Entscheid vom 28. September 2023
Referenz KSK 23 75
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Cavegn und Richter
Dörig, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser
Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
gegen
B._____ AG
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Konkurs
Anfechtungsobj. Konkursentscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichterin, vom 08.08.2023, mitgeteilt am 08.08.2023 (Proz. Nr. 335-2023-156)
Mitteilung 28. September 2023
A. Die A._____ GmbH (vormals: C._____ GmbH) mit Sitz in D._____ ist seit dem 25. Mai 2009 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Sie bezweckt den Handel mit Waren aller Art in eigenem Namen und im Namen Dritter, insbesondere mit Fahrzeugen aller Art.
B. Auf Gesuch der B._____ AG eröffnete das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 8. August 2023 den Konkurs über die A._____ GmbH. Grundlage waren Forderungen der B._____ AG gegen die A._____ GmbH über CHF 12'924.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2022 (Rechnung), CHF 753.90 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2023 (Rechnung), CHF 1'507.80 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2022 (Rechnung), CHF 753.90 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2023 (Rechnung) sowie CHF 224.80 (Betreibungskosten).
C. Gegen die Konkurseröffnung erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. August 2023 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Das Rechtsbegehren lautet folgendermassen:
1. Es sei die Konkurseröffnung des Regionalgerichts Plessur gemäss dem Konkursentscheid vom 8. August 2023 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
D. Mit Verfügung vom 25. August 2023 wurde der Beschwerde einstweilen in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als der Konkurs eröffnet bleibt, bis auf Weiteres jedoch Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben und bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aufrecht zu erhalten sind. Gleichzeitig wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Die Beschwerdeführerin wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 aufgefordert, der in der Folge fristgerecht einging.
E. Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reichte trotz gerichtlicher Aufforderung vom 25. August 2023 keine Beschwerdeantwort ein.
F. Das Verfahren ist spruchreif.
1. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung ist die Beschwerde zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
2. Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung.
2.1. Damit der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung vorliegt, muss die betriebene Schuld samt Zins und Kosten hinterlegt sein. Zu den Kosten gehören zunächst sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnung und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung. Weiter dazu gehören aber auch die Kosten des angefochtenen Konkursentscheides sowie jene des Konkursamtes, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen (statt vieler KGer GR KSK 21 94 v. 20.1.2022 E. 3.1).
2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe am 15. August 2023, mithin nach der Konkurseröffnung, die Forderung der Beschwerdegegnerin von CHF 17'600.00 über das Einzelunternehmen des wirtschaftlichen Eigentümers der Beschwerdeführerin, die E._____, F._____, bezahlt. Dieser Betrag beinhalte neben den Betreibungskosten auch die Gerichtskosten von CHF 200.00 gemäss dem angefochtenen Konkursentscheid vom 8. August 2023 (act. A.1, S. 3).
2.3. Durch Quittung ist belegt, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2023 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur für die Betreibung, die zur vorliegenden Konkurseröffnung geführt hatte, eine Zahlung von CHF 17'600.00 leistete (act. B.2). Dieser Betrag deckt die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten, die Gerichtskosten des Regionalgerichts Plessur sowie die Kosten des Konkursverfahrens (act. D.4). Damit ist der gesamte Betrag gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinterlegt. Der Beschwerdegegnerin kann somit der Vorschuss von CHF 2'500.00, den sie für das Konkursverfahren geleistet hat (vgl. act. B.0, E. 2), vollumfänglich zurückerstattet werden.
2.4. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 16. August 2023 explizit auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe (act. A.1, S. 3). Da vorstehend bereits der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung bejaht wurde, erübrigt sich eine vertiefte Prüfung eines allfälligen Verzichts auf die Durchführung des Konkurses seitens der Gläubigerin.
3. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzulegen vermag.
3.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (statt vieler BGer 5A_108/2021 v. 29.9.2021 E. 2.2 m.w.H.).
3.2. Die Beschwerdeführerin hat einen Betreibungsregisterauszug vom 24. August 2023 (act. B.21) ins Recht gelegt. Dieser führt seit dem Jahr 2020 insgesamt 29 Betreibungen auf. Abzüglich der Konkursforderung der Beschwerdegegnerin sind gegenwärtig noch neun Betreibungen aktuell, die sich auf einen Gesamtbetrag von CHF 31'935.00 belaufen und sich folgendermassen gruppieren lassen:
Eine Betreibung in Höhe von CHF 968.10 betrifft Sozialversicherungsbeiträge (AHV-Ausgleichskasse). Gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG unterliegt diese Forderung nicht der Konkursbetreibung.
Zwei Betreibungen in Höhe von CHF 770.10 (G._____ AG) sowie CHF 2'075.10 (H._____ AG) sind durch Rechtsvorschlag eingestellt.
In einer Betreibung in Höhe von CHF 1'065.60 (I._____) wurde bislang der Zahlungsbefehl zugestellt (act. D.4).
In fünf weiteren Betreibungen wurde bereits der Konkurs angedroht. Es handelt sich um folgende Beträge: CHF 24'447.70 (J._____), CHF 1'366.00 (K._____ AG), CHF 500.00 (L._____ GmbH), CHF 392.40 (M._____ AG) und CHF 350.00 (N._____). 3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht vor diesem Hintergrund geltend, sie habe unter Hinweis auf die Schuldnerinformation vom 8. August 2023 (act. B.1) mit Valuta vom 17. August 2023 Zahlungen in Höhe von CHF 262.70 an die K._____ AG, CHF 622.40 an die L._____ GmbH, CHF 475.25 an die M._____ AG, CHF 1'044.15 an die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, CHF 458.35 an den N._____ und CHF 1'249.15 an I._____ geleistet. Bezüglich der Forderung der J._____ sei eine Abzahlungsvereinbarung getroffen worden und die Gläubigerin habe erklärt, dass bei Einhaltung des Zahlungsplans kein Konkursbegehren gestellt werde. Am 17. August 2023 sei eine Zahlung in Höhe von CHF 12'112.00 an die J._____ erfolgt. Ferner seien auch die Forderungen der H._____ AG in Höhe von CHF 2'270.05, der G._____ AG in Höhe von CHF 194.20 sowie der O._____ GmbH in Höhe von CHF 192.95 beglichen worden. Dies sei den entsprechenden Bestätigungen der Gläubiger zu entnehmen. In der Betreibung von P._____ in Höhe von CHF 2'954.65 sei Rechtsvorschlag erhoben worden, da sich diese Forderung gegen die E._____ GmbH und nicht gegen sie – die Beschwerdeführerin – richte. Überdies sei die Lohnforderung durch jene Gesellschaft bezahlt worden (act. A.1, S. 3 f.).
3.3.2. Aus der Steuererklärung 2021 gehe weiter hervor, so die Beschwerdeführerin weiter, dass sie im Jahr 2021 einen Reingewinn von CHF 7'797.00 bei einem Gewinnvortrag von CHF 54'255.00 erwirtschaftet habe, wobei das Eigenkapital mit CHF 84'772.00 ausgewiesen worden sei. Gemäss dem Abschluss für das erste Quartal 2023 sei ein Eigenkapital von CHF 155'348.68 bzw. ein Gewinn von CHF 53'718.07 ausgewiesen. Gemäss der Debitorenliste seien ferner im Zeitraum vom 15. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2023 Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 214'901.64 in Rechnung gestellt bzw. vereinnahmt worden. Es sei deshalb wohl sichergestellt, dass sie auch in Zukunft ihren Verbindlichkeiten werde nachkommen können und so ein Konkurs auch weiterhin vermieden werden könne. Diesbezüglich sei ebenfalls auf den aktuellen Betreibungsregisterauszug sowie den Kontoauszug des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 23. August 2023 verwiesen, wonach ein Saldo in Höhe von CHF 35'586.35 zu ihren Gunsten ausgewiesen sei. Folglich sei ihre Zahlungsfähigkeit vorliegend zumindest glaubhaft gemacht worden (act. A.1, S. 5).
3.4.1. Die Beschwerdeführerin hat keine Aufstellungen oder Belege eingereicht, die über zurzeit vorhandene liquide Mittel Aufschluss geben würden. Der von ihr ins Recht gelegten Zwischenbilanz des ersten Quartals 2023 ist zu entnehmen, dass die flüssigen Mittel am Stichtag CHF 89'746.00 betragen hätten (act. B.18). Da die Zwischenbilanz jedoch offenbar nicht durch Revision geprüft wurde, lassen sich die Richtigkeit dieser Zahlen und damit die verfügbaren liquiden Mittel der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen. Immerhin finden sich in den Akten aber diverse Belege, wonach die Beschwerdeführerin bzw. das Einzelunternehmen des an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigten (E._____, F._____) nach der Konkurseröffnung am 8. August 2023 die Mehrheit der noch offenen, in Betreibung gesetzten Forderungen direkt an die betreffenden Gläubiger oder zuhanden des Betreibungs- und Konkursamtes bezahlt hat. So weisen sowohl der Kontoauszug des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 23. August 2023 (act. B.20) als auch die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Zahlungsbestätigungen der Bank aus, dass am 15. bzw. 17. August 2023 folgende Zahlungen an das Betreibungs- und Konkursamt geleistet wurden: CHF 17'600.00 betreffend die Betreibung der Beschwerdegegnerin (act. B.2), CHF 262.70 betreffend die Betreibung der K._____ AG (act. B.5), CHF 622.40 betreffend die Betreibung der L._____ GmbH (act. B.6), CHF 475.25 betreffend die Betreibung der M._____ AG (act. B.7), CHF 1'044.15 betreffend die Betreibung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (act. B.8), CHF 458.35 betreffend die Betreibung des N._____ (act. B.9), CHF 1'249.15 betreffend die Betreibung der I._____ (act. B.10) sowie CHF 12'112.00 betreffend die Betreibung der J._____ (act. B.11; A.1, S. 4).
3.4.2. Auch die in Betreibung gesetzte Forderung der H._____ AG in Höhe von CHF 2'075.10 wurde gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. A.1, S. 4) sowie gemäss dem Einverständnis der Gläubigerin zur Löschung der betreffenden Betreibung (act. B.13) in der Zwischenzeit beglichen. Dasselbe gilt für die in Betreibung gesetzte Forderung der G._____ AG in Höhe von CHF 770.10. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie den entsprechenden Belegen wurde die noch ausstehende Restforderung von CHF 194.20 zwischenzeitlich bezahlt (act. A.1, S. 4; B.14; B.1, S. 2). Auch bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderung der O._____ GmbH sowie von P._____ ist gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. A.1, S. 4) sowie den eingereichten Belegen (act. B.15; B.16) davon auszugehen, dass diese in der Zwischenzeit beglichen wurden. Im Betreibungsregisterauszug vom 24. August 2023 (act. B.21) sind die beiden Betreibungen bereits nicht mehr ersichtlich, da diese zurückgezogen wurden (act. D.4).
3.4.3. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 24. August 2023 (act. B.21), den Schuldner-Informationen des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 8. August 2023 (act. B.1) sowie den weiteren von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Belegen geht folglich hervor, dass zwischenzeitlich mit Ausnahme der Forderung der J._____ offenbar alle in Betreibung gesetzten Forderungen bzw. Restforderungen beglichen wurden. Bezüglich der Forderung der J._____ vereinbarte die Beschwerdeführerin einen Zahlungsplan (act. B.12) und leistete am 17. August 2023 eine Teilzahlung in Höhe von CHF 12'112.00 an das Betreibungs- und Konkursamt (act. A.1, S. 4; B.11). Daraus resultiert eine Restschuld in Höhe von ca. CHF 12'335.70 (= CHF 24'447.70 – CHF 12'112.00).
3.4.4. Es ist unklar, ob zum aktuellen Zeitpunkt genügend liquide Mittel vorliegen, mit denen dieser Betrag bezahlt werden könnte. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Steuererklärung des Jahres 2021 einen Reingewinn in Höhe von CHF 7'797.00 bei einem Gewinnvortrag in Höhe von CHF 54'255.00 erzielt hat, erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Geschäftstätigkeit zukünftig einen Gewinn erwirtschaftet, mit dem sie ihre Schulden abbauen kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin seit der Konkurseröffnung am 8. August 2023 alle ausser eine der offenen, in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen hat, was ihren Zahlungswillen untermauert, und sie mit der verbleibenden Gläubigerin überdies einen Zahlungsplan vereinbaren konnte. Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal bei einem ersten Konkurs der Massstab für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit allgemein milder ist, als wenn die Schuldnerin innert kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (KGer GR KSK 21 94 v. 20.1.2022 E. 4.4). Im Ergebnis ist deshalb die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als glaubhaft bzw. zumindest als wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit anzusehen. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass – sollte es entgegen den Erwartungen zu einer erneuten Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin kommen – der Massstab in einem weiteren Konkursverfahren strenger und die Tatsache der erneuten Konkurseröffnung in einem Beschwerdeverfahren ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wäre.
4. Zusammengefasst ist die Beschwerde gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG gutzuheissen und der Konkursentscheid aufzuheben.
5. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Von diesem Grundsatz kann in gewissen Fällen abgewichen werden, indem die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).
5.1. Durch die verspätete Zahlung hat die Beschwerdeführerin sowohl die Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Sie hat daher die Gerichtskosten beider Instanzen wie auch die Kosten des Konkursamtes, soweit solche mit der Konkurseröffnung entstanden sind, zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und jene des Konkursamtes sind aus der am 15. August 2023 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur eingegangenen Zahlung der Beschwerdeführerin von CHF 17'600.00 zu beziehen. Der Beschwerdegegnerin ist der von ihr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 werden aus dem Kostenvorschuss bezogen, welchen die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht geleistet hat.
5.2. Nach dem eben Gesagten erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin. Entsprechendes gilt für die Beschwerdegegnerin, die im vorliegenden Verfahren nicht berufsmässig vertreten war und keine Beschwerdeantwort eingereicht hat, der mithin kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Konkursentscheid des Einzelgerichts am Regionalgericht Plessur vom 8. August 2023 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten der A._____ GmbH. Sie werden ebenso wie die aufgrund der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur sowie die Forderung der B._____ AG samt Zinsen und Kosten aus dem von der A._____ GmbH beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur einbezahlten Betrag von CHF 17'600.00 bezogen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag ist der A._____ GmbH durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur zurückzuerstatten.
3. Der an das Regionalgericht Plessur einbezahlte und im Umfang von CHF 2'300.00 an das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur überwiesene Kostenvorschuss von total CHF 2'500.00 ist der B._____ AG zurückzuerstatten.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der A._____ GmbH und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: