Liquidation publication ends GmbH shareholder’s employer-like status

PVG 2002 12Übriges Gericht31.12.2002Granted

Zusammenfassung

The claimant had dissolved and liquidated her GmbH, closed the business premises, terminated her own work and had no employees left. Although the company could not yet be deleted from the commercial register because tax approval was still pending, the court held that a published notice of completed liquidation could end the shareholder’s employer-like position. Because she had definitively abandoned self-employment and was seeking work, the unemployment fund could not deny benefits on the basis of a merely formal register entry. The appeal was upheld and the contested decision annulled.

Regest

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; employer-like position of a GmbH shareholder after liquidation; the decisive factor is the factual end of any ability to influence the company. If a GmbH is dissolved and liquidated but deletion from the commercial register is delayed for tax-law reasons, the completion of liquidation may be publicly announced by interim publication in the SHAB. Such publication has constitutive effect for the end of the employer-like position in unemployment-insurance law, whereas the later deletion is merely declaratory. A formal commercial-register entry may not prevail over the actual and final cessation of entrepreneurial control, especially where reactivation of the business is only theoretical (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

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Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeberähnliche Stellung des Gesellschafters der GmbH.

  • Ist eineGmbH aufgelöstund liquidiert,kann aberdie Löschung mangelsZustimmung derSteuerverwaltung noch nichterfolgen, kannder Abschlussder Liquidation durchZwischenpublikation imSHAB bekanntgemacht werden; diesePublikation beendigtdie arbeitgeberähn- liche Stellung des****Gesellschafters.

Assicurazione controla disoccupazione.Funzione similea quella deldatore dilavoro diun membro****della SRL.

  • Se una SRL viene sciolta e liquidata, ma la cancella- zione nonpuò ancoraaver luogoin seguitoal mancato assensodell’autorità fiscale,è possibilerendere notala chiusura della liquidazione tramite unapubblicazione intermedia sulregistro dicommercio; questapubblica- zione mettefine allafunzione similea quelladel datore dilavoro delmembro della****società.

Erwägungen:

3. a) Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die

Beschwerdeführerin per 30. April 2002 das Geschäftslokal gekündigt und das Geschäftsvermögen liquidiert hatte. Sie wollte das Geschäft liquidieren, um einen Konkurs abzuwenden. Mittels Zeitungsinsera- tes wurde sodann bekannt gemacht, dass die Boutique am 20. April geschlossen werde und daher das ganze Ladeninventar günstig ab- zugeben sei. Ihre eigene Arbeitsstelle hatte sie, als Gesellschafterin, ebenfalls per 30. April gekündigt. Anderes Personal gab es nicht. Am

1. Mai hatte somit die Beschwerdeführerin weder ein Geschäftslo- kal, noch weisungsgebundenes Personal, noch eine Arbeitsstelle. Die Kasse vertritt aber die Ansicht, die Beschwerdeführerin hätte je- derzeit das Geschäft reaktivieren können.

1. Es trifft zwar zu, dass die GmbH der Beschwerdeführerin noch nicht gelöscht werden konnte, obwohl die Gesellschaft liqui- diert und das Geschäft definitiv geschlossen wurde. Die Löschung ist erst dann möglich, wenn die kantonale Verwaltung für die direk- te Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die ge- schuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG). Man- gels Zustimmung der Steuerverwaltung kann die Löschung nicht erfolgen. Bis die Steuerverwaltung einen Entscheid fällt, kann es ei- nige Zeit dauern, und dies kann nachteilige Folgen für die eingetra- genen Personen haben, da ein bestehender Eintrag einen Rechts-

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schein erweckt, welcher den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht. Um die negativen Folgen dieser Praxis zu vermeiden, hat sich jedoch, wie das kantonale Handelsregisteramt unter Hinweis auf Küng/Meisterhans, Handbuch für das Handelsregister, Band II, 2.A., Muster 35500, dem Gericht bestätigt hat, die Praxis der Zwischen- publikation gebildet. Damit ist es möglich, im Handelsamtsblatt pu- blizieren zu lassen, dass die Liquidation zwar beendet ist, die Lö- schung hingegen aus den oben genannten Gründen aufgeschoben wurde. Mit dieser Publikation wird rechtswirksam kundgetan, dass die Liquidation abgeschlossen ist, ohne dass die endgültige Lö- schung abgewartet werden muss. Ist die Liquidation abgeschlossen, sind zwingend die Gesellschafter auch abgefunden (Art. 823 in Ver- bindung mit Art. 745 Abs. 1 OR). Damit ist aber ihre Möglichkeit, auf die Gesellschaft irgendwelchen Einfluss zu nehmen, namentlich ar- beitgeberähnlich zu wirken, beendet, zumal die Löschung rein de- klaratorischen Charakter hat (Stäubli, Basler Kommentar, ad Art. 746 OR, N. 1). Wäre die Beschwerdeführerin richtig und umfassend in- formiert worden, hätte sie ohne Zweifel eine solche Zwischenpubli- kation veranlasst. (An dieser Stelle sei noch zuhanden der Vorinstanz bemerkt, dass ab dem 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den AllgemeinenTeil des Sozialversicherungsrechts in Kraft tritt. Gemäss dessen Art. 27 obliegt allen Versicherungsträgern und Durchfüh- rungsorganen der einzelnen Sozialversicherungen eine umfassen- de Aufklärungs- und Beratungspflicht. Diese Pflicht darf heute schon als weitgehend ungeschriebener Grundsatz der Leistungsverwal- tung bezeichnet werden.) Bei einer solchen Eintragung hätte die Kas- se die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht ver- neinen können. Die Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG will nämlich vom Anspruch auf Entschädigung lediglich diejenigen Arbeitnehmer ausschliessen, die tatsächlich eine arbeitgeberähnliche Stellung ha- ben, weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, den anspruchsbegründenden Sachverhalt herbeizuführen und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen.

Im vorliegenden Fall war jedoch ein solches Vorgehen nach der Liquidation des Geschäftes für die Beschwerdeführerin gar nicht mehr möglich. Das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleich- heit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 106 Ia 275; 103 Ia 245; 94 I 654). Soweit eine un- terschiedliche Behandlung in relevanten tatsächlichen Verschieden- heiten begründet liegt, ist sie mit dem Rechtsgleichheitsgebot ver- einbar.

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1. Im Lichte der obigen Ausführungen rechtfertigt es sich nicht, auch wenn eine Zwischenpublikation nicht beantragt wurde, die Anspruchsberechtigung der Versicherten zu verneinen. Bei ei- ner solchen Konstellation kann die Kasse nicht lediglich auf ein ein- ziges formales Kriterium wie den Handelsregistereintrag abstellen. Alle tatsächlichen Umstände des Falles sprechen nämlich dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit effektiv und endgültig aufgegeben hat. Für diese Schlussfolgerung spricht auch die Tatsache, dass sie sich um Arbeit bemüht und ab dem 14. Juni 2002 auch eine Stelle gefunden hat. Dabei kann auch nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden. Das Geschäft wie- der in Betrieb zu setzen war allerhöchstens rein theoretisch mög- lich, praktisch für die Beschwerdeführerin aber ausgeschlossen. Die Ansicht der Kasse ist in dieser konkreten Situation zu formalis- tisch und entspricht nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.

2. Aufgrund der gesamten Umstände ist erstellt, dass die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2002 zu Unrecht verneint wurde. Die angefochtene Verfügung wird unter Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. S 02 179Urteil vom 25. Oktober 2002

Arbeitslosenversicherung. Pendlerkostenbeiträge. Zeit- punkt des Beginns der Bezugsdauer. Berechnung der 6-monatigen Bezugsdauer bei vorübergehendem Unter- bruch des Arbeitsverhältnisses.

  • Der Beginnder Bezugsdauerfällt aufdas genaueDa- tumdes Beginnsdes Arbeitsverhältnissesund nichtauf den entsprechendenMonatsanfang; beivorübergehen- dem Unterbruchdes Arbeitsverhältnissesmit wiehier mehreren Saisonverträgenkann dieZeit desArbeitsun- terbruches nichtals Bezugsdauerangerechnet werden, sodassdie letzteresich entsprechend****verlängert.

Assicurazione controla disoccupazione.Sussidi perle spesedi pendolare.Momento dell’iniziodel periododi sussidio.Calcolo dei6 mesisussidiabili incaso d’interru-zione passeggeradel rapportodi lavoro.

  • L’inizio delperiodo disussidio corrispondealla data esattadell’inizio delrapporto dilavoro enon all’inizio delcorrispondente mese;in casod’interruzione passeg-

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Schlagwörter

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