gültig erachtet hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
U 03 83Urteil vom 2. September 2003
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