1. Im Lichte der obigen Ausführungen rechtfertigt es sich nicht, auch wenn eine Zwischenpublikation nicht beantragt wurde, die Anspruchsberechtigung der Versicherten zu verneinen. Bei ei- ner solchen Konstellation kann die Kasse nicht lediglich auf ein ein- ziges formales Kriterium wie den Handelsregistereintrag abstellen. Alle tatsächlichen Umstände des Falles sprechen nämlich dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit effektiv und endgültig aufgegeben hat. Für diese Schlussfolgerung spricht auch die Tatsache, dass sie sich um Arbeit bemüht und ab dem 14. Juni 2002 auch eine Stelle gefunden hat. Dabei kann auch nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden. Das Geschäft wie- der in Betrieb zu setzen war allerhöchstens rein theoretisch mög- lich, praktisch für die Beschwerdeführerin aber ausgeschlossen. Die Ansicht der Kasse ist in dieser konkreten Situation zu formalis- tisch und entspricht nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.
2. Aufgrund der gesamten Umstände ist erstellt, dass die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2002 zu Unrecht verneint wurde. Die angefochtene Verfügung wird unter Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. S 02 179Urteil vom 25. Oktober 2002
Arbeitslosenversicherung. Pendlerkostenbeiträge. Zeit- punkt des Beginns der Bezugsdauer. Berechnung der 6-monatigen Bezugsdauer bei vorübergehendem Unter- bruch des Arbeitsverhältnisses.
Assicurazione controla disoccupazione.Sussidi perle spesedi pendolare.Momento dell’iniziodel periododi sussidio.Calcolo dei6 mesisussidiabili incaso d’interru-zione passeggeradel rapportodi lavoro.
gera delrapporto dilavoro comenella presentefatti- speciecon piùcontratti stagionalila duratadell’interru- zionedel contrattodi lavoronon puòessere computata comeperiodo disussidio, percui quest’ultimaviene prolungata in modo corrispondente.
Erwägungen:
4. a) Umstritten ist im vorliegenden Fall die Frage nach der Berechnung der sechsmonatigen Frist zur Ausrichtung von Mobi- litätsbeiträgen.
Art. 71 Abs. 1 AVIG besagt, dass Pendler und Wochenauf- enthalter innerhalb der Rahmenfrist Beiträge während insgesamt sechs Monaten erhalten. Grundlage für die Berechnungen bildet Art. 9 Abs. 1 AVIG, wonach das Gesetz für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen aufstellt (BGE C 389/99 HM vom 28. Juni 2000 Erw. 4). Demnach ist zu unterscheiden zwi- schen den zweijährigen Rahmenfristen und dem sechs Monate dauernden Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge (vgl. Gerhard Ger- hards, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1986, S. 98, N 69b).
Die Frist zum Leistungsbezug nach Art. 71 Abs. 1 AVIG beginnt mit dem auswärtigen Stellenantritt des Anspruchsberech- tigten (vgl. Kreisschreiben Die arbeitsmarktlichen Massnahmen [AMM], gültig ab 1. Januar 2000, S. 164) und endet nach einem hal- ben Jahr, sofern der Versicherte arbeitet. Das bedeutet, dass sich auch bei einer Teilzeitarbeit keine Verlängerung der in Art. 71 Abs. 1 AVIG gesetzlich vorgesehenen Dauer rechtfertigt.
1. Beschliesst die zuständige Amtsstelle einem Versicherten beispielsweise während sechs Monaten einen Pendlerkostenbei- trag zu gewähren, endet seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug jedoch vor Ablauf der sechsmonatigen Beitragsdauer, so kann die Leistung, unter der Bedingung, dass eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann, weiter ausgerichtet werden. Stellt der Versicherte in einer weiteren Rahmenfrist ein neues Pend- lerkostengesuch, kann dieses nur gutgeheissen werden, wenn der Versicherte erneut arbeitslos ist. Auch in der neu eröffneten Rah- menfrist dürfen jedoch die Pendlerkosten ** gesamthaft**sechs Mona- te nicht überschreiten. Wenn der Beitrag in zwei Rahmenfristen fällt, müssen zwei getrennte Entscheide gefällt werden (erwähntes Kreis- schreiben des seco über AMM, S. 164).
2. Im vorliegenden Fall wären dem Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung 10 Tage vor dem Stellenantritt be-
reits ab 17. Dezember 2001 Pendlerkostenbeiträge ausgerichtet wor- den. Nach verspäteter Einreichung seines ersten Gesuches wurden ihm zu Recht die Vergütungen der Pendlerkosten vom 31. Januar 2001 bis Ende der Wintersaison am 7. April 2002 zugesprochen. Der Beschwerdeführer hatte vor Ablauf seines Arbeitsvertrages für die laufende Wintersaison bereits am 6. April 2002 einen neuen, wie- derum befristeten, Vertrag bezüglich derselben Stelle für die be- vorstehende Sommersaison unterzeichnet. Dabei wurde eine Loh- nerhöhung von Fr. 200.– vereinbart. Auf ein weiteres Gesuch seinerseits hin, wurden ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2002 Pend- lerkostenbeiträge vom 13. bis zum 31. Mai 2002 gewährt. Dies mit der Begründung, dass die sechsmonatige Frist bereits bei seinem ersten Gesuch ausgelöst worden sei, obwohl die Frist zur Leistung der Beiträge aufgrund der verspäteten, erstmaligen Gesuchseinga- be zu Recht pro rata temporis gekürzt und die Beiträge erst ab 31. Januar 2002 zugesprochen worden seien.
1. Das KIGA setzte bei der Fristberechnung den 1. Dezem- ber 2001 als Anfangsdatum für die Anspruchsberechtigung bezüg- lich seiner Mobilitätsförderungsbeiträge ein. Dies ist inkorrekt, da aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seine auswärtige Ar- beitsstelle in W. erst am 17. Dezember 2001 angetreten hat. Des Weiteren ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die gesamt- haft sechs Monate dauernde Anspruchsberechtigung über das Ar- beitsvertragsende hinaus weiterläuft. Dies widerspricht nicht nur Art. 71 Abs. 1 AVIG, sondern dem Sinn der im Arbeitslosenversi- cherungsgesetz vorgesehenen zweijährigen Rahmenfristen für die Beitragszeit wie auch für den Leistungsbezug. Ein Stellenloser, der eine Stelle annimmt, welche ausserhalb seiner Wohnregion liegt, hat innerhalb seiner Rahmenfrist sechs Monate Anspruch auf Mo- bilitätsförderungsbeiträge. Es kann nicht angehen, dass ebenfalls eine Periode in die Berechnung miteinbezogen wird, während der er in keinem Arbeitsverhältnis steht. Dies zumal die Frist für den Leistungsbezug der Mobilitätsförderungsbeiträge bereits auf sechs Monate beschränkt ist. Des Weiteren ist zu bedenken, dass in der ersten Verfügung der Leistungsbezug nicht für sechs Monate, sondern bis zum Ar- beitsvertragsende am 7. April 2002 gutgeheissen, aber auch bis da- hin beschränkt worden war. Dem Beschwerdeführer stand bei sei- ner zweiten Gesuchseinreichung somit grundsätzlich noch ein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge von rund zwei Monaten und einer Woche zu, da er innerhalb der Rahmenfrist gesamthaft sechs Monate lang Leistungen beziehen kann.
Da dem Gericht die nötigen Unterlagen zur Berechnung der zweijährigen Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Lei- stungsbezug fehlen, ist die Verfügung vom 21. Mai 2002 in teilwei- ser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Beiträge an die Pendlerkosten neu befinde. S 02 164 Urteil vom 1. Oktober 2002
Arbeitslosenversicherung. Abgrenzungzwischen Arbeits- losengeldern undInsolvenzentschädigung.
Assicurazione controla disoccupazione.Delimitazione fraindennità didisoccupazione e****per insolvenza.
Erwägungen:
1. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerde- führerin gegenüber der Arbeitslosenkasse Graubünden für die Zeit vom 1. bis zum 21. November 2001 eine Insolvenzentschädigung geltend machen kann. Da die Arbeitslosenkasse Aargau der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2002 für denselben Zeitraum Arbeitslosengelder zusicherte, sind für die Beantwortung dieser Frage vorerst die Institute der Insolvenz- und der Arbeitslo- senentschädigung im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt zu erläutern und gegeneinander abzugrenzen. Ein Rechtsschutzinter- esse an der Klärung dieser Fragen besteht insoweit als die Insol- venzentschädigung einen höheren Deckungsgrad als die Arbeitslo- senentschädigung aufweist.
1. a) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die Ver- sicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG dann, wenn sie unter anderem