Limited tax liability for out-of-canton real rights

PVG 2003 10Übriges Gericht31.12.2003

Zusammenfassung

An out-of-canton legal entity held restricted real rights in real estate in Grisons and contested limited cantonal tax liability. The court held that Art. 75 Abs. 1 lit. c StG covers ownership, restricted real rights, and equivalent personal usage rights in land located in the canton. It further held that no economic-interpretation argument can displace the principle that real estate and related rights are taxed at the place where the property is located.

Regest

Art. 75 Abs. 1 lit. c StG; limited cantonal tax liability for out-of-canton legal entities holding restricted real rights in immovable property situated in the canton. The provision encompasses not only ownership but also restricted real rights and economically equivalent personal rights of use; its purpose is to ensure comprehensive taxation in the canton of location. An economic interpretation cannot be used to derogate from the territorial principle of exclusive taxation of real estate at the place of situs (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

7/10 Steuern PVG 2003

Kantonssteuern. Steuerpflicht einer ausserkantonalen Unternehmung fürbeschränkte dinglicheRechte in****Grau- bünden.

  • Juristische Personen sind für ihnen an Liegenschaften im Kanton eingeräumte beschränkte dingliche Rechte beschränkt steuerpflichtig; davon wird auch aus Grün- den derwirtschaftlichen Betrachtungsweisenicht abge- wichen.

Imposte cantonali. Assoggettamento fiscale di una ditta extracantonale per diritti reali limitati nei Grigioni.

  • Persone giuridiche sono limitatamente assoggettate all’obbligofiscale peri dirittireali limitatidi cuigodono su immobilisituati nelCantone; nonè datoscostarsi daquesto principio neppure per motivi legati all’interpre- tazione economica.

Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c StG sind juristische Perso-

nen, die im Kanton weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung ha- ben, (beschränkt) steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, beschränkte dingliche Rechte oder diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Der Wort- laut dieser Bestimmung ist an sich klar: Das Eigentum und die daran begründeten beschränkten dinglichen Rechte sowie diesen gleichkommende persönliche Nutzungsrechte sollen im Belegen- heitskanton besteuert werden können. Diese Regelung ist eine Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Dop- pelbesteuerungsverbot, wonach das Grundeigentum und sein Er- trag dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Be- steuerung vorbehalten ist. Die Rekurrentin ist nun freilich der Ansicht, aus dem Umstand, dass in der Bestimmung auch die den beschränkten dinglichen Rechten gleichkommenden persönlichen Nutzungsrechte eine beschränkte Steuerpflicht begründeten, eine umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise folge. Dies ergebe sich schon aus Sinn und Zweck der Norm. Damit verkennt sie in- dessen die ratio legis der anwendbaren Bestimmung. Diese hatte in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung einen ande- ren Wortlaut. Danach wurde die beschränkte Steuerpflicht juristi- scher Personen begründet, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, Nutzniessung oder ähnliche Rechte hatten. In der Bot- schaft zur Teilrevision des Steuergesetzes vom 11. Mai 1995 führte

58

7/10 Steuern PVG 2003

die Regierung dazu aus, die Steuerpflicht für den Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft solle klarer geregelt werden. Das interkantonale Steuerrecht weise die Steu- erhoheit für den aus dem Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft resultierenden Gewinn dem Liegen- schaftenkanton zu. Das geltende Steuergesetz kenne keine aus- drückliche gesetzliche Grundlage für die Besteuerung dieser Ge- winne. Diese solle durch die Übernahme der Regelung des StHG und eine nähere Definition in der Verordnung geschaffen werden (Art. 33a GVV). Dem Antrag der Regierung stimmte der Grosse Rat in der Folge diskussionslos zu (vgl. GRP 1995/96, S. 284 ff.).

b) Diese Ausführungen zeigen, dass Sinn und Zweck von Art. 75 Abs. 1 lit. c StG darauf abzielen, eine umfassende Besteue- rung dinglicher Rechte ausserkantonaler Gesellschaften im Kan- ton nicht nur, wenn sie zivilrechtlich als solche ausgestaltet sind, sondern auch wenn sie ihnen wirtschaftlich gleichkommen, her- beizuführen. Dagegen ist keine gesetzgeberische Absicht erkenn- bar, aus Gründen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vom Grundsatz der Besteuerung durch den Belegenheitskanton abzu- weichen. Dies entspricht dem vom Bundesgericht in langjähriger Praxis anerkannten Vorrang der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache (vgl. Höhn/ Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., S. 51 mit zahlreichen Hinweisen) und auch Art. 21 Abs. 1 lit. c StHG.

A 02 91Urteil vom 18. März 2003

59

Schlagwörter

taxationlimited tax liabilityreal rightsreal estatedouble taxationeconomic interpretation