Entscheid vom 25. September 2023
Referenz KSK 23 71
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Richter
Guetg, Aktuar
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli
Werkstrasse 2, 7000 Chur
gegen
B._____ AG Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Claudio Weingart
Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
Gegenstand Pfändungsankündigung
Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 15.08.2023
Mitteilung 26. September 2023
A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) vom 13. Februar 2022, zugestellt am 17. Februar 2023, betrieb die B._____ AG A._____ in der Betreibung Nr. C._____ auf einen Betrag von CHF 1'020'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. August 2022. A._____ erhob dagegen gleichentags Rechtsvorschlag.
B. Auf Gesuch der B._____ AG hin erteilte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 4. Juli 2023 für den in Betreibung gesetzten Betrag die provisorische Rechtsöffnung. Der Entscheid wurde A._____ gleichentags mitgeteilt. Das Regionalgericht Plessur bestätigte am 9. August 2023 die Vollstreckbarkeit des Entscheids seit dem 12. Juli 2023.
C. Am 11. August 2023 ging beim Betreibungsamt Plessur das Fortsetzungsbegehren der B._____ AG ein. Hierauf stellte das Betreibungsamt Plessur in der Pfändungsgruppe Nr. D._____ die Pfändungsankündigung vom 15. August 2023 zu.
D. Mit Eingabe vom 17. August 2023 liess A._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Betreibung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur Nr. C._____ sei bis auf Weiteres einzustellen.
2. Die Einstellung sei superprovisorisch, also sofort und ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdegegners anzuordnen.
E. Mit Stellungnahme vom 31. August 2023 beantragte das Betreibungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 liess die B._____ AG folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beschwerde vom 17. August 2023 sei abzuweisen und die Betreibung Nr. C._____, Referenz E._____, sei gemäss Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 15. August 2023 fortzusetzen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zulasten des Beschwerdeführers.
G. Auf die Ausführungen in den Rechtschriften sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen. Die Sache ist spruchreif.
1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe die Einstellung der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungsamts Plessur "bis auf weiteres". Das Begehren richtet sich somit nach seinem Wortlaut nicht direkt gegen eine Betreibungshandlung oder einen diesbezüglich abschlägigen Entscheid des Betreibungsamts Plessur. Aus der Begründung geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung vom 15. August 2023 anficht, welche infolge der Unzulässigkeit des Fortsetzungsbegehrens zu Unrecht erfolgt sei (act. A.1 Ziff. II.2). Die Pfändungsankündigung stellt eine anfechtbare Verfügung dar (BGer 5A_837/2016 v. 6.3.2017 E. 3.1).
1.3. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch die Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos über ein rechtliches sowie tatsächliches Interesse an der Aufhebung der Pfändungsankündigung, hinderte dies doch den Weitergang des Betreibungsverfahrens. Zudem entfiele hierdurch die gesetzliche Fixierung des Betreibungsortes gemäss Art. 53 SchKG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
1.4. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG).
2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die provisorische Rechtsöffnung könne in einer Betreibung erst fortgesetzt werden, wenn die Rechtsöffnung definitiv geworden sei. Solange jedoch eine Aberkennungsklage eingereicht werden könne oder eine solche hängig sei, könne die Betreibung nicht weitergeführt werden. Vorliegend sei der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden und damit aufgrund der Zustellungsfiktion am 12. Juli 2023 als zugestellt zu erachten. Eine 20-tägige Frist zur Aberkennungsklage sei am 1. August 2023 abgelaufen. Es seien vorliegend jedoch die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Klagefrist gegeben und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer fristgerecht eine Aberkennungsklage einreichen werde, sei die provisorische Rechtsöffnung noch nicht definitiv geworden. Ein Gesuch betreffend Wiederherstellung der Frist sei bereits gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe den Rechtsöffnungsentscheid deshalb nicht abgeholt, weil ihm am 6. Juli 2023 in F._____ ein Garagentor wuchtig auf den Kopf gefallen sei, worauf er bewusstlos habe hospitalisiert werden müssen. Zwar sei er am 7. Juli 2023 wieder aus dem Spital entlassen worden, wobei er vom 10. bis 12. Juli 2023 jedoch wiederum habe hospitalisiert werden müssen. Auch zwischen den Spitalaufenthalten habe er den Entscheid nicht abholen können. Er sei zudem bis zum 31. August 2023 arbeitsunfähig. Nachdem ihm das Regionalgericht Plessur den Rechtsöffnungsentscheid am 3. August 2023 zugestellt habe, sei ihm die Sache wieder in den Sinn gekommen und er habe begonnen, sich um seine Rechte zu kümmern. Innert der Frist von Art. 33 Abs. 4 SchKG werde der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Klagefrist stellen und eine Aberkennungsklage einreichen. Somit sei die provisorische Rechtsöffnung noch nicht definitiv geworden und die Betreibung habe nicht fortgesetzt werden können.
2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, ein Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, könne nach Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist die provisorische Pfändung verlangen. Unterlasse es der Schuldner, eine Aberkennungsklage einzureichen oder werde diese abgewiesen, werde die provisorische Pfändung definitiv. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der Rechtsöffnungsentscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Zahlungsfrist von 20 Tagen sei eingehalten. Der Beschwerdeführer habe es unbestrittenermassen unterlassen, eine Aberkennungsklage einzureichen. Folglich sei die Rechtsöffnung definitiv geworden und könne dem Betreibungsamt kein Vorwurf gemacht werden, aufgrund des Fortsetzungsbegehrens eine Pfändungsankündigung erlassen zu haben. Für eine Sistierung des Betreibungsverfahrens gebe es keine gesetzliche Grundlage und die Pfändung sei zumindest als provisorische zu vollziehen. Im Übrigen habe es der Beschwerdeführer versäumt darzulegen, dass es ihm unverschuldet nicht möglich gewesen sei, die Fristen einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe unvollständige Unterlagen eingereicht, welche keine genügenden Rückschlüsse auf seinen gesundheitlichen Zustand zulassen würden (act. A.3).
2.3. Das Betreibungsamt Plessur führt schliesslich in seiner Stellungnahme aus, der Rechtsöffnungsentscheid betreffend die provisorische Rechtsöffnung sei seit dem 12. Juli 2023 vollstreckbar. Ein Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, könne die provisorische Pfändung verlangen. Das Betreibungsamt habe die provisorische Pfändung zu vollziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Die provisorische Pfändung werde wie die definitive vollzogen. Sie müsse dem Schuldner angekündigt werden, was mit der Pfändungsankündigung erfolgt sei. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Rechtsöffnungsentscheid sowie die Einreichung einer Aberkennungsklage würden eine provisorische Pfändung nicht hemmen. Werde die Aberkennungsklage gutgeheissen, falle die provisorische Pfändung von Gesetzes wegen dahin (act. A.2).
3.1. Gegenstand der Beschwerde ist die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes vom 15. August 2023 (act. B.8). Eine Pfändungsankündigung im Sinne von Art. 90 SchKG setzt voraus, dass zuvor das Einleitungsverfahren nach Art. 38 Abs. 2 SchKG vollständig durchlaufen sowie ein frist- und formgerechtes Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG gestellt wurde (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 89 SchKG). Die Fortsetzung der Betreibung bedingt, dass das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt in Fällen, in denen Rechtsvorschlag erhoben wurde, unter anderem vor, wenn der Rechtsvorschlag in der Folge durch Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (zum Ganzen Sievi, a.a.O.; N 6 zu Art. 88 SchKG m.w.H.).
3.2. Sofern dem Gläubiger wie im vorliegenden Fall bloss provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, kann dieser nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 SchKG unter anderem – abhängig von der Person des Schuldners – die provisorische Pfändung beantragen. Die provisorische Pfändung ist wie eine definitive zu vollziehen. Der Unterschied besteht lediglich in der Wirkung der Pfändung, beispielsweise in der Unmöglichkeit, die Verwertung zu verlangen oder einen Verlustschein zu erhalten (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 83 SchKG).
3.3. Entscheide, mit welchen ein Regionalgericht die provisorische Rechtsöffnung erteilt, werden mit deren Eröffnung vollstreckbar. Gegen Rechtsöffnungsentscheide steht nämlich nur die Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Als ausserordentliches Rechtsmittel hemmt diese die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht, weshalb ein Rechtsöffnungsentscheid mit dessen Zustellung vollstreckbar ist, es sei denn die Rechtsmittelinstanz schiebt die Vollstreckung auf (Art. 325 Abs. 2 und Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). In letzterem Fall ist der Entscheid lediglich rechtskräftig (BGer 5A_190/2023 v. 3.4.2023 E. 6.3). Somit kann die provisorische Pfändung verlangt werden, sobald der Rechtsöffnungsentscheid eröffnet wurde (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 5 zu Art. 83 SchKG), und zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unabhängig davon, ob eine Rechtsmittelfrist noch läuft oder eine Beschwerde bereits eingereicht worden ist – bezüglich letzterem zumindest soweit, als der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt wurde. Als zweite Voraussetzung für eine provisorische Pfändung muss die Zahlungsfrist von 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls abgelaufen sein, wobei der Zeitraum zwischen der Einreichung des Gesuchs und der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht hinzugerechnet wird (Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 83 SchKG). Die provisorische Pfändung ist nur in der Betreibung auf Pfändung zulässig. Sie muss beim Betreibungsamt beantragt werden. Hierfür kann das normale Formular Nr. 4 Begehren um Fortsetzung der Betreibung verwendet werden, wobei nicht angegeben werden muss, ob provisorische oder definitive Pfändung verlangt wird (Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 83 SchKG).
4.1. Vorliegend hat das Regionalgericht Plessur der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Ebenso unbestritten ist, dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer aufgrund der Zustellungsfiktion am 12. Juli 2023 eröffnet wurde. Dies stellt auch der Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede. Ebenso ist unbestritten, dass die Zahlungsfrist von 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls am 17. Februar 2023 – das Gesuch um Rechtsöffnung wurde am 1. Mai 2023 gestellt – mit Eingang des Fortsetzungsbegehrens am 11. August 2023 längstens abgelaufen ist. Damit lagen die Voraussetzungen für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens am 11. August 2023 vor, weshalb das Betreibungsamt am 15. August 2023 eine Pfändungsankündigung zulässigerweise erlassen durfte. Diese erweist sich mit anderen Worten weder als rechtsfehlerhaft noch unangemessen, weshalb die gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellung der Betreibung beantragt, ist unklar, was damit gemeint ist. Sinngemäss ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Unzulässigkeit des Fortsetzungsbegehrens ausgeht und es damit an den Voraussetzungen einer gültigen Pfändungsankündigung fehlt. Dies ist jedoch wie erwähnt nicht der Fall.
4.2. Ob die Pfändung definitiv oder provisorisch zu vollziehen ist, hat das Betreibungsamt Plessur noch gar nicht entschieden. Dies hängt vom weiteren Verlauf der vom Beschwerdeführer erwähnten Gesuche ab. Da diesbezüglich noch keine Betreibungshandlung vorgenommen wurde, kann eine allfällig unzutreffende Wahl der Pfändung zum jetzigen Zeitpunkt nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG darf zudem keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG [SR 281.35]), weshalb von einer Zusprechung der von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. September 2023 (act. G.3) anbegehrten Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'596.10 abzusehen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der B._____ AG wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor-aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: