Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein soll. Die Ein- richtung einerTanzbar für 50–60 Personen wie auch der mittelfristig geplante Einbau einer Sauna übersteigen das betrieblich begründ- bare und damit bestenfalls standortgebundene Angebot eines Berghauses bei weitem. Was die Rekurrentin vorbringt, ist zwar verständlich, raumplanungsrechtlich betrachtet jedoch nicht ent- scheidend. Vielmehr entspricht die geplante Attraktivitätssteige- rung lediglich subjektiven Wünschen und Hoffnungen der Betrei- berin, was aber die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG wie oben ausgeführt ausschliesst. Dass dem Bauvorhaben angesichts dessen Lage, der ehemaligen und der geplanten Nutzung, der im Widerspruch dazu stehenden Ziele und Grundsätze der Raumplanung auch noch überwiegende öffentli- che Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG entgegenstehen, ist offensichtlich. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen. R 02 35 Urteil vom 17. Mai 2002
BAB. NISV. Standortgebundenheit. Interessenabwägung. Vorsorgliche Emissionsbegrenzung. Mobilfunkanlage.
Raumplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter wel-chen eineneue Mobilfunkanlageausserhalb derBauzo- nen errichtet werden darf (E.3).
Anwendung imkonkreten Fall(E.4).
Art. 4NISV enthälteine abschliessendeRegelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung(E.5).
**EFZ. ORNI.****Ubicazione vincolata.Ponderazione degliin- teressi. Limitazione preventiva delle emissioni.**Impianto per la telefonia mobile.
Presupposti pianificatoriaffinché unimpianto perla te- lefoniamobile possaessere erettofuori dallazona edi- ficabile(cons. 3).
**Caso concreto****d’applicazione (cons.**4).
**L’art. 4ORNI contieneuna regolamentazione****esaustiva quanto alla limitazione preventiva delle emissioni (cons.**5).
Erwägungen:
3. a) Vorweg ist festzuhalten, dass die raumplanungsrecht-
lichen Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzonen per
1. September 2000 eine Änderung erfahren haben. Diese gilt für alle Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung und der Änderung des RPG noch nicht hängig waren (Art. 52 Abs. 1 RPV). Das Bauge- such der Rekurrentin ist am 11. September 2000 eingereicht worden; es ist daher nach neuem Raumplanungsrecht zu beurteilen.
1. Art. 24 lit. a und b RPG regeln nur noch die Vorausset- zungen, unter welchen zonenfremde Bauten und Anlagen neu er- stellt bzw. unter welchen Voraussetzungen der Zweck bestehender Bauten total geändert werden kann, und entsprechen der Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a und b in der alten Fassung des RPG. Für den Begriff der Standortgebundenheit und die erforderliche Interessen- abwägung gelten weiterhin die in der Rechtsprechung zum alten Recht entwickelten Grundsätze (Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz 709 ff. und 717 ff.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Bundesrecht den nach Art. 24 RPG zulässigen Rahmen abschliessend festlegt. Einer Ge- meinde steht daher bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht wie sonst in weitenTeilen des Baurechts (BGE 128 l 7 Erw. 2 f.) eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Die Baugesuchstellerin hat daher, sofern das Bauvorhaben die Voraussetzungen von Art. 24 RPG erfüllt (und auch den übrigen bundes-, kantonal- und/oder kommunalrechtlichen Bestimmungen entspricht), einen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung.
1. Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Anlage ei- nen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Bei Mobilfunk- anlagen wie der vorliegenden bedeutet dies, wie das Bundesamt für Raumentwicklung in seinen Merksätzen vom Juli 2000 zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung festgehal- ten hat, eine Verpflichtung zur Reduktion auf das Notwendige und zur Optimierung der Standorte. In den erwähnten Merksätzen wird verlangt, dass
ein überwiegendes Interesse daran besteht, das bestehende Netz an das Mobilfunknetz anzuschliessen (was die Regel sein dürfte);
wenn bereits eine Versorgung durch einen oder mehrere Betreiber existiert, ein überwiegendes Interesse daran besteht, das betref- fende Gebiet an ein weiteres, physisch eigenständiges Mobiltele- fonienetz anzuschliessen, statt den Anschluss durch «Roaming» im bestehenden Netz herzustellen;
bei Erstellung mehrerer eigenständiger Netze wenn möglich die Antennenstandorte zusammengelegt werden;
die Netzlayouts der verschiedenen Netzbetreiberinnen so opti-
miert sind, dass die Auswirkungen auf Raum und Umwelt mini- miert werden;
– sichergestellt wird, dass künftige Ansprüche nach Möglichkeit ebenfalls mit den zu bewilligenden Anlagen abgedeckt werden können.
Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die erforderlichen Nachweise nur erbracht werden, wenn die nach dem aktuellen Stand der Planung benötigten Bauvorha- ben aller Mobilfunknetzbetreiberinnen bekannt sind. Danach wäre die isolierte Erteilung von Bewilligungen für einzelne Antennen ausserhalb der Bauzonen ohne Berücksichtigung der bestehenden Standorte und der Ausbaupläne aller Mobilfunkbetreiberinnen un- zulässig. Es ist mithin anzustreben, ausserhalb der Bauzonen mit- tels frühzeitiger räumlicher Koordination zwischen allen Beteilig- ten unter koordinierter Mitwirkung des Kantons die Anzahl der Antennenstandorte möglichst niedrig zu halten und die Anlagen optimal in die Landschaft einzupassen. Soweit möglich sollen da- bei bereits belegte Antennenstandorte genutzt werden. Als in be- sonderem Masse abklärungsbedürftig gelten Standorte ausser- halb der Bauzonen, die einen Abstand von bis zu 1 km zu einem anderen Standort aufweisen (BGE vom 24. Oktober 2001 i.S. M. &
I. gegen Orange Communications SA, Einwohnergemeinde Worb und weitere).
1. a) Im Lichte dieser rechtlichen Grundsätze betrachtet, er- weist sich der angefochtene Entscheid aus folgenden Überlegun- gen als nicht haltbar.
1. Unbestritten ist, dass die Mobilfunknetze aller Anbieter im fraglichen Gebiet, und zwar sowohl im Baugebiet als auch im angrenzenden Skigebiet, Versorgungslücken aufweisen. Dass am Schliessen dieser Lücken ein überwiegendes Interesse besteht, wird selbst von der Gemeinde nicht in Abrede gestellt. Sie vertritt aber die Auffassung, dass eine konzessionsgerechte Abdeckung nur im überbauten Gebiet erforderlich sei. Diese könne aber auch von anderen Standorten aus gesichert werden (so u.a. von dem auf Gemeindegebiet L. gelegenen Punkt 1601 oder von anderen Standorten innerhalb des Baugebietes aus). Dabei seien minimale Nachteile im Deckungsbereich verbunden. Ob im Lichte der oben umschriebenen rechtlichen Grundsätze ein anderer Standort als der vorgeschlagene sinnvoll ist, erscheint aufgrund der Aktenlage und des konzessionsrechtlich vorgegebenen Versorgungsauftra- ges als fraglich. Einiges spricht nämlich dafür, dass eine Anlage, welche Antennen aller drei Anbieter aufnehmen soll, im Vergleich
mit den übrigen Standorten (u.a. jener bei Punkt 1601) gewichtige Vorteile aufweist und daher am fraglichen Ort (relativ) standortge- bunden ist. So ist aktenkundig, dass der Netzaufbau aller Mobil- funkbetreiber in der Region bereits recht weit fortgeschritten ist. Im Rahmen eines Gesamtnetzplanes ist die geplante Anlage sodann auch bereits auf bestehende sowie in der Region noch geplante An- tennenstandorte abgestimmt worden (vgl. die vom kantonalen Amt für Raumplanung mit Hilfe des GIS erstellte Übersicht vom Dezem- ber 2001). Notorisch ist, dass die innerhalb eines Gesamtnetzplanes festgelegten und aufeinander abgestimmten Antennenstandorte nicht einfach beliebig verschoben werden können, weil der Aufbau der Mobilfunknetze im Wesentlichen auf dem Richtstrahlprinzip ba- siert und dieses Sichtkontakt zwischen den jeweiligen Standorten voraussetzt. Seitens der Mobilfunkanbieter ist am Augenschein auch glaubhaft dargelegt worden, dass hinsichtlich der Standort- wahl kein Bedarf an vertieften Abklärungen mehr bestehe, da eine optimale Abdeckung des Gebietes aufgrund der topografischen Ge- gebenheiten in der Region nur mit einer Anlage am fraglichen Standort und nicht etwa von anderen (bestehenden oder geplanten Standorten) aus erreicht werden könne. Diese Darstellung wurde von den Rekursgegnern auch nicht substantiiert bestritten und ist aufgrund der Aktenlage und der Eindrücke am Augenschein nach- vollziehbar. Unter der Optik der räumlichen Koordination, der Re- duktion auf das Notwendige und der Optimierung der Antennen- standorte erweist sich die streitige Anlage auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Die Gemeinde hat daher das Vorliegen der Voraussetzungen der relativen Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG zu Unrecht verneint.
1. Zu prüfen bleibt damit noch, ob die dem Bauvorhaben von der Gemeinde entgegengehaltenen Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes den ablehnenden Entscheid rechtfertigen. Dort wird diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, der Baustan- dort sei von weithin einschaubar. Er präge das Landschaftsbild des Hochtales auf der S.-Talflanke. Er sei in seinem Erscheinungsbild bis anhin von touristischen Bauten und Anlagen nicht gestört wor- den. Ein 45 m hoher Antennenmast würde das Landschaftsbild an einer empfindlichen Stelle nachhaltig beeinträchtigen. Diese land- schaftlichen Interessen würden die Interessen an einem möglichst flächendeckenden Telekommunikationsnetz bei weitem überwie- gen. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass sich in der näheren Umgebung des geplanten Standortes Wohnbauten befänden. Dies sei an dem von der Gemeinde vorgeschlagenen Alternativstandort
10/35 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002–
Punkt 1601 nicht der Fall. – Auch diese von der Gemeinde vorge- nommene Interessenabwägung vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass der bewaldete Hügel bis anhin von touristischen Bauten und Anlagen freigehalten worden ist. Ein rund 45 m hoher Mast auf seiner Kuppe wird zweifellos eine gewisse Beeinträchti- gung des Landschaftsbildes darstellen. Nachdem dieser Standort aber weder gestützt auf Bundes- noch nach kantonalem Recht un- ter Schutz gestellt worden ist und auch die Gemeinde im Zuge der vor zwei Jahren totalrevidierten Ortsplanung diesbezüglich von planerischen Schutzvorkehren (z.B. durch das Ausscheiden einer Landschaftsschutzzone und die Aufnahme einer geeigneten Be- stimmung ins kommunale Baugesetz) abgesehen hat, können dieser Beeinträchtigung nicht überwiegende Anliegen des Land- schaftsschutzes entgegengehalten werden. Nicht übersehen wer- den darf, dass lediglich das oberste Drittel des Mastes über die Baumwipfel ragen wird. Der Schutz vor Beeinträchtigung durch die geplante Mobilfunkanlage steht daher aus Sicht des Landschafts- schutzes auch nicht in einem überwiegenden öffentlichen Inte- resse, was im Übrigen auch der Vertreter des kantonalen Amtes für Natur und Landschaft am Augenschein bestätigt hat. Den ge- meindlichen Anliegen kann mit geeigneten Auflagen bezüglich der Farbwahl des Mastes und der Antennen angemessen Rechnung getragen werden.
1. Auch der Umstand, dass sich im näheren Umfeld der An- lage im Gegensatz zu dem von der Gemeinde vorgeschlagenen Al- ternativstandort bei Punkt 1601 Wohnbauten befinden, ist vorlie- gend nicht von entscheidender Bedeutung. Abgesehen davon, dass der Alternativstandort gegenüber dem geplanten Standort gewich- tige Nachteile aufweist, lässt sich auch den bei den Akten befindli- chen Standortdatenblättern im Ergebnis ohne weiteres entnehmen, dass die Grenzwerte (gemäss den rekurrentischen Berechnungen max. 2,049 V/m in den nahe gelegenen Liegenschaften) überall ein- gehalten sind. Diese Berechnungen sind zwar von der zuständigen Fachstelle noch nicht überprüft und bestätigt worden, doch vermag dies am Ausgang der Interessenabwägung nichts zu ändern, da da- von ausgegangen werden darf, dass die berechneten Werte so oder anders weit unter dem Anlagegrenzwert von 5 V/m liegen werden. Liegen die berechneten Werte deutlich unter dem Anlagegrenzwert, vermögen sie kein überwiegendes entgegenstehendes Interesse zu begründen. Die gemeindliche Interessenabwägung erweist sich da- her als ungenügend, und der angefochtene Entscheid ist auch aus diesem Grunde aufzuheben.
1. Soweit sich die Gemeinde und die privaten Rekursgeg- ner noch generell auf das Vorsorgeprinzip berufen und daraus die Unzulässigkeit des Bauvorhabens am fraglichen Standort ablei- ten, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Art. 11 Abs. 2 USG verlangt zwar, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat jedoch für den Bereich der nichtionisierenden Strahlung durch die Festle- gung von Anlagegrenzwerten in der NISV konkretisiert. Art. 4 in Verbindung mit Anhang 1 NISV regelt die vorsorgliche Emissions- begrenzung abschliessend mit der Folge, dass die rechtsanwen- denden Behörden – entgegen der von der Gemeinde vertretenen Auffassung – nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weiter gehende Begrenzung verlangen können (BGE 126 ll 403 Erw. 3c). Die periodische Prüfung, ob die vorsorgliche Emissionsbegrenzung der NISV noch dem vom USG verlangten Standard entspricht oder ob sie angepasst werden muss, obliegt allein dem Verordnungsgeber. Dieser hat periodisch auch Erkennt- nisse über mögliche gesundheitsschädigende oder störende bio- logische (nicht-thermische) Wirkungen nichtionisierender Strah- lung bei der Prüfung zu berücksichtigen. R 01 74Urteil vom 24. April 2002
Die dagegen an das Bundesgericht erhobenen Verwaltungsge- richtsbeschwerden wurden am 23. Mai 2003 teilweise gutgeheis- sen und der Entscheid des Verwaltungsgerichtes insoweit aufge- hoben, als dieser einen Entscheid über die Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG enthielt. In dieser Hinsicht wurde die Sa- che zu neuer Beurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen. Im Übrigen wurden die Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewie- sen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1A.186/2002 und 1A.187/2002).