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5. a) Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer ge- genüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Lohnforderungen geltend, die infolge Insolvenz nicht erfüllt werden können. Die Konkurseröff- nung über die Arbeitgeberin erfolgte am 21. November 2001. Dem- zufolge ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, den Beschwerdefüh- rern für ihre offenen Lohnforderungen bis zum 21. November 2001 Insolvenzentschädigungen auszubezahlen. Die Frage einer allfälli- gen Betriebsübernahme durch die neue S. AG und damit deren soli- darische Haftung mit der konkursiten N. AG stellt sich erst im Hin- blick auf die Regressforderung der Arbeitslosenkasse.
1. Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass den Be- schwerdeführern für ihre in der Zeit vom 1. September bis zum
1. November 2001 aufgelaufenen Lohnforderungen Anspruch auf Insolvenzentschädigungen zusteht. Die Beschwerden sind dem- nach vollumfänglich gutzuheissen, die angefochtenen Verfügun- gen aufzuheben und die Angelegenheiten im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. S 02 49/51/55–63Urteil vom 21. Juni 2002
Familienzulagen. Ausländer.
Assegni familiari. Stranieri.
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**terminanti ledisposizioni federalisulla polizia****degli stra-**nieri e/o sull’asilo.
Erwägungen:
2. b) Aus den einschlägigen Vorschriften ergibt sich, dass es bei ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz mit Kindern im Ausland bei der Ausrichtung von Kinderzulagen klar zwischen dem Anspruch auf die Zulagen und deren Fälligkeit zu unterschei- den gilt. Während der Anspruch auf Kinderzulagen unmittelbar mit der Aufnahme einer regulären Arbeit im Kanton zu laufen beginnt, setzt die Fälligkeit der Kinderzulagen voraus, dass der Aufent- haltsstatus des ausländischen Arbeitnehmers zuerst verbindlich festgelegt wird. Die Auszahlbarkeit der Kinderzulagen hängt da- von ab, ob der Ausländer fremdenpolizeilich mindestens den Sta- tus eines anerkannten Flüchtlings (Art. 7 Abs. 1 lit. a AsylV 2) oder vorläufig Aufgenommenen (Art. 7 Abs. 1 lit. b AsylV 2 i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG) hat. Kann wenigstens ein so begründetes An- wesenheitsrecht nachgewiesen werden, steht der Auszahlung der bis dahin zurückbehaltenen Kinderzulagen nichts mehr im Wege. Wird dagegen keines dieser Aufenthaltsrechte erreicht, kann auch die in Art. 84 AsylG verankerte Suspensivbedingung nicht ein- treten, was die Fälligkeit zurückbehaltener Kinderzulagen aus- schliesst.
1. Im konkreten Fall ist aktenkundig, dass der damals 43- jährige Beschwerdeführer erstmals 1989 als Flüchtling in die Schweiz einreiste und ihm hier aus politischen Gründen die vor- läufige Aufnahme gewährt wurde. Ab Frühling 1995 war der Asy- lant regelmässig als Küchengehilfe tätig, wobei der Arbeitgeber die entsprechenden FAK-Abzüge vornahm. Ab Mai 1998 erhielt der Gesuchsteller die von ihm beantragten Kinderzulagen ausbe- zahlt. Im Zuge der HUMAK (humanitäre Aufnahmeaktion 2000) erhielt er im Juni 2001 die Jahresaufenthaltsbewilligung, worauf er die Beschwerdegegnerin um rückwirkende Auszahlung der ihm bisher (angeblich) noch vorenthaltenen Kinderzulagen bat. Diese reagierte mit dem angefochtenen Entscheid vom Herbst 2001. Aufgrund der eingangs zitierten Vorschriften entbehrt die Rückforderung jeder Grundlage. Wie bereits dem Schreiben vom
13. November 2000 des BFF an die Kasse zu entnehmen war, än- derten sich mit der HUMAK im Frühling 2000 rückwirkend eben- falls der fremdenpolizeiliche Status und damit auch die FAK-Be- zugsberechtigung der davon betroffenen Asylanten ab dem Zeitpunkt einer Arbeitsaufnahme in der Schweiz. Nachdem fest-
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steht, dass auch der Beschwerdeführer zu den von der HUMAK erfassten Personen zählte und ihm deshalb ab Juni 2001 auch of- fiziell die B-Bewilligung erteilt wurde, besteht kein Grund, um den Fälligkeitstermin für die ab Mai 1998 geleisteten Kinderzulagen nicht auch rückwirkend festzulegen. Die in Art. 84 AsylG aus- drücklich vorbehaltende Suspensivbedingung für die Auszahlung von Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer trat mit der rückwirkenden Inkraftsetzung der HUMAK und dem gleichzeitig bewirkten Statuswechsel des Beschwerdeführers demnach auch bezogen auf Kinderzulagen ein, auf die schon früher ein recht- mässiger Anspruch entstanden war. Von einem zeitlichen Ausein- anderklaffen zwischen dem grundsätzlich unbestrittenen An- spruch auf Kinderzulagen und deren Fälligkeit konnte von jenem Zeitpunkt an keine Rede mehr sein, was bedeutet, dass die ange- fochtene Rückerstattungsverfügung rechtswidrig ist. Zusammen- gefasst lässt sich damit festhalten: Kinderzulagen sind im Falle einer HUMAK-Regelung für im Ausland lebende Kinder rückwir- kend auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme auszubezahlen. Dem Beschwerdeführer stehen Kinderzulagen seit 1. Mai 1998 zu und er hat sie, soweit sie ihm bereits ausgezahlt worden sind, nicht zurückzuzahlen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
S 01 269Urteil vom 19. März 2002
Familienzulagen. WartejahrSelbständigerwerbender (Art. 2Abs. 1lit. cFZG).
**Assegni familiari.Anno di attesa per persone esercitanti un’attività lucrativaindipendente (art.****2 cpv.****1 lett.**c LAFC).
Erwägungen:
2. a) Der Rekurrent arbeitete vom 1. April 2000 bis zum 28.
Februar 2001 als Geschäftsführer der Zweigniederlassung einer Kollektivgesellschaft. Seine Tätigkeit während dieser 11 Monate
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