Perimeter 12
Comprensori
Strassenunterhaltskosten.
Die Rechtssetzungs-und Vollzugskompetenzfür dieEr- hebung von Beiträgen an Meloriationswerken istgrundsätzlich aufdas eigeneHoheitsgebiet der****betref- fenden Gemeinde beschränkt (E.2).
Der Anwendungs-und Geltungsbereichdes kantonalen Meliorationsgesetzes endigt, wenn die Meliorations-werke vollständigerstellt undderen Eigentuman diepolitische Ortsgemeindeübertragen wurden**(E.3).**
Nach Art.11 Abs.2 PGhaben sichNachbargemeinden bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vorher mit- einander abzusprechen, bevor sie gemeinsam daszweistufige Perimeterverfahrendurchführen (E.4).
Costi di manutenzione di una strada.
**La competenzaper legiferaree procedereal prelievodi contributiper operedi bonificafondiaria èin principio circoscrittaal territoriosu cuiil comuneesercita la****pro- pria sovranità (cons.**2).
Il campod’applicazione edi validitàdella leggecanto- nalesulle bonifichefondiarie cessase lacostruzione degli impiantidella bonificaè completamentetermi- natae laloro proprietàè stataceduta alcomune poli- tico**(cons. 3).**
Giusta l’art.11 cpv.2 LCompr,i comunilimitrofi deb- bono,per circostanzeche vannooltre iconfini comu- nali, previamente consultarsi per poi avviarecongiun- tamente laprocedura bipartitadi comprensorio(cons. 4).
Erwägungen:
1. Die Gemeinden sind die vom öffentlichen Recht der Kan- tone eingesetzten öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf territo- rialer Grundlage, die zur Besorgung von lokalen öffentlichen Auf- gaben mit weitgehender Autonomie ausgestattet sind. Sie sind als Lebensgemeinschaften aufgebaut und organisiert, d.h. sie weisen
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eine mitgliedschaftliche Struktur auf. Sie setzen sich aus den Per- sonen zusammen, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt auf dem Gebiet der Gemeinde haben. Die Gemeinden sind in der Re- gel also Gebietskörperschaften, d.h. sie üben wie Bund und Kan- tone innerhalb eines bestimmten Territoriums hoheitliche Gewalt aus. Bei der Wahrnehmung und Erfüllung ihrer Aufgaben kommt den Gemeinden eine weitreichende Selbständigkeit und Unab- hängigkeit zu. Der Umfang der Gemeindeautonomie bestimmt sich nach Massgabe des kantonalen Rechts. Sie beinhaltet vor al- lem das Recht der Gemeinde zum Erlass eigener Rechtsnormen und zur Selbstverwaltung auf ihrem Hoheitsgebiet (vgl. Hä- felin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. A., Bern 1998,
§6 Rz. 201b, S. 73 m.w.H.; Häfelin/Haller, Grundriss des Allgemei- nen Verwaltungsrechts, 3.A., § 20 Rz. 1075 –1080. S. 279 f.).
1. Nach Art. 2 Abs. 1 MelG regelt das zur Erhaltung und Steigerung der Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Bodens und deren erleichteter Bewirtschaftung geschaffene Meliorations- gesetz namentlich land- und forstwirtschaftliche Güterzusammen- legungen (lit. a), Landumlegungen (lit. b), gemeinschaftliche Bo- denverbesserungen (lit. c), Einzelunternehmen (lit. d) sowie die Beitragsleistungen an Meliorationen (lit. e). Das Gesetz findet An- wendung auf alle Liegenschaften im Beizugsgebiet einschliesslich der daran bestehenden dinglichen Rechte (Abs. 2). Nachdem im konkreten Fall unbestritten ist, dass sich die Trägerschaft MG F. nach Vollendung der von ihr gebauten Meliorationswerke (samt der hier allein interessierenden Meliorationsstrasse zur «Alp F.») tatsächlich bereits im Folgejahr 1999 wiederum auflöste und da- nach alle Meliorationsstrassen ins Eigentum der politischen Terri- torialgemeinde übergingen, ist für das Gericht aber bereits er- stellt, dass die hier zur Diskussion gestellte Streitsache nicht mehr unter den Geltungsbereich des kantonalen MelG fallen konnte. Wie oben dargetan, erteilt Art. 2 Abs. 1 lit. e MelG den zuständigen Vollzugsbehörden bloss die Befugnis, Beitragsleistungen an Meli- orationen zu erheben. Sind jene Meliorationswerke aber einmal vollständig erstellt und die Eigentumsverhältnisse daran von der früheren Trägerschaft (meist Meliorationsgenossenschaften) auf die politische Ortsgemeinde übertragen worden, bleibt zum vor- neherein kein Raum mehr für die Anwendung der Bestimmungen des MelG bzw. der jene Vorschriften präzisierenden Ausführungs- erlasse im kommunalen Gebührenreglement. Mit dem Bau und der Fertigstellung der Meliorationsstrassen und dem danach er- folgten Eigentumswechsel (1999) an diesen Erschliessungsanla-
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gen entfiel seitens der Gemeinde automatisch auch die Berechti- gung, sich für den Unterhalt ihrer Strassen ebenfalls noch auf das MelG und das zugehörige Gebührenreglement vom 10. Dezember 1999 zu berufen.
1. a) Wird Privateigentum durch öffentliche Verkehrsanla- gen erschlossen oder werden bestehende Zufahrtswege ausge- baut, erwächst den betreffenden Eigentümern meist ein wirt- schaftlicher Sondervorteil, der durch die Erhebung von Beiträgen auszugleichen ist. Diese sog. Perimeterbeiträge sind nach den nicht anderweitig zu deckenden Kosten zu bemessen und in der Folge auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen zu vertei- len (BGE 118 Ib 57, 110 Ia 209). Es bleibt im Einzelfall daher noch eine allfällige Anwendbarkeit des kantonalen Perimetergesetzes zu prüfen. Nach Art. 2 Abs. 1 PG sind nämlich auch die politischen Gemeinden befugt, von den Grundeigentümern, denen durch die Erstellung, den Ausbau, die Änderung oder den Unterhalt von öf- fentlichen Werken und Einrichtungen ein wirtschaftlicher Sonder- vorteil erwächst, Beiträge zu erheben; wobei die Vorschriften des MelG und das Verbot, Beiträge an den allgemeinen Strassenun- terhalt zu erheben, vorbehalten bleiben (Abs. 2). Grundvorausset- zung für die Anwendbarkeit des Perimetergesetzes ist aber – gleich wie beim MelG (vgl. Art. 30 VVzMelG) – stets, dass sich das betreffende Grundstück auch tatsächlich im Hoheitsgebiet der ak- tiv werdenden Gemeinde befindet, andernfalls dem einseitig ver- fügenden Gemeinwesen bereits die erforderliche Spruchbefugnis fehlt, um sich zum Beizug und der Kostenpflicht eines ausserhalb ihres Territoriums bzw. eigenständigen Wirkungskreises gelege- nen Grundstücks verbindlich zu äussern. Die geltende Zweistufig- keit des Perimeterverfahrens (nämlich in einem ersten Verfahrens- schritt: Abklärung und Festlegung des genauen Beizugsgebiets samt der Höhe der öffentlichen Interessenz [Art. 13 PG] und in ei- nem zweiten Schritt: Kostenverteilung nach den dafür üblichen Be- messungskriterien [wie z.B. Länge der mitbenutzten Wegstrecke, Grundstücksfläche usw.]) erlaubt es in der Regel, für alle Beteilig- ten eine vernünftige und sachgerechte Lösung zu finden (PVG 1998 Nr. 63 E. 5). b) Im Lichte dieser Grundsätze wird sofort klar, dass die Vorgehensweise der Gemeinde rechtswidrig und nicht haltbar war. Um sich nicht dem berechtigten Vorwurf der Kompetenzan- massung auszusetzen, wäre es von Seiten der Rekursgegnerin unerlässlich gewesen, sich wegen der grenzüberschreitenden Ei- gentumsverhältnisse an der zweifelsfrei ebenfalls von der Weg-
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strecke Nr. 9 b profitierenden Alp F. vorher noch im Sinne des Art. 11 Abs. 2 PG mit der davon mitbetroffenen Nachbargemeinde L. näher abzusprechen und danach gemeinsam das zweistufige Perimeter- verfahren – selbstverständlich unter Wahrung des rechtlichen Gehörs – korrekt durchzuführen. Sollte dabei keine gütliche Eini- gung zwischen den beiden direkt betroffenen Territorialgemeinden gefunden werden, wird es Sache der Regierung sein, darüber end- gültig zu entscheiden. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorge- hensweise der Vorinstanz weder formell noch materiell rechtskon- form war. Dies hat hier zur Konsequenz, dass der angefochtene Gebührenentscheid mangels alleiniger Legiferierungs- und Spruch- kompetenz der Vorinstanz aufgehoben werden muss, was im Er- gebnis zur Gutheissung des Rekurses führt.
A 02 36Urteil vom 4. Oktober 2002
Perimeterbeiträge.
Zur Anwendbarkeitund Geltungder Nacherfassung von Werterhöhungen im Zuge eines****Kostenverfahrens nach Art.10 PG(E.1).
Bei derNachperimetrierung sinddie Fristennach Art.12 PG unbeachtlich;Sinn undZweck dieserVorschrift istdie beförderlicheProjektverwirklichung unddie Sicher- stellungder Finanzierungdes Hauptwerkes**(E.2).**
**Die Bau- und Unterhaltskosten binnen der 10-jährigen Nachfristnach Art.10 PGdürfen mitberücksichtigtwer- den, daein spätererKostenaufwand füreine bestimmte Werkanlagemeist jagerade erstder Auslöserfür eine vollständigeund zuverlässigeNachperimetrierung dar- stellt;nach Ablaufdieser Fristsind abernur nochein- deutig wertvermehrende Bauinvestitionen anrechen-**bar (E.3).
Nach Art.14 PGgilt esgrundsätzlich zwischenständi- gen und nichtständigen Kommissionen zu unterschei- den**(E.4).**
Besitzt die Gemeinde im Beizugsgebiet weder Ge- bäude nochBauland, musssie nichtim Kostenverteiler aufgeführt werden(E.5).
Zur Bewertung des erschlossenen Baulandes ist eszulässig, alleinauf diegemäss neuerZonenordnung einheitlich möglicheWohnnutzung abzustellen(E.6).