Eventual intent in mistaken shooting of game

PKG 2000 23Übriges Gericht22.11.2000Dismissed

Zusammenfassung

The appellate court held that hunter W. acted with eventual intent when he shot a chamois buck instead of the permitted doe. Although direct intent was excluded, the court found that W. identified the game inadequately from the front in heavy rain, at long distance, without sufficient caution. Because the buck was clearly recognizable as male and W. could have waited to inspect the animal properly, he accepted the risk of violating the hunting rules. The appeal was therefore dismissed and the conviction upheld.

Regest

Art. 47 Abs. 1 KJG; Art. 18 StGB; eventual intent in hunting cases where the hunter inadequately identifies game: Eventualvorsatz is present if the hunter, despite objectively insufficient identification and absent time pressure, recognizes the possibility of shooting an inadmissible animal and accepts that risk. The court may infer the inner attitude from external circumstances; it is enough that the offender is content to proceed despite the foreseeable possibility of a statutory violation (consid. 1). Mere negligence is excluded where the game was clearly distinguishable and additional caution was required by the weather and visibility conditions.

Gesamter Gesetzestext

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weidgerecht bezeichnet werden müssten. Die Aasfresser würden im Übrigen sehr schnell die herumliegenden Aufbrüche aufräumen.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Leitfaden für Bündner Jäger (Jagd- und Fischereiinspektorat, Dr. Peider Ratti, Disen- tis 1986; III, S. 1) bedeutet weidgerecht jagen, die Jagd nach bestem Wissen und Gewissen, nach Gesetz und Vorschriften sowie nach überliefertem Brauchtum auszuüben. Der Ausdruck «weidmännisch» und «weidgerecht» bedeute immer, dass der Jäger bei der Jagdausübung die Achtung gegenüber dem Wilde zu wahren habe. Der Kantonsgerichtsausschuss geht in Überein- stimmung mit dem Berufungskläger davon aus, dass das Liegenlassen von Aufbruch für sich allein nicht als unweidmännisches Verhalten bezeichnet werden kann. Tatsächlich entspricht es überliefertem Brauchtum auf der Bündner Hochjagd, den Aufbruch zurückzulassen, damit Füchse und Aas- fresser diese Reste verzehren können. Als unweidmännisch im Sinne des Gesetzes muss hingegen die Tatsache qualifiziert werden, dass M. das Mur- meltierkätzchen vor dem Bau liegen gelassen hat. Solches Verhalten zeugt von einer geringen Achtung gegenüber dem erlegten Tier. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Murmeltiere familienweise in streng abge- grenzten Wohngebieten leben.Wenn nun ein totes Familienmitglied vor dem Bau liegen gelassen wird, stört dies die Kolonie und die soziale Struktur wird durcheinander gebracht. Es wäre mit wenig Aufwand verbunden gewesen, das erlegte Tier aufzuheben und an einem anderen Ort zugedeckt liegen zu lassen, so dass auch Unbeteiligte daran keinen Anstoss nehmen können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht M. der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 KJG für schuldig befunden.

SB 00 76Urteil vom 22. November 2000

– Jagdrecht;(eventual-)vorsätzliche und fahrlässigeWider- handlung gegen****das Jagdgesetz (Art. 47 Abs. 1 und 2 KJG; Art. 18 StGB). Eventualvorsatzin casubejaht beieinem Jäger,der –weil erdas Tierlediglich vonvorne undleicht nach untenangesprochen hat****– einenGämsbock stattder erlaubtenGämsgeiss erlegthat.

Erwägungen:

1. Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu ver- halten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Jagd und den Wildschutz im Kanton Graubünden; KJG; BR 740.000). Gemäss den Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/ B, Kontingente Ziff. 1) darf der Gämsbock erst nach Abschuss einer erlaubten Gämsgeiss erlegt werden.

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1. Vorliegend steht in objektiver Hinsicht fest, dass der Berufungs- kläger mit dem Abschuss eines Gämsbockes vor der Gämsgeiss gegen die Jagdbetriebsvorschriften 1999 (I/B, Kontingente Ziff. 1) verstossen hat. Hauptthema der vorliegenden Berufung bildet die rechtliche Subsumtion des geschilderten Tatbestandes in subjektiver Hinsicht. Während die Vorinstanz eine eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG be- jaht, liegt nach Auffassung des Berufungsklägers fahrlässige Begangenschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 KJG vor. Im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass der Beru- fungskläger mit direktem Vorsatz, also mit Wissen und Willen, den Gämsbock vor der Gämsgeiss erlegt hat. Zu prüfen ist mithin, ob W. eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 18 StGB gehandelt hat oder ob er einem Sachverhaltsirrtum in Sinne von Art. 19 StGB unterlegen ist und ob dieser Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre, was eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG zur Folge hätte. Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtspre- chung vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Er- füllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch will (BGE 105 IV 14,1 77; 109 IV 151). Für diese Form des Vorsatzes ist es typisch, dass der eingetretene Erfolg zwar nicht erwünscht ist, jedoch für den Fall seines Eintretens hingenommen wird (BGE 103 IV 68; Stratenwerth, Schweizeri- sches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, S. 165 f.). Ein ausdrückliches Billigen oder Gutheissen ist denn auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig. Eventualvorsätzlich handelt mithin, wer den Eintritt der objektiven Merkmale eines Straftatbestandes für möglich hält und diesen Erfolgseintritt zwar nicht wünscht, aber hinzunehmen bereit ist (Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechtes I, Bern 1982,

S. 195 ff.; Rehberg, Strafrecht I, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 67). Rückschlüsse von

äusseren Umständen auf den inneren Willen im Rahmen der Beweiswürdi- gung sind in diesem Zusammenhang unentbehrlich, wie sich nur dadurch die inneren Vorgänge beim Täter äusserlich manifestieren (vgl. hiezu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 55; BGE 119 IV 248 und BGE 121 IV 253). Der Kantonsgerichtsausschuss hat in einer reichhaltigen Rechtsprechung (vgl. PKG 1991 N 39 mit weiteren Hinweisen) festgehalten, dass derjenige Jäger, welcher gleichsam blindlings einen Schuss abgibt, ohne sich genau zu vergewissern, ob er auf ein vorgängig angesproche- nes Tier schiesst, sich mit der gesetzwidrigen Tötung des Wildes abfindet und mithin eventualvorsätzlich handelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Gericht in tatsächlicher Hinsicht jeweils davon aus, dass der Jäger das Wild ohne genügende vorgängige Ansprache geschossen hatte, wenn es sich au- genfällig von einem jagdbaren Tier unterschied (zum Beispiel Abschuss eines

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11⁄2-jährigen Rehspiessers mit Stangenlängen von 2 cm respektive 4,7 cm an- statt eines Sechser-Bockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 28. Mai 1986 i.S P.G., SB 25 / 86; Abschuss einer 11⁄4-jährigen Rehgeiss anstatt eines Sechser-Bockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 17. August 1988 i.S. E.T., SB 37 / 88; PKG 1991 Nr. 39; PKG 1993 Nr. 27).

1. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist festzuhalten, dass der von W. erlegte Gämsbock zweifelsfrei ein bocktypi- sches Erscheinungsbild aufwies: sichtbarer Pinsel, gut gekrümmte Krickel mit starker Basis und ein Gewicht von 24 kg (sauber aufgebrochen). Somit kann vorliegend keine Rede davon sein, dass sich der erlegte Gämsbock nicht au- genfällig von einer Gämsgeiss unterschieden hätte. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass W. das Tier bei starkem Regenfall im offenen Gelände von vorne und leicht nach unten auf eine Distanz von rund 130 m angespro- chen hat. Das Ansprechen des Gämswildes muss im vorliegenden Fall als un- zulänglich qualifiziert werden. Es genügt nicht, das Tier lediglich von vorne und leicht nach unten anzusprechen. Nach der konstanten Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschusses ist vielmehr erforderlich, dass der ganze Körper des Gämswildes angesprochen wird. Das Tier muss in seiner ganzen Breite beobachtet werden. Hätte W. gewartet, bis sich das Wild gewendet hätte, so hätte er erkennen müssen, dass die vermeintliche Gämsgeiss kein Gesäuge aufwies. Ebenso hätte er den beim besagten Gämsbock gut sichtba- ren Pinsel wahrnehmen müssen. Das Wild war nicht auf der Flucht, weshalb der Berufungskläger auch nicht unter Zeitdruck stand, um das Wild fach- gemäss anzusprechen. Ferner hätte W. berücksichtigen müssen, dass bei star- kem Regen die Sicht eingeschränkt ist, was erhöhte Vorsicht erfordert. Indem W. das Gämswild ungenügend angesprochen hat, hat er in Kauf genommen,

einen Gämsbock anstelle der erlaubten Gämsgeiss zu erlegen, was als even- tualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 18 StGB zu qualifizieren ist.

1. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz W. mit zutreffenden Erwägungen zu Recht des (eventual)vorsätzlichen Erle- gens eines Gämsbockes vor der weiblichen Gämse im Sinne der Jagdbe- triebsvorschriften 1999 (Abschnitt Ib) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verurteilt hat. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

SB 00 36Urteil vom 7. Juni 2000

**– Jagdrecht;Abschussliste (Art. 18 KJG; Art. 23 AB zum KJG). DieAbschussliste stelltkeine Urkundeim Sinnevon Art. 110Ziff. 5StGB dar;**unrichtige Eintragungen (in casu Eintragung einer falschen Höhenangabe) erfüllen daher den Straftatbestand der Fälschung von Ausweisen****gemäss Art.252 StGBnicht.

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Schlagwörter

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