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terien – wie vorliegend – ein hohes Gewicht zugemessen wurde. Dadurch würde die in der gleichen Sache in VGU U 02 89 (vgl. vor- angehendes Urteil in der PVG) erläuterte Praxis des Verwaltungs- gerichtes, wonach dem Preis in der Regel die vorrangige Bedeu- tung zukommen muss, in unvertretbarer Weise unterlaufen. Das wiederum würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen. Auch vorliegend ergab die von der Vorinstanz angewendete Notenskala ein unhaltbares Resultat. Die Beschwerdeführerin hat für ihr preisgünstigstes Angebot die Maximalnote 4 erhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 erhielt trotz einer Preisdifferenz von bei- nahe 20% noch die Note 3,3, also gut bis sehr gut. Damit kommt der sehr beträchtliche Preisunterschied in der Benotung nicht zum Ausdruck. Angesichts der Preisdifferenz von 18,7% wäre es allen- falls noch haltbar gewesen, der Beschwerdegegnerin die Note 2 (genügend) zu geben. Schon diese Korrektur allein führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der Gesamtpunktezahl nur noch 276 Punkte erhält und damit hinter die Beschwerdeführerin mit 328 Punkten zurückfällt.
U 02 124Urteil vom 17. Januar 2003
RABöB. Ausschluss wegen unzulässiger Untervergabe.
Disp.CIAP. Esclusione per inammissibile subappalto.
Erwägungen:
2. c) Nach Art. 13 Abs. 1 RABöB dürfen Untervergaben nur
für untergeordnete bzw. spezielle Leistungen erfolgen. Die cha- rakteristische Leistung des Auftrages hat der Anbieter zu erbrin- gen. Vorliegend erbringt die Beschwerdeführerin selber überhaupt keine Leistung, sondern will die Arbeiten durch ihre Schwester- firma ausführen lassen. Darin liegt nichts anderes als eine un- zulässige Untervergabe. Die Beschwerdeführerin verkennt Sinn
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und Zweck des öffentlichen Vergabeverfahrens, wenn sie glaubt, dieser Mangel könne dadurch behoben werden, dass der dem Zu- schlag folgende Werkvertrag mit beiden Unternehmen abge- schlossen werden könne. Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungs- freien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Ob diese Grundsätze eingehal- ten werden, ist einzig im öffentlichen Vergabeverfahren zu prüfen. So ist dort die Eignung und Qualifikation, die Einhaltung der Ar- beitnehmerschutzbestimmungen, die Entrichtung der Steuern und Abgaben usw. der bzw. durch die Anbieter zu beurteilen. De- ren Angaben sind verbindlich. All dies ist nicht mehr gewährleis- tet, wenn es zugelassen wird, dass die Hauptleistung des Auftra- ges von einem Subunternehmer, der kein bindendes Angebot eingereicht hat, ausgeführt wird. Dadurch würden nicht nur die In- teressen der öffentlichen Hand krass verletzt, sondern auch die an- deren Anbieter benachteiligt. Der Ausschluss der Beschwerdefüh- rerin erfolgte daher völlig zu Recht.
U 02 41Urteil vom 11. Juli 2002
Vergabebeschluss.
Decisione di assegnazione.
Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass sich
seine Beschwerde nicht gegen die Vergabe an die Beschwerdegeg- nerin 2 richte. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist aber allein diese Vergabe; nur sie wurde beschlossen. Alles andere diente der Begründung des Beschlusses und ist damit nicht an-
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