Waiver of public oral appeal hearing in criminal cases

PKG 2001 19Übriges Gericht16.05.2001Confirmed

Zusammenfassung

The court states that Article 6(1) ECHR extends the right to a public hearing to criminal appeal proceedings. An appellate court may forgo an oral hearing only in limited situations, notably where the first instance was public, the appeal raises only legal or easily reviewable factual questions, no reformatio in peius is at stake or the matter is minor, no personal assessment is needed, and no overriding public interest opposes non-public proceedings. A waiver by the accused is valid only if expressly declared or unmistakably implied by silence.

Regest

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 144 Abs. 1 und 3 StPO; öffentliches Berufungsverfahren im Strafprozess; Voraussetzungen des Verzichts auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Das Öffentlichkeitsgebot erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Strafverfahren einschließlich des Rechtsmittelzuges. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, namentlich wenn die erste Instanz öffentlich verhandelt hat, nur Rechtsfragen oder leicht aktenmässig beurteilbare Tatfragen zu prüfen sind, keine reformatio in peius droht oder die Sache von geringer Tragweite ist und keine Fragen zur Person oder zum Charakter der betroffenen Person zu beurteilen sind; zudem darf kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Ein Verzicht des Betroffenen auf die öffentliche Berufungsverhandlung ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Schweigen eindeutig ergibt.

Gesamter Gesetzestext

PKG 2001

19 –Berufung; mündlicheVerhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 144 Abs. 1 StPO). Voraussetzungenfür einen Verzichtauf

eine mündliche Berufungsverhandlung.

Aus den Erwägungen:

2. Art. 144 Abs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren vor, dass der Kantonsgerichtspräsident eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn die persönliche Befragung des Verurteilten oder Freigesprochenen für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft

der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billi- ger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der um- fassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrens- öffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfah- rens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Beru- fungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheit ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechts- mittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsäch- lich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, fer- ner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von gerin- ger Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charak- ter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.b; ZGRG 2/99 S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen- stehen. Der Betroffene kann auch auf die öffentliche Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt.

SB 01 31Urteil vom 16. Mai 2001

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