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und Zweck des öffentlichen Vergabeverfahrens, wenn sie glaubt, dieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass der dem Zu- schlag folgende Werkvertrag mit beiden Unternehmen abge- schlossen werden könne. Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungs- freien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Ob diese Grundsätze eingehal- ten werden, ist einzig im öffentlichen Vergabeverfahren zu prüfen. So ist dort die Eignung und Qualifikation, die Einhaltung der Ar- beitnehmerschutzbestimmungen, die Entrichtung der Steuern und Abgaben usw. der bzw. durch die Anbieter zu beurteilen. De- ren Angaben sind verbindlich. All dies ist nicht mehr gewährleis- tet, wenn es zugelassen wird, dass die Hauptleistung des Auftra- ges von einem Subunternehmer, der kein bindendes Angebot eingereicht hat, ausgeführt wird. Dadurch würden nicht nur die In- teressen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die an- deren Anbieter benachteiligt. Der Ausschluss der Beschwerdefüh- rerin erfolgte daher völlig zu Recht.
U 02 41Urteil vom 11. Juli 2002
Vergabebeschluss.
Decisione di assegnazione.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Vergabe an die Beschwerdegeg- nerin 2 richte. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber allein diese Vergabe; nur sie wurde beschlossen. Alles andere diente der Begründung des Beschlusses und ist damit nicht an-
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fechtbar. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig und somit abzuschreiben.
Zu Handen der Gemeinde mag immerhin bemerkt wer- den, dass gerade in Anbetracht der kurzen Fristen, die im Submis- sionsverfahren in der Regel zur Verfügung stehen, grösste Klarheit bei der Verfassung des Vergabebeschlusses am Platze ist. Alle Empfänger sollen in der Lage sein, anhand des Beschlusses, al- lenfalls ergänzt durch das Protokoll über die Offertöffnung, sich ein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Vergabe geführt haben. Alle dem Devis entsprechenden Offerten, einer- seits, und alle Varianten, andererseits, sind getrennt voneinander aufzuführen, und es ist erkennbar zu machen, weshalb das berück- sichtigte Angebot den Zuschlag erhielt und gegebenenfalls warum eine Variante berücksichtigt wurde. Da dieTeilnahme an der Offert- öffnung für die Anbieter freiwillig ist (Art. 13 Abs. 2 SubV), können sie nicht damit vertröstet werden, sie hätten anwesend sein kön- nen und wären dann im Bilde gewesen. Über die Offertöffnung ist zwingend ein Protokoll zu führen (Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV), so dass dieses, das selbstverständlich umfassend und klar sein muss, bestens geeignet ist, alle Anbieter über das Ergebnis der Submission zu orientieren.
U 02 54Präsidialverfügung vom 8. Juli 2002
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**Verfahren. AufschiebendeWirkung undzweiter Schriften-**wechsel.
Procedura. Effettosospensivo esecondo scambio****di scritti.
Erwägungen:
1. Wenn X. die Gewährung aufschiebender Wirkung vom