11/40 Submission PVG 2002
fechtbar. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig und somit abzuschreiben.
Zu Handen der Gemeinde mag immerhin bemerkt wer- den, dass gerade in Anbetracht der kurzen Fristen, die im Submis- sionsverfahren in der Regel zur Verfügung stehen, grösste Klarheit bei der Verfassung des Vergabebeschlusses am Platze ist. Alle Empfänger sollen in der Lage sein, anhand des Beschlusses, al- lenfalls ergänzt durch das Protokoll über die Offertöffnung, sich ein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Vergabe geführt haben. Alle dem Devis entsprechenden Offerten, einer- seits, und alle Varianten, andererseits, sind getrennt voneinander aufzuführen, und es ist erkennbar zu machen, weshalb das berück- sichtigte Angebot den Zuschlag erhielt und gegebenenfalls warum eine Variante berücksichtigt wurde. Da dieTeilnahme an der Offert- öffnung für die Anbieter freiwillig ist (Art. 13 Abs. 2 SubV), können sie nicht damit vertröstet werden, sie hätten anwesend sein kön- nen und wären dann im Bilde gewesen. Über die Offertöffnung ist zwingend ein Protokoll zu führen (Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV), so dass dieses, das selbstverständlich umfassend und klar sein muss, bestens geeignet ist, alle Anbieter über das Ergebnis der Submission zu orientieren.
U 02 54Präsidialverfügung vom 8. Juli 2002
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**Verfahren. AufschiebendeWirkung undzweiter Schriften-**wechsel.
Procedura. Effettosospensivo esecondo scambio****di scritti.
Erwägungen:
3. Wenn X. die Gewährung aufschiebender Wirkung vom
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Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel abhängig machen will, verkennt sie die unterschiedliche Funktion der beiden Institutionen. Während die aufschiebende Wirkung den Zweck hat, zu verhindern, dass vor der Beurteilung der Streitsache vollendete Tatsachen ge- schaffen und in Submissionssachen dabei noch die Kognition des angerufenen Gerichtes beschränkt wird, dient der zweite Schriften- wechsel der Sachaufklärung und namentlich der Gewährleistung des Gehörsanspruches der Beschwerdeführer. Wo sich im Submis- sionsverfahren die vergebende Behörde darauf beschränkt, ihren Beschluss bloss formelhaft, um nicht zu sagen mit Worthülsen, zu
«begründen», muss sie damit rechnen, dass ihre im Beschwerde- verfahren nachgelieferte Begründung erst die Voraussetzung für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit ihrer Auffassung schafft, die dann eben Gegenstand eines zweiten Schriftenwech- sels sein muss. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete An- spruch auf rechtliches Gehör geht allfälligen kantonalrechtlichen Beschleunigungsvorschriften und namentlich der in Submissions- sachen gerne angerufenenen normativen Kraft des Faktischen un- bestreitbar vor. Da im vorliegenden Verfahren ausserdem Nichtein- treten beantragt wird, besteht noch besonders Grund zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechels. Mit Blick auf diesen kann auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung nicht verzichtet werden.
U 02 80b und 85b Präsidialverfügung vom 13. September 2002
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