Complaint lies against wage garnishment notice, not internal seizure protocol

PKG 2002 30Übriges Gericht03.12.2002Dismissed

Zusammenfassung

The supervisory complaint in debt enforcement was partly premature and otherwise unfounded. The court held that an internal seizure protocol and need calculation sheet are merely internal aids and not appealable acts; the complaint becomes timely only upon service of the seizure deed. By contrast, the notice of wage garnishment to the employer under Art. 99 SchKG is an appealable official measure, but it is mandatory and may be omitted only if creditors waive it. As no such waiver was shown, the complaint was dismissed.

Regest

Art. 17 SchKG, Art. 99 SchKG; appealability of enforcement acts and mandatory notice of wage garnishment. The seizure protocol and internal calculation sheets are merely internal working documents of the enforcement officer and do not constitute appealable enforcement orders; the complaint period begins with service of the seizure deed (consid. 1). By contrast, the notice of wage garnishment to the employer is an official external measure and thus an appealable order, but Art. 99 SchKG imposes it mandatorily as a protective measure. The enforcement office has no discretion to dispense with the notice; waiver is possible only if the creditors expressly forgo it. Absent such waiver, a complaint directed against the omission or execution of the notice fails on the merits (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

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d) Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden**(Aufsichtsverfahren)**

**30 –Beschwerde: anfechtbareVerfügung (Art.**17 SchKG).

  • Beschwerde istgrundsätzlich erstgegen die****Pfändungs- **urkunde undnicht schongegen dasbloss internePfän- dungsprotokoll überdie Einvernahmedes Schuldners gegeben (Erw.**1).

  • Beschwerde gegeben gegen die Anzeige der Lohn- pfändung an den Arbeitgeber gemäss Art. 99 SchKG (Erw. 1).

  • Anzeige derLohnpfändung anden Arbeitgeber**(Art. 99 SchKG).Die Anzeigeist zwingend,es seidenn, dieGläu- biger stimmeneiner «stillenLohnpfändung» zu(Erw. 2).**

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung in Kennt- nis erhalten hat, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung der relativen Vollstreckungsschranke von Art. 93 SchKG, Diesbezüglich ist fraglich, ob eine anfechtbare Verfü- gung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Denn in tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Pfändung bereits in einem Zeitpunkt anfocht, in welchem eine Pfändungsurkunde weder ausgestellt noch mitge- teilt war. Das Pfändungsprotokoll über die Einvernahme des Schuldners und das separate Blatt mit der Berechnung des Notbedarfs, welche keine Be- treibungsurkunden darstellen, und die weder dem Gläubiger noch dem Schuldner ohne weiteres zur Kenntnis gebracht werden, sind lediglich – für sich allein nicht anfechtbare – interne Hilfsurkunden im Sinne einer Ge- dächtnisstütze des Betreibungsbeamten zwecks nachmaliger Erstellung der Pfändungsurkunde, welche ihrerseits die authentische Verurkundung der Pfändung darstellt. Gibt es zwischen Pfändungsprotokoll und Pfändungsur- kunde Abweichungen, geht die dem Schuldner mitgeteilte Pfändungsur- kunde vor (Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 112 SchKG). Wenn es darum geht, ob und welche Quote des unselbständigen Erwerbseinkommens eines Schuldners gepfändet werden darf, bildet die Pfändungsurkunde das An- fechtungsobjekt, und es beginnt die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfän-

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dung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (BGE 107 III 7 E. 2). Insofern war die Beschwerde am 16. Oktober 2002 verfrüht.

Aufgrund der Aktenlage ergibt sich indessen, dass unmittelbarer An- lass für die Beschwerde die Anzeige der Lohnpfändung auf dem obligatori- schen Formular Nr. 10 an die Arbeitgeberin gemäss Art. 99 SchKG war. Darin ist eine amtliche Vorkehr im Sinne einer Verfügung mit Wirkung ge- gen aussen beziehungsweise für die Parteien zu sehen (BGE 107 III 78 E. 4, 85 III 57 E. 3), weshalb sie Anfechtungsobjekt gemäss Art. 17 SchKG sein kann. Insoweit ist daher auf die im Übrigen rechtzeitige, eine Begründung und sinngemäss auch Anträge enthaltende Beschwerde einzutreten.

1. Die Anzeige an den Arbeitgeber, die gemäss Art. 99 SchKG zu er- lassen ist, wenn der Schuldner eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (obligatorisches Formular Nr. 10), ist kein wesentlicher Bestandteil des Pfän- dungsvollzugs und nicht Gültigkeitsvoraussetzung einer Pfändung, sondern eine zum Pfändungsvollzug hinzutretende Sicherungsmassnahme (BGE 78 III 12, 83 III 5). Bei der Pfändungsanzeige gemäss Art. 99 SchKG handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Vorgabe, die nicht auf die persönliche Befindlichkeit der Betroffenen Rücksicht nehmen kann. Sie stellt eine un- aufschiebbare Sicherungsmassnahme zur Vermögenserhaltung dar, mit wel- cher der Pfändungsbeschlag bereits an der Quelle der Entstehung der ge- pfändeten Forderung durchgesetzt werden will. Der Schuldner soll gar nicht erst die Verfügungsmacht über die gepfändeten Werte erlangen und somit auch nicht in Versuchung kommen, gegen das Verfügungsverbot von Art. 169 StGB zu verstossen. Der Gläubiger hat Anspruch darauf, dass diese Anzeige unverzüglich erfolgt, da sonst der Schuldner die Wirksamkeit der Lohnpfän- dung praktisch vereiteln könnte (BGE 83 III 5 E. 2b). Sie kann auch während den Betreibungsferien und mitunter sogar bereits vor der Pfän- dung angeordnet werden. Art. 99 SchKG stellt den Erlass der Anzeige an den Schuldner der gepfändeten Forderung im Übrigen jedoch nicht in das Ermessen des Betreibungsamtes, sondern schreibt diese Anzeige allgemein vor. Die Aufsichtsbehörden können das Betreibungsamt von der Einhaltung dieser Vorschrift nicht entbinden. Das könnten höchstens die Gläubiger tun, indem sie auf die zu ihrem Schutz vorgeschriebenen Anzeigen verzichteten. Wenn das Betreibungsamt die Anzeige im Vertrauen auf Ehrlichkeit des Schuldners von sich aus unterliesse, wäre es für einen dem Gläubiger daraus allenfalls entstehenden Schaden verantwortlich (BGE 83 III 19 E. 2). Dass die Gläubiger auf die Anzeige an die Arbeitgeberin verzichtet hätten, wird hier nicht geltend gemacht. Eine so genannte «stille Lohnpfändung» kam auch angesichts der betreibungsrechtlichen Vorgänge bei der Beschwerde- führerin (act. 03.1.17) nicht in Betracht. Soweit mit Beschwerde die Anzeige an die Arbeitgeberin gerügt wird, ist sie folglich abzuweisen. SKA 02 28Entscheid vom 3. Dezember 2002

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