Natur- und****Heimatschutz 5
Protezione dellanatura edel patrimonio culturale
Tierschutz. Beschlagnahmungund Unterbringungvon Tieren. Kosten der****Ersatzvornahme.
Stark vernachlässigte oder völlig unrichtig gehaltene Tiere können die Behörden vorsorglich beschlagnah- men undauf Kostendes Haltersan einemgeeigneten Ort unterbringen (E.1a).
Sowohl dieÜberwälzung vonKosten fürnicht notwen- dige oder unzweckmässige Massnahmen als auchdie Auferlegung übermässigerbzw. nicht angemessener Kostenverletzen denGrundsatz derVerhältnismässig- keit (E.2).
Protezione deglianimali. Sequestroe collocamento****di ani- mali.Costi delprovvedimento sostitutivo.
L’autorità può,a spesedel detentore,provvisoriamente sequestrare ecollocare inun luogoidoneo animalifor- tementetrascurati otrattati inmodo deltutto impro- prio(cons. 1a).
Viola il principio della proporzionalità sia l’accolla- mento dicosti permisure nonnecessarie oinadatte sia l’attribuzionedi costieccessivi, rispettivamentenon adeguati(cons. 2).
Erwägungen:
1. a) Art. 25 TSchG verpflichtet die zuständigen Behörden zum unverzüglichen Einschreiten, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Die Behör- den können unter diesen Voraussetzungen Tiere vorsorglich be- schlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigne- ten Ort unterbringen. Sie sind ermächtigt, solche Tiere wenn nötig verkaufen oder töten zu lassen und dafür die Hilfe der Polizeior- gane in Anspruch zu nehmen (Art. 25 Abs. 1 TSchG). Eine starke Vernachlässigung von Tieren liegt dann vor, wenn diese in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt sind, weil die Obhutsper- son die erforderlichen Handlungen wie beispielsweise die richtige Ernährung, Pflege und Unterbringung unterlässt (vgl. den nicht
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publizierten BGE vom 14. Januar 1992 i.S. R., E. 5). Auch das Zufü- gen seelischer Leiden kann eine starke Vernachlässigung darstel- len. Das Kriterium der völlig unrichtigen Tierhaltung überschnei- det sich zum Teil mit der starken Vernachlässigung und zielt insbesondere auf die artgerechte Tierhaltung hin. Behördliche In- terventionen haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein- zuhalten. Wohl rechtfertigen eine starke Vernachlässigung oder völlig unrichtige Haltung von Tieren ohne weiteres einschnei- dende Massnahmen. Dennoch ist von einer Beschlagnahmung ab- zusehen, wenn das Wohlbefinden der Tiere auf andere Weise ge- währleistet werden kann. Erträgt die Beseitigung von Missständen jedoch keinen Aufschub und kann ihre sofortige und dauerhafte Behebung nicht garantiert werden, sind eine Beschlagnahmung und anderweitige geeignete Unterbringung unumgänglich (BVR 1994 S. 376 f.). Eine solche Anordnung qualifiziert sich als Ersatz- vornahme. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Behörde eine vertretbare Handlung, die vom Verpflichteten nicht vorgenommen wird, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kos- ten des Pflichtigen verrichten lässt (ZBl 1998 S. 139). Durch die Er- satzvornahme tritt an die Stelle der Pflicht zur Erbringung einer per- sönlichen Leistung eine öffentlichrechtliche Geldzahlungspflicht (Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S.191). Die Kosten der Ersatzvornahme hat der Befehls- adressat zu tragen, da er sie durch seine Weigerung, dem Befehl Folge zu leisten, verursacht hat. Die Kostenfolge ist Wesensmerkmal der Ersatzvornahme (VGU R 00 62).
1. a) Hinsichtlich des Umfanges des Kostenersatzes ist festzuhalten, dass dem Pflichtigen nicht alle, sondern nur die Aus- gaben für eine zweckmässige Ausführung der Ersatzhandlung im Rahmen der üblichen Preise auferlegt werden dürfen. Sowohl die Überwälzung von Kosten für nicht notwendige oder unzweckmäs- sige Massnahmen als auch die Auferlegung übermässiger bzw. nicht angemessener Kosten verletzen den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit (Christine Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechtes, Zürich 1999, S. 94 f.). Die von Dritten gestellten Rechnungen darf die Behörde nicht ungeprüft weiterbelasten. Sie muss kontrollie- ren, ob der geltend gemachte Betrag dem tatsächlichen Aufwand entspricht und ob die Kostenansätze im Rahmen allfälliger Tarife oder im Rahmen der Ansätze der entsprechenden Branche liegen. Stellt die Behörde ungerechtfertigte Forderungen Dritter fest, muss sie sie abweisen und allenfalls auf dem Weg des Zivilprozesses
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überprüfen lassen (Ackermann Schwendener, a.a.O., S. 97 mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung).
b) Im Lichte dieser Überlegungen und aufgrund der beson- deren konkreten Umstände des Falles erscheinen die dem Rekur- renten in Rechnung gestellten Kosten als übersetzt. Zunächst fällt auf, dass die der X.-AG vom Kanton gemäss Vereinbarung vom
11. August 2000 zu entrichtenden Stallungskosten mit Fr. 30.– pro Tag und Tier 3,5 mal höher sind als es die Futtergeldnormen des Schweizerischen Bauernverbandes vorsehen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der effektive Aufwand für eine Stallung in Y. wohl beträchtlich höher ist als bei einer Unterbringung des Tier- bestandes bei einem anderen Bauern, so ist doch der vom Vete- rinäramt mit der X.-AG vereinbarte Ansatz von einer branchen- üblichen Kostenregelung derart weit entfernt, dass er nicht vollumfänglich dem Rekurrenten belastet werden kann. Hinzu kommt, dass dieser über die Höhe der anfallenden Kosten im Un- gewissen gelassen wurde. Vom zuständigen Mitarbeiter des Vete- rinäramtes wurde ihm gar versichert, dass er sich über die Kosten keine Sorgen machen müsse. Der Rekurrent hatte daher nach Treu und Glauben keinen Anlass, nach der notfallmässigen Verstellung seinen Viehs für die restliche Zeit bis zur Fertigstellung seines eigenen Stalles nach einer alternativen kostengünstigeren Unter- bringung seinerTiere zu suchen. In Würdigung dieser und aller wei- teren Umstände und nach Massgabe des Verhältnismässigkeitprin- zips und des Vertrauensgrundsatzes erscheint es angemessen, die dem Rekurrenten auferlegten Ersatzvornahmekosten ex aequo et bono auf Fr. 15 000.– zu reduzieren. Der Rekurs ist demnach in Auf- hebung der angefochtenen Verfügung teilweise gutzuheissen.
A 02 14Urteil vom 7. Juni 2002
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