La disposizione pianificatoria impugnata deve perciò es- sere considerata quale lesiva del principio della proporzionalità e quindi arbitraria.
R 02 132Sentenza del 29 gennaio 2003
Aufhebung von öffentlichen Parkplätzen.
**Beschränkungen derWirtschaftsfreiheit nachArt. 27BV sinddann zulässig,wenn siesich aufpolizeiliche, sozi- alpolitische oder umweltschutzrechtliche Beweggründe zustützen vermögen;den Gemeindenkommt dabei eineerhebliche Entscheidungsfreiheitzu (E.3a,**b).
Grundsätzlich besteht kein Anspruchauf unbeschränkte Aufrechterhaltungeines bisher zugelassenen (gestei- gerten) Gemeingebrauchs an einer öffentlichenSache für Privatpersonenoder Gewerbetreibende**(E.3c).**
Eine umfassendeGüterabwägung derauf demSpiele stehenden Interessenist dazu****unerlässlich (E.3d).
Die Prinzipien des Diskriminierungsverbots und der Verhältnismässigkeit sind stets mitzuberücksichtigen**(E.3e, f).** Abolizione di posteggi pubblici.
**Limitazioni dellalibertà economicagiusta l’art.27 CF sono ammissibili, se possonofondarsi su motivi di polizia,di ordinesociopolitico odi protezionedell’am- biente;i comunigodono inmateria diun ampiopotere decisionale(cons. 3a,**b).
In principio,non sussistealcun dirittoal mantenimento illimitatodi unuso (accresciuto)del demaniopubblico come finoraammesso sudi unacosa pubblicaper per- soneprivate oper commercianti(cons. 3c).
Indispensabile è un’accurata ponderazionedegli inte- ressiin gioco**(cons. 3d).**
**I principidella nondiscriminazione edella proporziona-lità devonosempre esserepresi in****considerazione (cons. 3e,**f). Erwägungen:
1. a) In der Sache bleibt zu prüfen, ob die Eingriffsvoraus- setzungen hier mit Blick auf die als verletzt gerügte Wirtschafts-
freiheit (Art. 27 BV) oder die artverwandten Diskriminierungsver- bote (Art. 8, 9, 36 BV) als erfüllt angesehen werden können. Dies trifft bezüglich der strittigen Einzelmassnahme (Aufhebung von 22 öffentlichen Parkplätzen) in jeder Hinsicht zu.
1. Ins Privateigentum des Einzelnen kann grundsätzlich auf- grund jedes öffentlichen Interesses eingegriffen werden, sofern das damit anvisierte Ziel nicht verfassungswidrig ist. Beschränkungen der sog. Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV sind besonders dann zulässig, wenn sie sich auf polizeiliche, sozialpolitische oder umweltschutzrechtliche Beweggründe zu stützen vermögen. So- wohl Eingriffe in die Eigentumsgarantie als auch in die Wirtschafts- freiheit bedürfen zudem stets einer gesetzlichen Grundlage und müssen die Prinzipien der Verhältnismässigkeit sowie der Rechts- gleichheit wahren (BGE 128 I 3 E. 3a S. 9 f.; Praxis 4/2002 Nr. 50; Ur- teil Bundesgericht vom 13. März 2001 [1P. 661/ 2000], E. 5b sowie BGU vom 13. Januar 2000 [1P. 727/1999], E. 4, mit weiteren Hin- weisen). Festzuhalten gilt es ferner, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung den Kantonen oder Gemeinden bei der Umset- zung der in Art. 3 Abs. 4 SVG gesetzlich verankerten Beschrän- kungsmöglichkeiten des auf ihrem Hoheitsgebiet zirkulierenden oder ruhenden Strassenverkehrs grundsätzlich ein relativ weites Ermessen einräumt, da sie von der Prämisse ausgeht, dass die lo- kalen Behörden die jeweils herrschende Verkehrslage vor Ort er- heblich besser und zuverlässiger einschätzen könnten, als dies durch die direkt davon betroffenen Verkehrsteilnehmer oder ande- re Interessensvertreter der Fall sein dürfte. Den Gemeinden ist es demnach überlassen, über das Strassengebiet und seine Benut- zung in eigener Kompetenz (Polizei-)Vorschriften zu erlassen, und es kommt ihnen dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu (vgl. BGE 126 I 133 E. 2 S. 136, 119 Ia 445 E. 3c S. 451; BGE vom 14. Oktober 1994 (= ZBl 1996 [1995] S. 508 ff.), besprochen in Recht 1996 Heft 5, E. 3c S. 224).
2. Strassen sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch, d. h. sie stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen; diese Benützung kann mehr oder weniger intensiv sein. Es wird deshalb zwischen schlichtem und gesteigertem Gemeingebrauch unter- schieden. Letzterer liegt vor, wenn die Benützung einer öffentli- chen Sache entweder nicht bestimmungsgemäss oder nicht ge- meinverträglich ist (BGE 122 I 279 E. 2e/cc S. 286; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 1867 ff., S. 471 ff.). Unbestritten ist, dass Gewerbetrei- bende, die öffentlichen Grund (direkt oder indirekt) für die Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit verwenden, sich auf die Wirtschafts- freiheit gemäss Art. 27 BV berufen können. Mithin besteht also auch für rein kommerzielle Zwecke ein sog. bedingter Anspruch auf Gewährung gesteigerten Gemeingebrauchs am öffentlichen Boden. Dieser Anspruch muss aber dort eine Schranke finden, wo die Privatausübung der existenziellen Erwerbstätigkeit überhaupt nur dank der Benutzung des öffentlichen Bodens möglich ist. An- dernfalls besteht kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf eine uneingeschränkte Nutzung öffentlicher Plätze oder dergleichen. Dasselbe gilt, wenn es um die Aufhebung bisherigen Gemeinge- brauchs geht. Auch hier stellt sich die Frage, ob der Fortbestand des Gemeingebrauchs zwingend die Voraussetzung für die Aus- übung des bisherigen Gewerbes bildet. Trifft dies nicht zu, gilt regelmässig, dass kein Anspruch auf unbeschränkte Aufrechter- haltung des (bisher) zugelassenen Gemeingebrauchs an einer öf- fentlichen Sache besteht. Das Ergebnis der dazu unerlässlichen Güterabwägung – zwischen dem öffentlichen Interesse am unge- störten Verkehrsfluss bzw. einer möglichst geringfügigen Lärmbe- lastung für die Allgemeinheit und dem Privatinteresse der einzel- nen Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der 22 (öffentlichen) Parkplätze auf dem Post-/Rathausplatz – wird letztlich darüber ent- scheiden, ob der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit sowie der wei- ter als verletzt gerügten Freiheits- und Grundrechte durch die Ver- kehrsmassnahme in unzulässiger Art berührt bzw. beeinträchtigt werden.
1. Zur Güterabwägung sei zunächst festgehalten, dass die strittige Verkehrsmassnahme keineswegs als isolierte Einzelmass- nahme zur Koordination und Eindämmung des besonders in den Wintermonaten häufig überlasteten Verkehrsnetzes in der Gemein- de bezeichnet werden kann. Wie sich anlässlich des Augenscheins vom 16. Mai 2002 mit aller Deutlichkeit zeigte, beruht das Ver- kehrskonzept der Vorinstanz auf gesamthaft drei eigenständigen Parkhäusern, von denen das erste im Geschäftshaus S./G. mit neu 198 unterirdischen Parkplätzen bereits erstellt wurde, und zwei wei- tere (das eine in der Dorfmitte und das andere eingangs Dorf) mit Investitionskosten von zusammen Fr. 20 Mio. folgen sollten. Unbe- strittermassen liegt diesem einheitlichen Parkierungskonzept die Leitidee zugrunde, die oberirdisch verstreut über das ganze Ge- meindegebiet verteilten öffentlichen Parkplätze zukünftig durch un- terirdische Parkierungszentren zu ersetzen. An jener Zielvorgabe gilt es grundsätzlich weder verkehrs- noch umweltschutzrechtlich etwas auszusetzen, zumal so die Lebensqualität und Bewegungs-
freiheit entlang der im Winter stark frequentierten Promenade wie auch der übrigen publikumsträchtigen Verkehrsknotenpunkte – zu denen auch der Post/ Rathausplatz zählt – doch für alle Menschen dieses Weltkurortes noch erheblich verbessert werden könnte. So- weit die wirtschaftlich tätige Rekurrentin dem konkret die daraus zu erwartenden Umsatzeinbussen für ihr Grosshandelsgeschäft im R.-Center entgegenhält, gilt es klar festzuhalten, dass die Aussen- parkplätze auf dem Postplatz stets in der Verfügungsgewalt der Ge- meinde standen und nie im Privateigentum der Rekurrentin waren. Es kann sich damit hier einzig noch die Frage stellen, ob die Verla- gerung der 22 offenen Parkplätze ins benachbarte Geschäftshaus S./G. mit 198 neuen Parkplätzen wirklich schon als völlig unzumut- bar oder gar wirtschaftlich ruinös bezeichnet werden kann. Dies trifft nach Ansicht des Gerichts eindeutig nicht zu, kann ein x-fach höhe- res Ersatzangebot an öffentlichen Parkfeldern in einer Entfernung von rund 150 m zum alten Parkplatzstandort doch objektiv sicher- lich nicht als willkürlich qualifiziert werden. Es mag zwar zutreffen, dass ein Teil der bisher motorisierten Kundschaft der Rekurrentin zeitweilig anstatt – wie bisher möglichst bequem auf dem Postplatz
– neu entweder im eigenen Privatparkhaus auf Parz. 127 oder sonst eben im unweit entfernt positionierten Einkaufszenter S./G. parkie- ren wird, was im Resultat in Anbetracht der dort angesiedelten Kon- kurrentin tatsächlich zu gewissen Umsatzeinbussen führen könnte. Jene für die Rekurrentin zweifellos sehr ungünstige und ärgerliche Begleiterscheinung aus der Aufhebung der Parkplätze beinhaltet aber sicherlich noch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit. Durch die Aufhebung jenes Kontingentes an Parkplätzen wird die Rekur- rentin nämlich weder in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht noch an der Ausübung ihrer bisherigen Geschäftstätigkeiten im R.-Cen- ter gehindert. Für die Fortführung ihres Ladenbetriebs ist die Re- kurrentin weder auf die Beibehaltung der 22 öffentlichen PP vor ihrem Geschäft noch auf die Zurverfügungstellung der neu ge- schaffenen Ersatzparkplätze im Einkaufszenter S./G. zwingend an- gewiesen. Insoweit die Rekurrentin im Zuge der Begehung noch ex- plizit darauf hinwies, dass sie nach heute gültigem Baugesetz bei der Grösse ihrer Verkaufsfläche (2576 m2) rund 300 Pflichtparkplät- ze erstellen müsste, verkennt sie offenbar, dass gerade sie es war, die bisher besonders vom alten Baugesetz profitierte, indem ihre Geschäftskunden nebst den gebührenpflichtigen 60 Privatparkplät- zen im R.-Center bis heute einfach auf die (öffentlichen) Aussen- parkplätze auf dem Postplatz ausweichen konnten. Damit konnte sich die Rekurrentin in den letzten 30 Jahren beträchtliche Bau- und
Unterhaltskosten sparen, was im Nachhinein nun sicherlich nicht der öffentlichen Hand zum Vorwurf gemacht werden kann. Aus dem Wegfall ihrer wirtschaftlich bevorzugten Sonderstellung kann die Rekurrentin daher nichts für ihren Standpunkt ableiten. Verfehlt ist auch der Einwand, die Vorinstanz habe mit der Aufhebung jener Parkplätze rein wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, weil die Ersatz- parkplätze in der Garagenhalle des Shopping-Centers S./G. teils im Eigentum der Gemeinde stünden und daher vor allem sie aus der Bezahlung der dort zentral aufgestellten Parkuhren einen Sonder- nutzen ziehe. Dass diese Überlegung für das Vorgehen der Ge- meinde nicht entscheidend war, belegt allein schon die Tatsache, dass die Gebühreneinnahmen aus den (öffentlichen) Parkuhren auf dem Post-/Rathausplatz bisher ebenso ihr zugute kamen und sie damit keine besondere Veranlassung hatte, auf diese Einkünfte unnötig zu verzichten. Hinzu kommt, dass das bereits bestehende Ersatzangebot von 198 PP in nächster Umgebung des Postplatzes keineswegs als zahlenmässig ungenügend oder ungerecht be- zeichnet werden kann, steht die Benutzung jener mehrstöckigen Autoeinstellhalle doch allen Geschäftskunden der umliegenden Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verkaufsbetriebe zu den- selben Konditionen wie bisher offen. Unbestritten ist ferner, dass der Verkehrsfluss durch die angefochtene Verkehrsmassnahme ge- steigert werden kann, da so sämtlicher Manövrier- und Suchver- kehr rund um das steile Hanggelände beim Post-/Rathausplatz wegfiele und stattdessen die bedeutend vernünftigere Verkehrslö- sung beim nahen Geschäftshaus S./G. (Einfahrt von oben via Bahn- hofstrasse; Ausfahrt unten via Talstrasse) endlich voll zum Tragen käme. Daran vermag auch die Mehrdistanz von maximal 180 m für die Ladenbesucher der Rekurrentin nichts zu ändern, zumal die strittige Verkehrsanordnung der Gemeinde insgesamt weder als kundenfeindlich noch für die Betroffenen völlig unzumutbar be- zeichnet werden kann. In gegenseitiger Abwägung und Würdigung der vorgenannten Interessen ist das Gericht daher zum Schluss ge- langt, dass die Interessen der öffentlichen Hand an der Aufhebung der strittigen Parkplätze wesentlich höher wiegen als die rein kom- merziellen Privatinteressen der Rekurrentin. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit oder anderer Freiheits- und Grundrechte kann damit unter dem Aspekt der öffentlichen Interessenz eindeutig ver- neint werden.
1. Zu prüfen bleibt, ob sich die strittige Verkehrsmassnahme auch auf eine genügende Rechtsgrundlage abzustützen vermag, um die von der Rekurrentin befürchteten Eingriffe in ihre Wirtschafts-
freiheit (Umsatzeinbussen) sowie die von ihr darüber hinaus ge- klagten Wettbewerbsdiskrimierungen zu rechtfertigen. Eine solche Basis ist im UVB des AfU vom 11. Oktober 1995 zu erblicken, worin unter Hinweis auf die umweltschutzrechtlichen Aspekte als Bauauf- lage zur Projektverwirklichung S./G. an die Gemeinde bereits da- mals folgende (verbindliche) Anweisung erging: Als Kompensati- onsmassnahme für die Erstellung der 98 zusätzlichen öffentlichen Gemeindeparkplätze hat die Gemeinde (Baubewilligungsbehörde) auf geeignete Weise sicherzustellen, dass im Gegenzug bestehende Aussenparkplätze – darunter die im UVB speziell erwähnten 60 Parkplätze entlang der Promenade und auf dem Postplatz – mit ho- her Verkehrserzeugung aufgehoben werden (vgl. UVB, Auflagen, lit. c, S. 23). Bei der strittigen Verkehrsanordnung (Aufhebung der 22 PP auf dem Postplatz) hat es sich damit noch um den Vollzug der seit langem vom AfU gestützt auf die einschlägigen Umweltschutzvor- schriften (speziell Art. 9, 11, 12 USG, Art. 31 LRV und Art. 43 LSV) er- lassenen Vorgaben gehandelt. Die Verpflichtung zur Umsetzung der strittigen Verkehrsanordnung erging damit auf der Grundlage einer genügenden gesetzlichen Regelung (vgl. zum Inhalt und zur Funk- tion von Massnahmeplänen nach Art. 44a USG noch im Besonde- ren: Praxis 2/2002 Nr. 20). Die Wahrung des Legalitätsprinzips kann umso mehr bejaht werden, als jene Verkehrsanordnung für die Re- kurrentin auch nicht überraschend kam, liess die Gemeinde doch bereits in der Abstimmungsbotschaft vom 12. Juni 1994 zum Projekt S./G. keinerlei Zweifel offen, dass bei Annahme dieser Vorlage meh- rere oberirdische Parkplätze durch die neu erstellte Autoeinstellhalle ersetzt würden (vgl. Botschaft, Ziff. 10, S. 15–17). Diesem Leistungs- auftrag musste sie jetzt nachkommen, womit die Aufhebung der strittigen Parkplätze auf dem Post-/Rathausplatz auch insofern ab- solut korrekt und rechtmässig war.
1. Zur Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit der er- griffenen Verkehrsmassnahme sei hier nochmals hervorgehoben, dass anstelle der zur Aufhebung vorgesehenen Parkplätze eine Vielzahl neuer Parkplätze in nächster Umgebung geschaffen wurde, womit den verständlichen Befürchtungen der Rekurrentin (Umsatzeinbussen infolge Abwanderung zur besser lokalisierten Konkurrenz) genügend Rechnung getragen wurde. Von einer sys- tematischen Ungleichbehandlung oder gar absichtlichen Diskrimi- nierung einzelner Geschäftsleute kann keine Rede sein, zumal für die Eigentümer und Mieter der nahen Geschäftslokale im Einzugs- gebiet des Post-/Rathausplatzes nie ein verbriefter Anspruch be- stand, dass die Inanspruchnahme der 22 (öffentlichen) Parkplätze
für ewig so erhalten bliebe. Umgekehrt kann angesichts der engen Platzverhältnisse auf und um den Postplatz ohne Not gesagt wer- den, dass die Aufhebung jener offenen Parkplätze eine zweckmäs- sige Massnahme darstellt, um gegen das dort besonders im Win- ter häufig anzutreffende Verkehrschaos wirksam vorgehen zu können. Im Lichte dieser Betrachtungen ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass die strittige Verkehrsanordnung damit in ihren konkreten Auswirkungen verhältnismässig und sachlich ver- tretbar war.
U 01 102Urteil vom 24. Mai 2002
Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde noch hängig.
Baupolizei. Notwegrecht.
Das öffentlicheRecht geht demPrivatrecht inErschlies- sungsfragen vor;kennt dasGemeinwesen eineentspre- chende Vorschriftim Baugesetz,kann dieausgewiesene Wegnot einer«gefangenen» Bauparzellemit jenemPla- nungsmitteleinfacher, rascher,vernünftiger undkosten- günstigerbehoben werden**(E.3a, c).**
Es handeltsich dabeiim Kerneinzig umdie Konkretisie-rung vonübergeordnetem Raumplanungsrecht**(E.3b).**
Die Entschädigungsfragemuss daringeregelt sein,wo- beidie imEnteignungsrecht üblichenGrundsätze einzu-halten sind.(E.3d).
Polizia delle costruzioni. Diritto di passo necessario.
**Su questioniriguardanti gliallacciamenti, ildiritto pub- blicoha preminenzasu quelloprivato; seun comunedi- sponedi unarelativa disposizionenella leggeedilizia, lasituazione dinecessità dellaparticella sprovvistadi ac-cesso puòessere risoltatramite unamisura pianificato-ria piùsemplice, rapida,assennata econveniente finan-****ziariamente (cons. 3a,**c).
In sostanza,si trattasolo diconcretizzare ildiritto piani-ficatorio dirango superiore**(cons. 3b).**
**La questionedell’indennità deveesservi regolatae ri- spettarei principigenerali deldiritto delle****espropriazioni (cons.**3d).