Estate tax: valuation by value-splitting method

PVG 2003 16Übriges Gericht31.12.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court held that the Tax Harmonization Act does not govern cantonal estate tax and therefore does not restrict the canton’s choice of valuation method. For estate tax, the value-splitting method applies: mixed-use assets must be divided between business and private use, and only real estate directly and necessarily serving the business may be taxed at income value. Because the apartment was not indispensable to the carpentry business, the private-use portion could not benefit from the preferential valuation. The appeal was dismissed and the lower court’s assessment upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 110 Abs. 1 and 2 lit. a/b StG; Art. 8 Abs. 1 StHG; Art. 127 BV; estate tax valuation and scope of the income-value privilege. The Tax Harmonization Act does not regulate cantonal estate or inheritance taxes; the cantons therefore retain freedom to determine the valuation method for the estate. Under estate-tax rules, the general principle is valuation at market value, while income-value taxation constitutes a narrowly construed exception reserved for land and buildings directly serving a business or agricultural operation. Mixed-use real estate is to be apportioned according to the value-splitting method; a dwelling qualifies for income-value taxation only in exceptional cases where operational necessity is established (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

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Nachlasssteuer. Steuerharmonisierung. Präponderanz- oder Wertzerlegungsmethode.

  • Das Steuerharmonisierungsgesetz gilt nicht für dieNachlasssteuer; dieKantone sinddaher frei,nach wel- cherMethode sieden Nachlassbewerten wollen(E. 1).

  • Bei der Nachlasssteuer ist die Wertzerlegungsmethode anwendbar; nur unmittelbar dem Geschäftsbetrieb****die- nende Liegenschaften dürfen zum Ertragswert besteu- ert werden (E. 2).

Imposta sullesuccessioni. Armonizzazionefiscale. Meto- dodella preponderanzao dellascomposizione deivalori.

  • La legge sull’armonizzazione fiscale non si applica all’imposta sullesuccessioni; icantoni sonopertanto liberi discegliere secondoquale metodovogliono valu- tarela successione(cons. 1).

  • **Per l’impostasulle successioniè applicabileil metodo dellascomposizione deivalori; sologli immobiliche ser-vono direttamente alla gestione aziendale possono es-sere impostisecondo ilvalore direddito (cons.**2).

Erwägungen:

1. Rekursgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob

die vom Rekurrenten als Vorempfang übernommene Wohnung für die Bemessung der Nachlasssteuer zum Ertrags- oder zum Ver- kehrswert zu erfassen sei. Dies hängt zunächst davon ab, ob dabei die Wertzerlegungs- oder die Präponderanzmethode anwendbar ist. Die Wertzerlegungsmethode spaltet gemischt genutzte Ver- mögenswerte (insbesondere Liegenschaften) in einen privat und einen geschäftlich genutzten Teil auf. Die Präponderanzmethode demgegenüber nimmt die Zuordnung aufgrund der überwiegen- den Nutzungsart vor. Unter dem Bundesratsbeschluss über die Er- hebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) galt für die Einkom- mensbesteuerung Selbständigerwerbender praxisgemäss die Wertzerlegungsmethode (Art. 21 Abs. 1 Iit. d BdBSt; H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. A., Zürich 1985, N 121 zu Art. 21 BdBSt), der sich auch die Kantone angeschlossen hatten. Durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) per 1. Januar 1995 erfolgte mit Art. 18 Abs. 1 für die Einkommenssteuer des Bundes der Wechsel zur Präponderanz- methode. Dem hat sich der Kanton Graubünden für die Einkom- mensbesteuerung Selbständigerwerbender per 1. Januar 1997

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durch Revision von Art. 18 Abs. 1 StG angeschlossen. Auf den

1. Januar 2001 wurde sodann das Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) für die Kantone verbindlich. Art. 8 Abs. 1 StHG sieht für die Ein- kommenssteuer Selbständigerwerbender ebenfalls die Präpon- deranzmethode vor. Dagegen enthält das StHG für die Nachlass- oder Erbschaftssteuern der Kantone keine Regelung. Dieser Be- reich wurde vom Gesetzgeber vom Regelungsbereich des StHG ausgeklammert (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Vorbemerkungen zu Art. 1/2 StHG N 32). Der Bund darf dort nicht harmonisierend tätig werden. Vielmehr bedürfte der Einbezug der Erbschaftssteuern einer Verfassungsänderung (Reich, a.a.O., Art. 2 StHG N 17). Die Kantone sind mithin frei darin, nach welcher Methode sie den Nachlass bewerten wollen.

2. In rechtlicher Hinsicht ist somit allein von Art. 110 Abs. 1 und 2 lit. b StG auszugehen. Grundsätzlich werden die Aktiven des Nachlasses nach Abs. 1 zum Verkehrswert bewertet. Nach Art. 110 Abs. 2 lit. a StG werden unmittelbar einem Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieb dienende überbaute Liegenschaften des Geschäftsvermögens einschliesslich betriebsnotwendigen Um- schwungs und Lagerplätze zum Ertragswert bewertet, wenn sie auch nach dem Erbgang unmittelbar einem Gewerbe-, Handels- oder Industriebetrieb dienen. Gemäss Abs. 2 lit. b werden eben- falls zum Ertragswert auf längere Dauer land- oder forstwirtschaft- lich genutzte Grundstücke bewertet. Dasselbe gilt für die erforder- lichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörige Wohnung. Die Bestimmung von Art. 110 Abs. 2 StG will also im Erbfall die landwirtschaftlichen und die soeben genannten Betriebe bzw. deren Erben gegenüber den Eigentümern bzw. Er- ben privat genutzter Grundstücke begünstigen. Sinn und Zweck dieser Privilegierung sind klar: Dadurch soll verhindert werden, dass diese Liegenschaften ihrer bisherigen Nutzung entzogen werden und die entsprechenden Betriebe durch eine für sie wirt- schaftlich nicht tragbare Nachlasssteuer (und in deren Gefolge durch die kommunale Erbschaftssteuer) zur Aufgabe gezwungen werden. Es handelt sich also um eine wirtschaftspolitisch moti- vierte Ausnahme vom Grundsatz der Allgemeinheit und Gleich- mässigkeit der Besteuerung (Art. 127 BV), die restriktiv auszulegen ist. Das Gesetz verlangt deshalb ein ** unmittelbares**Dienen der Liegenschaft für den Geschäftsbetrieb. Dies bedeutet, dass die Liegenschaft den Betrieb des Geschäftes geradezu ermöglicht, also unerlässlich dafür ist (Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, N 7 zu § 16). In der Regel handelt es sich dabei um Liegenschaften, in denen menschliche Arbeit Werte erbringt, wie Büros, Werkstätten, Fabriken etc. Woh- nungen können dazu nur ausnahmsweise gezählt werden, so etwa wenn die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters oder eines Mitarbeiters in unmittelbarer Nähe beim Betrieb zwingend erfor- derlich ist. Dies ist bei einem Schreinereibetrieb klar nicht der Fall. Dienen Liegenschaften – wie vorliegend – teilweise einem Ge- schäftsbetrieb und teilweise privaten Zwecken, kann die Vorzugs- bewertung zum Ertragswert nur anteilmässig gewährt werden, ist also die Wertzerlegungsmethode anzuwenden (Richner/Frei, a.a.O., N 7 zu § 16). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bewer- tung zum Verkehrswert die gesetzliche Regel, jene zum Ertrags- wert die privilegierte Ausnahme ist. Darüber hinaus wird es auch durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung geboten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Nachlassbewertung ist demzufolge gesetzmässig.

A 03 54Urteil vom 5. September 2003

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Schlagwörter

estate taxtax harmonizationvaluation methodmarket valueincome valuemixed-use propertybusiness usevalue splitting

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Tax Harmonization Act applies to cantonal estate/inheritance tax valuation methods.

Extrahierter Entscheid

The Tax Harmonization Act does not apply to estate tax; cantons remain free to choose the valuation method for the estate.

Extrahierte Begründung

Estate and inheritance taxes were intentionally excluded from the harmonization regime; federal harmonization in this field would require a constitutional amendment.

Kernrechtsfrage

Whether the apartment could be taxed at income value as property serving a business operation.

Extrahierter Entscheid

Only real estate directly serving a business operation may be valued at income value; a mixed-use apartment must be valued using the value-splitting method, with the private part taxed at market value.

Extrahierte Begründung

The favorable income-value rule is a narrow exception to the general rule of market-value taxation and must be construed restrictively. A dwelling is privileged only in exceptional cases of operational necessity, which was not shown for a carpentry business.

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