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PVG 2002 39 ΓÇó Public procurement complaint inadmissible for lack of challenge to award
PVG 2002 39Übriges Gericht31.12.2002Inadmissible
The complainant in a public procurement case expressly said that it was not challenging the award to the second respondent. The court held that the challenged decision concerned only that award, while the remaining parts were merely reasons. Because no reviewable award was contested, the complaint was manifestly inadmissible and was struck out.
Public procurement; admissibility of a complaint against an award decision. A procurement award must be challenged as such; if the appellant expressly excludes the award from its objections, there is no appealable object. Reasoning contained in the award decision is not separately appealable. The complaint is therefore inadmissible and must be struck out (consid. 1).
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und Zweck des öffentlichen Vergabeverfahrens, wenn sie glaubt, dieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass der dem Zu- schlag folgende Werkvertrag mit beiden Unternehmen abge- schlossen werden könne. Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungs- freien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Ob diese Grundsätze eingehal- ten werden, ist einzig im öffentlichen Vergabeverfahren zu prüfen. So ist dort die Eignung und Qualifikation, die Einhaltung der Ar- beitnehmerschutzbestimmungen, die Entrichtung der Steuern und Abgaben usw. der bzw. durch die Anbieter zu beurteilen. De- ren Angaben sind verbindlich. All dies ist nicht mehr gewährleis- tet, wenn es zugelassen wird, dass die Hauptleistung des Auftra- ges von einem Subunternehmer, der kein bindendes Angebot eingereicht hat, ausgeführt wird. Dadurch würden nicht nur die In- teressen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die an- deren Anbieter benachteiligt. Der Ausschluss der Beschwerdefüh- rerin erfolgte daher völlig zu Recht.
U 02 41Urteil vom 11. Juli 2002
Vergabebeschluss.
Decisione di assegnazione.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Vergabe an die Beschwerdegeg- nerin 2 richte. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber allein diese Vergabe; nur sie wurde beschlossen. Alles andere diente der Begründung des Beschlusses und ist damit nicht an-
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fechtbar. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig und somit abzuschreiben.
Zu Handen der Gemeinde mag immerhin bemerkt wer- den, dass gerade in Anbetracht der kurzen Fristen, die im Submis- sionsverfahren in der Regel zur Verfügung stehen, grösste Klarheit bei der Verfassung des Vergabebeschlusses am Platze ist. Alle Empfänger sollen in der Lage sein, anhand des Beschlusses, al- lenfalls ergänzt durch das Protokoll über die Offertöffnung, sich ein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Vergabe geführt haben. Alle dem Devis entsprechenden Offerten, einer- seits, und alle Varianten, andererseits, sind getrennt voneinander aufzuführen, und es ist erkennbar zu machen, weshalb das berück- sichtigte Angebot den Zuschlag erhielt und gegebenenfalls warum eine Variante berücksichtigt wurde. Da dieTeilnahme an der Offert- öffnung für die Anbieter freiwillig ist (Art. 13 Abs. 2 SubV), können sie nicht damit vertröstet werden, sie hätten anwesend sein kön- nen und wären dann im Bilde gewesen. Über die Offertöffnung ist zwingend ein Protokoll zu führen (Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV), so dass dieses, das selbstverständlich umfassend und klar sein muss, bestens geeignet ist, alle Anbieter über das Ergebnis der Submission zu orientieren.
U 02 54Präsidialverfügung vom 8. Juli 2002
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**Verfahren. AufschiebendeWirkung undzweiter Schriften-**wechsel.
Procedura. Effettosospensivo esecondo scambio****di scritti.
Erwägungen:
1. Wenn X. die Gewährung aufschiebender Wirkung vom