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daher, auf den Beizug eines solchen Magistraten zu verzichten. Dies heisst aber selbstverständlich nicht, dass damit auch schon der Gesamtregierung das Vertrauen entzogen werden müsste. Ihre kollektive Spruchkompetenz wird durch den (berechtigten) Ausstand oder Ausschluss eines einzigen Mitglieds noch nicht er- schüttert.
V 01 2Urteil vom 26. April 2002
**Abschreibungsverfügung. Gegenstandslosigkeit des Ver-fahrens. Abänderung desangefochtenen Entscheidesdurch dieVorinstanz gestützt****auf Art.****61 VGG.**Keine materielle Rechtskraft.
Decreto distralcio. Proceduradivenuta privadi oggetto.Modifica delladecisione impugnatada partedell'autorità precedente giustal'art. 61LTA. Nessunaforza dicosa giu- dicatamateriale.
Erwägungen:
2. Gemäss Art. 61 VGG ist die Vorinstanz, sofern sie nicht
bereits als Beschwerdeinstanz entschieden hat, befugt, den ange- fochtenen Entscheid im Sinn der im Rekurs gestellten Anträge ab- zuändern. Macht die Vorinstanz von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird der Rekurs gegenstandslos im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VGG und abgeschrieben. Nur der Rückzug, die Anerkennung und der Vergleich erlangen gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG mit der Aufnahme in die Abschreibungsverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Die eigentliche Gegenstandslosigkeit fehlt in dieser Auf- zählung und führt deshalb nicht zu einer Rechtskraft im erwähnten Sinn. Die Abschreibungsverfügung zeigt bei der Gegenstandslo-
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sigkeit, die nicht auf Rückzug, Anerkennung oder Vergleich zurück- zuführen ist, deshalb rein formelle Wirkung (vgl. André E. Lebrecht, Die formelle Verfahrenserledigung im Anfechtungsstreitverfahren,
S. 28) und steht dem Erlass einer neuen Verfügung in der gleichen Streitsache nicht entgegen. Insbesondere wenn die Vorinstanz be- merkt, dass ihr ein Fehler formeller oder materieller Art unterlaufen ist, soll sie die Möglichkeit erhalten, den eigenen Fehler zu behe- ben und neu zu entscheiden. Die Rücknahme der angefochtenen Verfügung kommt in diesen Fällen nicht einer Anerkennung gleich. Vielfach wird so letztlich die Gutheissung des Rekurses und die Rückweisung an die Gemeinde zwecks Erlasses einer neuen Verfü- gung verhindert. Bei einer solchen Gutheissung wird aber die Streitsache auch nicht rechtskräftig entschieden, sondern bloss der angefochtene Entscheid aufgehoben (BGE vom 23. Dezember 1998
i. S. G.I.S gegen Gemeinde S. und I.Z., E.2).
Im vorliegenden Fall wurde im ersten Rekurs vom 14. Sep- tember 2001 geltend gemacht, die Pflichtige habe das Schreiben vom 21. Mai 2001 nicht erhalten. Diese Behauptung konnte die Ge- meinde nicht widerlegen, weshalb sie die angefochtene Verfügung zurückgenommen hat. In der Folge wurde dann der erwähnte Re- kurs mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 als gegenstandslos ab- geschrieben. Die Gemeinde behielt damit die Möglichkeit, die Kur- taxenpflicht für die Jahre 1995 bis 1999 nochmals zu prüfen und bei Bedarf eine neue Veranlagungsverfügung zu erlassen. Zudem ent- hält die erwähnte Abschreibungsverfügung keinerlei Erwägungen zur Sache selber, d.h. solche materieller Natur.
A 02 15Urteil vom 22. Mai 2002
Momento dellanotifica inpresenza diun rappresentante legale. (Precisazione dellaprassi).
— Sela comunicazioneè statafatta direttamenteal pa- trocinato,anziché alsuo rappresentantelegale, ilter- mineper impugnareil provvedimentonon puòcomun- que superareil doppiodel regolaretermine diricorso; una nuovaintimazione delladecisione allegale, tra- scorsodetto termine,non haper effettouna restitu- zione dei termini diricorso.
Zustelldatum bei Vorhandensein eines Rechtsvertreters. (Präzisierung der Rechtsprechung).
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