nen Gunsten ableiten, weil weder das Raumplanungsgesetz des Kantons Graubünden, noch die kantonale Raumplanungsverord- nung, noch das kommunale Baugesetz nähere Bestimmungen über den Bau einer Schwimmhalle oder ähnlicher Anlagen in der Landwirtschaftszone enthalten. Art. 53 BG, der lediglich die Um- schreibung der Ausnützungsziffer zum Inhalt hat, nicht aber die bauliche Nutzung in der Landwirtschaftszone konkretisiert, ist für den vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig. Fehlt es aber an einer entsprechenden Regelung im kantonalen oder kom- munalen Recht, ist es dem Gericht verwehrt, diesen Mangel durch eine Ausnahmebewilligung zu korrigieren. Vielmehr ist es Sache der kommunalen und kantonalen Behörden, durch die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen (z.B. im Zuge der Revision des KRG oder der kommunalen Nutzungsplanung) den entsprechenden Mangel zu beheben. Das Erteilen einer Bewilligung unter dem Ti- tel der Zonenkonformität nach Art. 22 RPG ist daher derzeit nicht möglich.
R 01 87Urteil 27. November 2001
BAB. Zonenkonformität. Ausnahmebewilligung. Tanzbar, Sauna, Ruheraum und WC-Anlage.
**Der geplanteEinbau einerTanzbar mitSauna, Ruhe- raumund WC-Anlagein einennicht mehrgenutzten Heustall kannunter demTitel derZonenkonformität nicht bewilligt****werden (E.2a,**b).
**Das Bauvorhabenist auchkeiner Ausnahmebewilligung nachArt. 24a–dRPG (E.3a–d)**bzw. Art.24 RPG(E.4) zu- gänglich.
**EFZ. Conformità****alla zona.**Licenza eccezionale.Locale da ballocon sauna,locale riposoe WC.
Sotto lanozione diconformità allazona nonè autorizza-bile l’inserimentoin unastalla nonpiù utilizzatadi unlo- caleda ballocon sauna,locale riposoe WC**(cons. 2a,**b).
Il progettoedilizio nonè neppureapprovabile inappli- cazione agliart. 24a–dLPT (cons.3a–d) rispettivamente24 LPT (cons. 4).
Erwägungen:
1. a) Der Standort des Bauvorhabens befindet sich gemäss
rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde in der mit einer Winter- sportzone überlagerten Landwirtschaftszone. Vorweg ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben allenfalls unter dem Titel der Zonenkonfor- mität hätte bewilligt werden müssen. Dies ist jedoch zu verneinen.
1. Die raumplanungsrechtlichen Vorschriften über das Bauen in der Landwirtschaftszone haben per 1. September 2000 eine Änderung erfahren. Laut Art. 16a in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG sind in der Landwirtschaftszone jene Bauten und Anlagen zonenkonform, «die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaf- tung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehal- ten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Art. 16 Abs. 3» (Abs. 1). Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes dienen, bleiben in jedem Fall zonenkonform (Abs. 2). Art. 16a Abs. 3 RPG besagt so- dann, dass Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden können, «wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird». Der Einbau einer Tanzbar für 50 bis 60 Personen sowie der erforderlichen WC-Anlage in einen Stall hat unabhängig davon, ob zugleich auch noch eine Sauna mit Ruheraum im Heustall einge- baut wird oder nicht, nichts mit landwirtschaftlicher Bewirtschaf- tung oder produzierendem Gartenbau zu tun. Die geplanten bauli- chen Massnahmen und die damit einhergehende Umnutzung des ehemaligen Stalles stehen in direktem Zusammenhang mit der Nutzung des nahe gelegenen, gastgewerblich genutzten Berghau- ses, weshalb es sich offensichtlich auch nicht um eine innere Auf- stockung im Sinne der Umschreibung in Art. 36 und 37 RPV han- delt. Die Umnutzung des ehemals zonenkonformen Gebäudes erweist sich daher als offensichtlich zonenfremd, weshalb eine Be- willigung unter dem Titel der Zonenkonformität ausser Betracht fällt. Zu prüfen ist damit, ob das Bauvorhaben als Ausnahme be- willigt werden könne.
1. Das neue Raumplanungsrecht sieht für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen in Art. 24 ff. RPG verschiedene Differen- zierungen vor. So regelt Art. 24 RPG nur die Voraussetzungen, un- ter welchen zonenfremde Bauten und Anlagen z.B. in der Land- wirtschaftszone neu erstellt bzw. unter welchen Voraussetzungen der Zweck bestehender Bauten total geändert werden kann. Er ent- spricht der Regelung von Art. 24 Abs. 1 in der alten Fassung des RPG. Art. 24a bis 24d RPG regeln sodann verschiedene Fälle von
Erneuerung, Erweiterung, teilweiser Änderung und Wiederaufbau bestehender Bauten.
1. Art. 24a RPG hat Zweckänderungen ohne bauliche Mass- nahmen zum Inhalt und kommt daher im vorliegenden Fall – weil eine Tanzbar und eine WC-Anlage sowie gegebenenfalls noch eine Sauna mit Ruheraum eingebaut werden soll – von vornherein nicht zur Anwendung.
2. Art. 24b RPG regelt die Einrichtung nichtlandwirtschaft- licher Nebenbetriebe auf landwirtschaftlichen Betrieben. Eine Be- willigung gestützt auf diese Bestimmung setzt voraus, dass die neu eingeführte Nutzung eine «betriebsnahe» ist. Der landwirt- schaftliche Nebenbetrieb muss zudem dazu dienen, das Weiterbe- stehen des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes zu sichern (vgl. Art. 40 Abs. 1 RPV). Die so umschriebenen Grundvoraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, und zwar bereits des- halb, weil die Hauptnutzung des Betriebes eine gastwirtschaftliche ist und die geplante Umnutzung in direktem Zusammenhang mit dieser nichtlandwirtschaftlichen Nutzung steht.
3. Art. 24c RPG regelt Fälle, in denen bestehende zonen- widrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut wer- den sollen. Gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 42 RPV ist es u.a. ausnahmsweise zulässig, bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen teilweise zu än- dern, wenn damit nur eine massvolle Erweiterung oder geringfü- gige Zweckänderung verbunden und dies mit den wichtigen An- liegen der Raumplanung vereinbar ist. Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Artikel 24c RPG anwendbar ist, sind nur dann zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Eine Zweckänderung ist dann geringfügig und wahrt die Identität der Baute oder Anlage, wenn das Bauvorhaben keine wesentlich neuen Nutzungsmöglichkeiten eröffnet und die Umwelt dadurch nicht erheblich mehr belastet wird. Vorliegend steht die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäu- des in eine Tanzbar sowie in eine Sauna mit Ruheraum zur Diskus- sion. Dass mit diesen baulichen Massnahmen eine wesentliche Zweckänderung einhergeht, ist offensichtlich. Die bewilligte land- wirtschaftliche Nutzung würde durch die fragliche Umnutzung vollständig verdrängt, der Stall einer völlig neuen landwirtschafts- fremden, nämlich gastgewerblichen Nutzung zugeführt. Diese weicht grundlegend von der ursprünglichen Nutzungsart ab, wes-
halb die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht möglich war.
1. Art. 24d RPG schliesslich sieht vor, dass das kantonale Recht unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Umnutzun- gen bestehender landwirtschaftlicher Gebäude zulassen kann. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann das kantonale Recht in land- wirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz zu erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzung zulassen (Grundsatz «Wohnen bleibt Wohnen»). Zudem kann es nach Abs. 2 der er- wähnten Bestimmung die vollständige Änderung des Zwecks als schützenswert anerkannte Bauten und Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen (so genannter «Rustico»-Artikel; vgl. zum Ganzen Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24d RPG, System der neuen Regelung, in ZBl 2001 S. 291–306). Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der kantonalen Ausführungsbestimmungen kommt eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24d RPG bereits deshalb nicht in Betracht, weil vorliegend eine ehemalige landwirtschaftliche Ökonomiebaute (Stall) und nicht etwa eine landwirtschaftliche Wohnbaute einer landwirtschaftsfremden Nutzung zugeführt werden soll und weil dieser Stall unbestrittenermassen auch kein anerkanntermassen schützenswertes Gebäude darstellt.
1. Zu prüfen bleibt damit lediglich noch, ob das Bauvorha- ben gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden könne. Danach kön- nen ausserhalb der Bauzonen Bewilligungen für die Errichtung oder die Änderung von Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Beide Teilvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ob der Zweck einer Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bau- zonen erfordert, d.h., ob sie standortgebunden ist, beurteilt sich nach strengen und objektiven Kriterien. Nur wenn sich der ge- wünschte Standort aus technischen oder betrieblichen Gründen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit objektiv und zwingend aufdrängt, kann die Voraussetzung der Standortgebundenheit als erfüllt betrachtet werden. Subjektive Wünsche und Vorstellungen des Baugesuchstellers sowie Zweckmässigkeitsüberlegungen fal- len wie bis anhin ausser Betracht. Es gilt zu verhindern, dass ohne zwingende objektive Notwendigkeit ausserhalb der Bauzonen neue Bauten und Anlagen entstehen resp. umweltbeeinträchti- gende Nutzungen zugelassen werden. Beim fraglichen Bauvorha- ben ist objektiv betrachtet nicht ersichtlich, weshalb es auf einen
Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein soll. Die Ein- richtung einerTanzbar für 50–60 Personen wie auch der mittelfristig geplante Einbau einer Sauna übersteigen das betrieblich begründ- bare und damit bestenfalls standortgebundene Angebot eines Berghauses bei weitem. Was die Rekurrentin vorbringt, ist zwar verständlich, raumplanungsrechtlich betrachtet jedoch nicht ent- scheidend. Vielmehr entspricht die geplante Attraktivitätssteige- rung lediglich subjektiven Wünschen und Hoffnungen der Betrei- berin, was aber die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG wie oben ausgeführt ausschliesst. Dass dem Bauvorhaben angesichts dessen Lage, der ehemaligen und der geplanten Nutzung, der im Widerspruch dazu stehenden Ziele und Grundsätze der Raumplanung auch noch überwiegende öffentli- che Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG entgegenstehen, ist offensichtlich. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen. R 02 35 Urteil vom 17. Mai 2002
BAB. NISV. Standortgebundenheit. Interessenabwägung. Vorsorgliche Emissionsbegrenzung. Mobilfunkanlage.
Raumplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter wel-chen eineneue Mobilfunkanlageausserhalb derBauzo- nen errichtet werden darf (E.3).
Anwendung imkonkreten Fall(E.4).
Art. 4NISV enthälteine abschliessendeRegelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung(E.5).
**EFZ. ORNI.****Ubicazione vincolata.Ponderazione degliin- teressi. Limitazione preventiva delle emissioni.**Impianto per la telefonia mobile.
Presupposti pianificatoriaffinché unimpianto perla te- lefoniamobile possaessere erettofuori dallazona edi- ficabile(cons. 3).
**Caso concreto****d’applicazione (cons.**4).
**L’art. 4ORNI contieneuna regolamentazione****esaustiva quanto alla limitazione preventiva delle emissioni (cons.**5).
Erwägungen:
3. a) Vorweg ist festzuhalten, dass die raumplanungsrecht-
lichen Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzonen per