Higher basic amount for single-parent debtor in debt enforcement

PKG 2001 33Übriges Gericht06.11.2001

Zusammenfassung

The court held that, in the debt-enforcement subsistence minimum, a single parent with support obligations is entitled to the higher basic amount of CHF 1,250. It rejected the view that the amount should be reduced to CHF 1,100 because the children's needs, housing costs, and surplus allocation are considered elsewhere. The court emphasized that the debtor's own additional expenses from fulfilling support duties are not covered by the children's basic needs.

Regest

Art. 276 Abs. 2 ZGB; debt-enforcement subsistence minimum; single parent with support obligations: the basic living-expenses amount is higher than for a single person. The higher amount is justified by the debtor's own additional expenses arising from the exercise of custody/support duties, which are not covered by the children's basic needs. The subsistence minimum is calculated independently of any surplus distribution; equality of treatment does not require reducing the single-parent basic amount to the single-person amount (consid. 5c).

Gesamter Gesetzestext

PKG 2001

33 –Eheschutz. Derdem alleinerziehendenEhegatten mitUn- terstützungspflichten in der Grundbedarfsberechnung an-

zurechnende Grundbetragist höherals derGrundbetrag für Alleinstehende,weil demAlleinerziehenden durchdie Wahrnehmungder Unterstützungspflichteigene Aufwen-dungen anfallen,die nichtdurch denGrundbedarf der****Kin- der abgedeckt sind.

Ausden Erwägungen:

5.c) Bei der Bemessung des Grundbetrages in der Bedarfsberech- nung wird nach Ziff. I. der Richtlinien für einen alleinstehenden Schuldner ein Grundbetrag von Fr. 1100.– und für einen alleinerziehenden Schuldner mit Unterstützungspflichten ein solcher von Fr. 1250.– angerechnet. Soweit die Vorinstanz der Rekurrentin unter Hinweis auf die zusätzliche Berück- sichtigung des Bedarfs der Kinder bei deren Grundbedarf, der Wohnungs- miete und der Überschussbeteiligung nur einen Betrag von Fr. 1100.– an- rechnete, kann ihrer Argumentation nicht beigepflichtet werden. Zum einen errechnet sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum unabhängig von einem allfälligen Überschuss. Die Höhe des Grundbetrages kann daher gar nicht vom Überschuss und der hiefür festgelegten Verteilung abhängig sein. Zum anderen ist der höhere Betrag für den Alleinerziehenden mit Unter- stützungspflichten gerechtfertigt, weil bei ihm selbst durch die Wahrneh- mung der Unterstützungspflicht noch weitere, eigene Aufwendungen an- fallen, die nicht durch den Grundbedarf der Kinder abgedeckt sind. Als alleinerziehend gilt im Übrigen der Ehegatte, dem die Obhut über mindes- tens ein unmündiges Kind zusteht (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Wie bereits erwähnt, wurden die Empfehlungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichts- behörde mit Kreisschreiben vom 17. Januar 2001 per 1. März 2001 als Richt- linien übernommen. Danach erhält der alleinerziehende Ehegatte zusätzlich zum Grundbetrag der Kinder einen Grundbetrag von Fr. 1250.–; der Um- stand der Alleinerziehung hat gewissermassen erhöhende Reflexwirkung auf den Grundbetrag des alleinerziehenden Ehegatten (vgl. auch Empfeh- lungen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, November 2000). Daraus geht auch hervor, dass aus dem Gleichbehand- lungsgebot entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Herabsetzung des Grundbetrages für einen Alleinerziehenden mit Unterstützungspflichten auf Fr. 1100.– begründet werden kann.

PZ 01 153Verfügung vom 6. November 2001

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Schlagwörter

debt enforcementsubsistence minimumsingle parentbasic amountsupport obligationsequalitysurplus distribution