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Kantonssteuern. Anfechtbarkeitund Überprüfbarkeitvon Pfandrechtsverfügungen (Praxisänderung).
Imposte cantonali. Impugnabilità e verificabilità di deci- sioni di pegno legale (cambiamento della prassi).
Erwägungen:
2. Gemäss Art. 133 Abs. 4 EGzZGB unterliegt die Pfand-
rechtsverfügung den gleichen Einsprache- und Anfechtungsmög- lichkeiten wie die gesicherte Forderung. Die Pfandeigentümer sind somit im Pfandrechtsverfahren grundsätzlich berechtigt, nebst der Pfandsumme auch den Bestand und Umfang der an den Steuerschuldner ergangenen und durch das Pfandrecht gesi- cherten Forderung erneut in Frage zu stellen. Das Verwaltungsge- richt hat in seiner bisherigen Rechtsprechung daraus gefolgert, der Rechtsschutz des Pfandeigentümers entspreche somit jenem des Steuerschuldners (vgl. PVG 1998 Nr. 36; VGE 46/95). Deshalb könne eine Pfandrechtsverfügung, welche auf einer vom Steuer- pflichtigen verschuldeten Ermessenstaxation beruhe, auch vom Pfandeigentümer nur mit dem Vorwurf der Willkür und nur auf- grund der Aktenlage angefochten werden, wie sie im Zeitpunkt der Ermessenstaxation bestanden habe. Daran lässt sich nicht län- ger festhalten. Kennzeichnend für das Pfandrechtsverfahren ist, dass der Pfandeigentümer dazu verpflichtet wird, für eine fremde Schuld zu haften. Dies kann jedoch nicht zugleich bedeuten, dass er auch für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat. Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt nicht nur, dass Gleiches gleich, sondern auch, dass Ungleiches ungleich behandelt wird. Darauf läuft es aber hinaus, wenn der Pfandeigentümer, dem ja kein unkorrektes Verhalten vorgeworfen werden kann, den gleichen Einschränkungen unterworfen wird wie der Steuerpflichtige, der seine Pflichten im Veranlagungsverfahren vernachlässigt hat. Es lässt sich mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbaren, den
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Pfandeigentümer für Verfahrensfehler oder gar dolosen Willen des Steuerpflichtigen einstehen zu lassen. Dadurch würde der Dritteigentümer aber auch in seinem Anspruch auf das rechtliche Gehör in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Die Gehörs- garantie ist ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines eigenständigen Grundrechtes (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 48 und 139). Das rechtliche Gehör bildet ein persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht am Verfahren, ein Instrument zur Wahrung der Subjektstellung im Verfahren (Albertini, a.a.O.,
S. 72). Teilgehalte der Gehörsgarantie sind u.a. der Anspruch auf Akteneinsicht und auf Mitwirkung am Beweisverfahren. Letzterer umfasst die Teilansprüche, Beweisanträge zu stellen, Beweis- mittel einzureichen, an den Beweiserhebungen teilzunehmen und sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern (vgl. Hotz, St.Galler Kommentar zu Art. 29 BV Rz 33). Durch die bisher ver- folgte Praxis mit Kognitionseinschränkung und damit verbunde- nem Novenverbot wird nun das Individualrecht des Pfandeigen- tümers auf rechtliches Gehör in sachlich nicht vertretbarer Weise verletzt, gibt es doch keinen Grund, die Gehörsgarantie einer Per- son wegen des Fehlverhaltens eines Dritten einzuschränken. Die verfassungskonforme Interpretation von Art. 133 Abs. 4 EGzZGB gebietet es daher, diese Bestimmung so anzuwenden, dass dem Pfandeigentümer die gleichen Einsprache- und Anfechtungsmög- lichkeiten wie dem korrekten Steuerpflichtigen eingeräumt wer- den. Das Pfandrechtsverfahren wird insoweit zu einem zweiten Veranlagungsverfahren, wobei sich die Wirkungen einer allfälli- gen Änderung der ursprünglichen Veranlagungsverfügung indes- sen nicht auf den Steuerschuldner erstrecken, sondern sich auf die Pfandhaft beschränken. Insoweit ist dem Pfandeigentümer damit volle Akteneinsicht zu gewähren; er kann neue Beweismittel ein- reichen, die Erhebung von Beweisen beantragen und dazu Stel- lung nehmen. Schliesslich ist die Veranlagung von der Steuer- verwaltung auf ihre materielle Richtigkeit und nicht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit bzw. Willkür hin zu überprüfen. Das führt dazu, den angefochtenen Einspracheentscheid ohne materi- elle Prüfung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, damit sie im Sinne des Gesagten verfahre.
A 03 51Urteil vom 17. November 2003
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