Baubewilligungspflicht. Mobilfunkanlagemit wenigerals 6W ERP.
Obbligo dellalicenza dicostruzione. Antennaper latele- fonia mobile con meno di 6 W di potenza equivalente irradiata (W****ERP ).
Erwägungen:
2. a) Die Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, dass
die Rekursgegnerin für die Installation von Omnidirectional-An- tennen mit weniger als 6 WERP Sendeleistung keine Baubewilli- gung verlangen dürfe. Ihr kann nicht gefolgt werden.
Die Installation einer solchen Antenne berührt (unabhän- gig von ihrer Sendeleistung) sowohl den Bereich des Umwelt- schutzrechts (NISV) als auch jenen des Raumplanungs- und Bau- rechts. Es ist daher zu prüfen, welche Vorschriften die Frage regeln, ob für das Aufstellen einer solchen Antenne eine Baube- willigung erforderlich ist. Fest steht, dass der Vollzug der NISV den Kantonen (Art. 36 USG und Art. 17 NISV) obliegt. Doch lässt sich der NISV (abgesehen von Mitwirkungs- und Meldepflichten i.S. von Art. 10 und 11 NISV) hinsichtlich der Frage der Baubewil- ligungspflicht von solchen Anlagen nichts Einschlägiges entneh- men, was Vorrang vor dem eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurecht beanspruchen würde. Es ist daher nach deren Vorschriften zu prüfen, ob für die Installation von Omnidirectional-Antennen ein Baubewilligungsverfahren durch- zuführen ist.
1. Vorweg ist der rekurrentische Antrag auf Einholung eines Amtsberichtes beim BUWAL zu prüfen. Von der Einholung eines solchen Fachberichtes kann jedoch abgesehen werden,
weil – wie nachstehend noch auszuführen sein wird – die Pflicht zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens für derartige Antennen unabhängig von ihrer Sendeleistung – und damit auch unabhängig von der Frage, ob sie als Sendeanlage im Sinne von Ziff. 61 Abs. 1, Anhang 1 NISV, zu qualifizieren sind – bejaht werden muss.
1. Auszugehen ist von Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 5 Abs. 1 KRG. Danach dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Be- willigung errichtet oder geändert werden. Nach bestätigter Recht- sprechung versteht man unter dem Begriffspaar «Bauten und An- lagen» jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Er- schliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 259 E. 3; EJPD/BRP Erläuterungen zum RPG). Darunter können aber auch über längere Zeit ortsfest verwendete Fahrnisbauten oder sogar gesundheits- oder baupolizeilich bedeutsame Zweck- änderungen von Bauten und Anlagen fallen. Die Baubewilli- gungsbedürftigkeit ist also nicht auf Gebäude oder gebäudeähn- liche Objekte beschränkt, sondern erfasst alle baulichen Mass- nahmen, die sich auf die Raumordnung auswirken (BGE 104 Ib 376). Das Baubewilligungsverfahren bezweckt die Prüfung des Bauprojekts auf Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nut- zungsordnung und anderen einschlägigen Gesetzen. Ist ein Bau- vorhaben geeignet, bestimmte Rechtsgüter (Immissionsschutz, Umwelt-, Natur- und Heimatschutz, Ästhetik u.s.w.) zu beeinträch- tigen, so besteht (im Zweifel immer) eine Bewilligungspflicht. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt, ist dann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abzuklären.
Die Rekurrentin scheint zu übersehen, dass Bewilligen nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als behördlich feststellen, dass einem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entge- gensteht. In Kombination mit den Melde- und Mitwirkungsver- fahren gemäss NISV liegt ein zusätzliches Ziel in der Feststellung, dass das Vorhaben auch keinen materiellen umweltrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Nun ist es zwar so, dass Sendean- lagen mit weniger als 6 WERP, so genannte Mikrozellen, vom Gel- tungsbereich von Anhang 1 NISV ausgenommen sind. Für sie gel- ten aber nichts desto trotz die Art. 4 Abs. 2 für die Vorsorge und Art. 5 in Verbindung mit Anhang 2 NISV für verschärfte Massnah- men. Hält man sich vor Augen, dass als Sendeanlagen im Sinne
der NISV wiederum sämtliche Antennen gelten, die in engem räumlichen Zusammenhang stehen und zieht man in Betracht, dass die Schwelle von 6 WERP nach ausdrücklichem Wortlaut der NISV nur für Sendeanlagen, nicht aber für die einzelnen Anten- nen gilt, erhellt, dass Mikrozellen, wenn sie in engem Zusam- menhang zu bestehenden oder neu geplanten anderen Antennen stehen, mit diesen zusammen behandelt werden müssen bzw. dass ihre Strahlung bei der Beurteilung, ob die Anlagegrenzwerte und Immissionsgrenzwerte der gesamten Anlage eingehalten sind, mitberücksichtigt werden muss. Auch wenn nach heutigem Kenntnisstand der Beitrag einer Mikrozelle zur Gesamtstrahlung einer grösseren Anlage in aller Regel vernachlässigbar ist, könnte sich dies infolge der absehbaren markanten Zunahme von unter Anhang 1 der NISV fallenden Sendeanlagen (so u.a. wegen der anstehenden Einführung des UMTS-Standards) in absehbarer Zeit ändern. Es gilt zudem sicherzustellen, dass künftige neue Er- kenntnisse der Forschung, Erfahrungen Betroffener über die Aus- wirkungen solcher Anlagen allein (aber auch im Zusammenspiel mit weiteren, immissionsrechtlich relevanten Anlagen) einge- bracht und unter Einbezug der Fachstellen überprüft werden kön- nen. Daneben gilt es aber auch Standorte von Mobilfunkanbie- tern zu koordinieren und sie im Rahmen einer Interessenabwä- gung aufeinander abzustimmen. Nicht übersehen werden darf ferner, dass die Installation und der Betrieb einer solchen An- tenne allenfalls mit Auflagen und Bedingungen (z.B. hinsichtlich der Farb- und Standortwahl, der Anordnung von Kontrollmes- sungen nach der Inbetriebnahme, des Sicherstellens, dass die an- gegebene Sendeleistung nicht überschritten wird) verbunden werden kann.
Im Lichte des eben Dargelegten erhellt, dass selbst Mobil- funkanlagen und -antennen mit weniger als 6 WERP (so genannte Mikrozellen) als Bauten und Anlagen im Sinne des RPG zu quali- fizieren sind. Der rekurrentische Hinweis auf eine vergleichbar hohe Sendeleistung von Handys spricht im Lichte des oben Ge- sagten jedenfalls nicht dagegen. Die Durchführung eines formel- len Baubewilligungsverfahrens erscheint als geboten. Unter der Optik des Verhältnismässigkeitsprinzipes erachtet das Gericht es jedoch als angezeigt, Omnidirectional Antennen, auch wenn sie in Art. 101 Abs. 2 BG nicht ausdrücklich aufgeführt sind, grundsätz- lich einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Reduktion der einzureichenden Baugesuchsunterlagen mit Zustimmung des Bauamtes) zu unterstellen.
Insgesamt betrachtet lässt es sich aber nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz in Ziffer 1 der mitangefochtenen Verfügung festgestellt hat, dass für sämtliche Mobilfunkanlagen und -anten- nen unabhängig von der Sendeleistung ein ordentliches Baube- willigungsverfahren im Sinne von Art. 99 f. BG durchzuführen sei. Wie dargelegt, kann (gerade in Zweifelsfällen) nur in diesem Ver- fahren rechtsgenüglich festgestellt werden, ob eine baupolizeilich oder immissionsrechtlich relevante Beeinträchtigung vorliegt oder nicht.
1. Ob sich die Pflicht zur Durchführung eines Baubewil- ligungsverfahrens auch auf Art. 27 KUSG oder den in Art. 99 BG aufgeführten Katalog abstützen lässt, braucht bei diesem Ergeb- nis nicht mehr näher geprüft zu werden, da sich die Verpflichtung hierzu bereits aus dem übergeordneten Recht ergibt. Der Rekurs erweist sich daher, soweit er die von der Vorinstanz in Ziff. 1 ge- nerell bejahte Baubewilligungspflicht für Mikrozellen in Abrede stellt, als unbegründet und ist abzuweisen. R 02 135Urteil vom 10. April 2003