Entscheid vom 04. April 2024
Referenz KSK 23 108
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Pally, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
B._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand Zustellung Betreibungsurkunden
Anfechtungsobj. Betreibungen des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos
Mitteilung 05. April 2024
A. Mit zwei Begehren um Betreibung auf Grundpfandverwertung vom 19. Januar 2023 liess die C._____ (fortan: C._____) beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (fortan: Betreibungsamt Prättigau/Davos) gegenüber den Solidarschuldnern A._____ und B._____ den Betrag von CHF 478'250.00 zzgl. 5% Verzugszins ab dem 30. Juni 2022 und Gebühren in Höhe von CHF 200.00 in Betreibung setzen. Am 27. Januar 2023 erliess das Betreibungsamt Prättigau/Davos die entsprechenden Zahlungsbefehle (Betreibungen Nr. D._____ und E._____).
B. Am 27. Januar 2023 ersuchte das Betreibungsamt Prättigau/Davos das Amtsgericht F._____ um rechtshilfeweise Zustellung der beiden Zahlungsbefehle an A._____ und B._____ gestützt auf das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen. Die Zahlungsbefehle wurden am 4. Februar 2023 den Solidarschuldnern zugestellt bzw. in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gelegt.
C. Gegen die beiden Zahlungsbefehle erhoben A._____ und B._____ am 14. Februar 2023 Rechtsvorschlag.
D. Auf Antrag der C._____ wurden die beiden Zahlungsbefehle Nr. D._____ und E._____ vom 27. Januar 2023 (erneut) dem Amtsgericht F._____ zur Zustellung an den jeweiligen Dritteigentümer (Ehegatten G._____) übergeben. Die Zustellung der Abschriften "Dritteigentümer" erfolgte am 11. März 2023 durch Einlegung in den zur Wohnung der Empfänger gehörenden Briefkasten.
E. A._____ und B._____ erhoben am 21. März 2023 erneut Rechtsvorschlag.
F. Mit Publikation im Kantonsamtsblatt vom _____ wurden die provisorischen Rechtsöffnungsentscheide in den Betreibungen Nr. D._____ und E._____ des Regionalgerichts Prättigau/Davos publiziert, nachdem A._____ und B._____ entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil bezeichnet hatten.
G. Mit Begehren vom 19. September 2023 ersuchte die C._____ beim Betreibungsamt Prättigau/Davos um Verwertung des Grundstückes StWE Nr. H._____. Gleichentags wurde die Gläubigerin aufgefordert, dem Betreibungsamt Prättigau/Davos einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 zu leisten. Dieser ging fristgerecht ein.
H. Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens wurde am 21. September 2023 per separate Einschreiben an A._____ und B._____ versandt. Die Zustellbescheinigungen stehen noch aus. Den Mitteilungen wurden das Formular VZG 6 beigelegt, welches den Solidarschuldnern unter Androhung der Straffolge von Art. 169 und 289 StGB den Einzug der von nun an fälligen Miet- und Pachtzinsen des Grundstückes StWE Nr. H._____ anzeigte. Ebenfalls wurden sie dazu aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen.
I. Mit Schreiben vom 24. November 2023 wurden A._____ und B._____ schliesslich aufgefordert, dem Betreibungsamt Prättigau/Davos Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, andernfalls die Schlösser ausgewechselt werden müssten. Diese Aufforderung wurde A._____ und B._____ am 27. November 2023 per Post zugestellt.
J. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 bzw. 14. Dezember 2023 reichten A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer) Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragten, sämtliche Massnahmen des Betreibungsamtes Prättigau/Davos aufgrund der nicht ordnungsgemässen bzw. gar nicht erfolgten Zustellung im Ausland umgehend aufzuheben.
K. Mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 (Datum Poststempel) beantragte das Betreibungsamt Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde.
L. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen.
1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Ob eine Verfügung nichtig ist, d.h. sie gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, verstösst, kann und muss von der kantonalen Aufsichtsbehörde demgegenüber jederzeit festgestellt werden (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGer 5A_464/2016 v. 29.8.2016 E. 4).
1.2.1. Die Beschwerdeführer verlangen in zwei Schreiben vom 7. Dezember 2023 und vom 14. Dezember 2023 die Aufhebung allerMassnahmen des Betreibungsamts Prättigau/Davos in den Betreibungen Nr. D._____ und Nr. E._____. Im Wesentlichen machen sie geltend, sie würden immer wieder per Einschreiben mit Massnahmen konfrontiert. Aufgrund des Wohnsitzes im Ausland seien diese nicht ordnungsgemäss zugestellt, sondern müssten durch ein Deutsches Gericht erfolgen (act. A.1). In einem Schreiben vom 24. November 2023 sei auch Bezug auf ein Schreiben vom 21. September 2023 genommen worden. Diese hätten sie jedoch nie erhalten (act. A.3).
1.2.2. Nachdem die Eingabe der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2023 erfolgte, waren alle Betreibungshandlungen fristgerecht angefochten, welche den Beschwerdeführern in den zehn Tagen vor der Eingabe vom 7. Dezember 2023 zugestellt worden sind. Dies betraf somit das Schreiben vom 24. November 2023, welches den Beschwerdeführern gemäss der Sendungsverfolgung am 27. November 2023 zuging (BA act. 32). Demgegenüber erfolgte die Beschwerde gegen die früheren Betreibungshandlungen verspätet. Namentlich hatten die Beschwerdeführer bereits am 14. Februar 2023 bzw. am 21. März 2023 mit der Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis von den Zahlungsbefehlen. Die zehntägige Beschwerdefrist gegen die Zahlungsbefehle gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG war entsprechend am Tag der Beschwerdeerhebung am 7. Dezember 2023 bzw. 14. Dezember 2023 längstens abgelaufen. Die Beschwerdeführer machen schliesslich in ihrer (ersten) Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2023 geltend, alle Zustellungen – d.h. neben der Aufforderung vom 27. November 2023 wohl auch die darin erwähnte Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 21. September 2023 inkl. dem beiliegenden Schreiben bezüglich dem Einzug der Miet- und Pachtzinse (VZG 6) – seien unrechtmässig erfolgt. In ihrer (zweiten) Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2023 konkretisierten bzw. ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde dahingehend, dass sie das Schreiben vom 21. September 2023 gar nicht erhalten hätten. Bei fehlerhafter Zustellung beginnt die Beschwerdefrist erst mit effektiver Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2017, N 32 zu Art. 17 SchKG). Eine frühere Kenntnisnahme der Beschwerdeführer in Bezug auf das Schreiben vom 21. September 2023 lässt sich aus den Akten nicht entnehmen, insbesondere liegt kein Zustellnachweis der Post vor. Somit begann auch die Frist von zehn Tagen zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese Zustellung – aufgrund der fehlenden tatsächlichen Kenntnisnahme – nicht zu laufen. Die Beschwerde vom 7. Dezember 2023 bzw. 14. Dezember 2023 erfolgte damit auch in Bezug auf die Betreibungshandlungen gemäss Mitteilung vom 21. September 2023 fristgerecht.
1.2.3. Soweit vorliegend die Betreibungshandlungen nicht fristgerecht angefochten wurden, kann die Beschwerde nur bezüglich der Nichtigkeit von Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 SchKG geprüft werden.
1.3. Sachlich zuständig für die Feststellung einer allfälligen Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit ist das Kantonsgericht von Graubünden als einzige kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 22 Abs. 1 und Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; [BR 220.000]). Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
1.4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden wird im Grundsatz vom Bundesrecht geregelt (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Im Übrigen regeln nach Art. 20a Abs. 3 SchKG die Kantone das Verfahren. Gemäss Art. 10 EGzSchKG richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; [BR 320.100]), soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten.
2.1. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die Betreibungen Nr. D._____ und E._____ bzw. auf alle Massnahmen des Betreibungsamts Prättigau/Davos, deren rechtsgültige Zustellung an die Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland umstritten sind. Die Beschwerdeführer machen dabei geltend, die Massnahmen des Betreibungsamtes Prättigau/Davos, welche per Einschreiben verschickt worden sind, seien aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland (Deutschland) nicht ordnungsgemäss erfolgt. Eine Zustellung hätte durch ein Deutsches Gericht erfolgen müssen, eine Zustellung per Einschreiben sei nicht rechtwirksam. Entsprechend seien alle Massnahmen des Betreibungsamtes umgehend aufzuheben. Des Weiteren ergänzen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde vom 7. Dezember 2023 am 14. Dezember 2023 dahingehend, dass sie das Schreiben vom 21. September 2023, d.h. die Mitteilung des Verwertungsbegehrens inkl. Formular – auf welches im Schreiben vom 24. November 2023 Bezug genommen wird – nie erhalten hätten (act. A.1. und A.2).
2.2. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos bringt seinerseits vor, gemäss Art. 72 SchKG erfolge die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post handle der zustellende Postbote als Betreibungsgehilfe. Die Zustellung erfolge qualifiziert. Wohne der Schuldner im Ausland, erfolge die Zustellung an ein vom Schuldner bestimmten Zustelldomizil in der Schweiz oder durch die dortigen Behörden, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsähen. Vorliegend seien die Zahlungsbefehle via Amtsgericht F._____ den Beschwerdeführern übergeben worden. Als Betreibungsurkunden würden gemäss gängiger Gerichtspraxis der Zahlungsbefehl, die Konkursandrohung und wohl auch die Pfändungsurkunde gelten. Bei der übrigen Korrespondenz sei dagegen die Zustellung per Einschreiben möglich. Im Übrigen lasse das Vorgehen der Beschwerdeführer die Vermutung zu, dass diese bloss die anstehende Versteigerung der Wohnung entgegenwirken bzw. hinauszögern wollten (act. A.3).
3. Die Beschwerdeführer beschränkten ihre Rügen auf die aus ihrer Sicht nicht rechtsgültige Zustellung von Betreibungsurkunden. Weitere Rügen erheben sie nicht. Aus diesem Grund sind nachfolgend die in den beiden Betreibungsverfahren ergangenen betreibungsrechtlichen Massnahmen auf ihre wirksame Zustellung hin zu prüfen.
3.1. Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind bestimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Sie müssen das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 18 f. zu Art. 17 SchKG; BGE 142 III 425 E. 3.3). Es handelt sich um Vorkehren, welche die Weiterführung oder den Abschluss des Verfahrens bewirken und für die Parteien bestimmte Folgen nach sich ziehen (BGE 116 III 91 E. 1). Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern ihr tatsächlicher und rechtlicher Gehalt (Cometta/Möckli, a.a.O., N 18 f. zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung gemäss Art. 17 SchKG umfasst also nicht nur Verfügungen im formellen Sinne, wie sie im Allgemeinen in der Verwaltungsrechtslehre definiert werden, sondern jegliches amtliche Handeln. Keine Verfügungen sind hingegen amtliche Handlungen eines Betreibungsamtes, die ihrer Natur nach überhaupt nicht in den Gang der Zwangsvollstreckung eingreifen. Die allgemeine Amtstätigkeit als solche, blosse Meinungsäusserungen oder Absichtserklärungen eines Vollstreckungsorgans, aber auch einfache Mitteilungen oder Berichte über den Stand des Verfahrens sind nicht durch Beschwerde anfechtbar, weil dadurch die Rechtsstellung der Personen, an die sich solche Äusserungen richten, nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt sind (BGE 113 III 26 E. 1; BGE 96 III 41 E. 2).
3.2. Die Zustellung von Zahlungsbefehlen stellt unbestrittenermassen eine betreibungsrechtliche Handlung und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG dar. Auch die Anzeige betreffend Einzug von Miet- und Pachtzinsen und die Aufforderung des Betreibungsamtes, die Wohnungsschlüssel zuzusenden, stellen betreibungsrechtliche Handlungen dar, da sie das Zwangsvollstreckungsverfahren im Hinblick auf die anstehende Versteigerung vorantreiben und für die Parteien bestimmte Folgen – Verfügungsbeschränkungen und Strafandrohung – nach sich ziehen. Fraglich kann daher vorliegend einzig sein, ob die Mitteilung des Verwertungsbegehrens eine Handlung darstellt, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführt. Dies ist zu verneinen. Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner (und den Dritteigentümer), welche innert drei Tagen zu erfolgen hat (Art. 155 Abs. 2 SchKG), stellt – jedenfalls solange darin keine zusätzlichen Anordnungen zum Verfahren getroffen werden – keine Betreibungshandlung dar. Es handelt sich eben in der Regel um eine blosse Mitteilung, die nicht in den Gang des laufenden Betreibungsverfahrens einwirkt (Marc Bernheim/Philipp Känzig/Gaudenz Geiger, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 34 zu Art. 155 SchKG).
3.3. Gemäss Art. 66 Abs. 3 SchKG erfolgt die Zustellung von Betreibungsurkunden bei ausländischem Wohnsitz des Schuldners durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Als wichtigste Rechtsquellen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen sind die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozess vom 1.3.1954 (HUe54 [SR 0.274.12]) sowie das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZUe65 [SR 0.274.131]) zu nennen. Als gerichtliche oder aussergerichtliche Urkunden in Zivil- oder Handelssachen im Sinne von Art. 1 HZUe65 sind auch die Betreibungsurkunden anzusehen, sofern sie sich auf zivilrechtliche Forderungen beziehen (BGer 5A_17/2018 v. 4.7.2018 E. 3.2.2). Im Allgemeinen, auch für das vorliegende Verhältnis Schweiz – Deutschland, bestimmt sich die Zustellung von Betreibungsurkunden im internationalen Verhältnis somit nach dem HZUe65. Gemäss Art. 2 bis 6 des HZUe65 sind die Schriftstücke grundsätzlich durch Vermittlung der von jedem Vertragsstaat zu bestimmenden zentralen Behörde zuzustellen. Art. 10 lit. a HZUe65 schliesst – unter dem Vorbehalt, dass der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt – nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Wie die Schweiz (Ziff. 5 ihrer Vorbehalte) hat Deutschland indessen (in Ziff. 4 Abs. 2 seiner Vorbehalte) ausdrücklich erklärt, dass eine Zustellung nach Art. 10 des Übereinkommens nicht stattfindet (BGE 131 III 448 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Zustellung einer Betreibungsurkunde an einen Schuldner mit Wohnsitz in Deutschland hat entsprechend rechtshilfeweise über die zuständige deutsche Behörde zu erfolgen. Die direkte postalische Zustellung an die Adresse eines in Deutschland wohnenden Schuldners ist hingegen nichtig (BGE 131 III 448 E. 2.2.3; Ilija Penon/Marc Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2017, N 17 der Vorbem. zu Art. 64-66 SchKG). Mit anderen Worten ist die qualifizierte Zustellung von anfechtbaren Betreibungshandlungen mit der Post nach den Regeln von Art. 72 SchKG nach Deutschland grundsätzlich nicht möglich bzw. unzulässig (Paul Angst/Rodrigo Rodriguez, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 17 zu Art. 66 SchKG).
3.4. Somit ist nachstehend zu prüfen, ob die bisher erfolgten Handlungen des Betreibungsamts Prättigau/Davos in den Betreibungsverfahren Nr. D._____ und E._____ überhaupt Betreibungshandlungen darstellen, und bejahendenfalls, ob deren Zustellung rechtswirksam an die Beschwerdeführer erfolgt ist.
4.1. Vorliegend ersuchte das Betreibungsamt Prättigau/Davos das Amtsgericht F._____ um Zustellung der Zahlungsbefehle an die Beschwerdeführer. Die Zahlungsbefehle, welche unbestrittenermassen Betreibungshandlungen darstellen, wurden den Schuldnern bzw. Dritteigentümern am 4. Februar 2023 bzw. 11. März 2023 zugestellt (BA act. 7, 8, 14 und 15). Die Zustellbescheinigungen des Amtsgerichts F._____ gelten als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 179 ZPO. Ausländische öffentliche Urkunden sind inländischen gleichstehend, soweit sie in der Schweiz anerkannt werden, was vorliegend aufgrund des HZUe65 (vgl. insb. Art. 6 HZUe65) der Fall ist (Flavio Lardelli/Meinrad Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 zu Art. 9 ZGB; BGE 117 III 10 E. 5c; Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 179 ZPO). Folglich hat das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit der rechtshilfeweisen Zustellung die Vorgaben erfüllt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Frage, ob die rechtshilfeweise Zustellung des Schriftstücks durch das Amtsgericht F._____ mittels Ablage im Briefkasten – was im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht beanstandet wird – rechtsgültig erfolgt ist, sich nach den in Deutschland geltenden innerstaatlichen Vorschriften richtet (BGE 107 III 11 E. 2; Art. 5 Abs. 1 Bst. a HZUe65). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts Graubünden ist diese Vorgehensweise insbesondere auch unter Berücksichtigung des ordre public zulässig (PKG 2019 Nr. 13).
4.2. Entscheidend für die Rechtmässigkeit der weiteren Zustellungen ist die Abgrenzung der rechtshilfebedürftigen Schriftstücke von den nicht rechtshilfebedürftigen Schriftstücken. Zur Diskussion stehen vorliegend die beiden Mitteilungen der Verwertungsbegehren (BA act. 23 und 24), die Anzeigen nach VZG 6 (BA act. 27 und 28), die Anzeigen nach VZG 2 (BA act. 29 und 30) sowie schliesslich das Schreiben vom 24. November 2023 (BA act. 31).
4.3. Wie erwähnt, sind zustellungsbedürftig im Sinne von rechtshilfebedürftig und deshalb im internationalen Verkehr auf dem Rechtshilfeweg zu übermitteln unter anderem Gerichtsurkunden und Betreibungsurkunden (Jolanta Kren Kostkiewicz/Rodrigo Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Bern 2014, S. 37 f.). In der Literatur ist die Abgrenzung zwischen Mitteilungen und Betreibungsurkunden kontrovers. Während die herrschende Lehre nur den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung bzw. noch die Pfändungsankündigung zu den Betreibungsurkunden zählt, sind nach einer anderen Meinung auch diejenigen Verlautbarungen, deren Kenntnisnahme durch den Schuldner unerlässliche gesetzliche Voraussetzung für den Fortgang des Betreibungsverfahrens bildet, als Betreibungsurkunden zu verstehen; dazu wären neben der Pfändungsankündigung die Pfändungsurkunde und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens zu zählen (Übersicht der Lehrmeinungen in BGer 7B.143/2002 v. 25.9.2002 E. 3). Im Einklang mit der herrschenden Lehre hat das Bundesgericht entschieden, dass jedenfalls der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung zu den Betreibungsurkunden gehören; implizit ist es wohl davon ausgegangen, dass auch die Pfändungsurkunde gemäss Art. 64 SchKG zuzustellen sei (BGE 97 III 107 E. 1; 120 III 57 E. 2a; BGE 91 III 41 E. 3 und 4). Der Rechtshilfeweg muss nach überwiegender Auffassung hingegen nicht beschritten werden, wenn es sich um eine formlose Mitteilung handelt, sog. nicht rechtshilfebedürftige Schriftstücke, an welche keine Rechtswirkungen geknüpft sind. Darunter fallen – wie bereits in E. 3.2. erwähnt – unter anderem reine Informationsschreiben zum weiteren Fortgang des Verfahrens und Schreiben ohne Säumnisfolgen (Martha Niquille, Praxis der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen – ausgewählte Fragen, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 186).
4.4. Den Beschwerdeführern wurden die beiden Verwertungsbegehren mitgeteilt (BA act. 23 und 24). Gemäss Art. 155 Abs. 2 SchKG hat das Betreibungsamt den Schuldner und allfällige Dritteigentümer binnen drei Tagen vom Verwertungsbegehren an schriftlich durch eingeschriebenen Brief oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu benachrichtigen. Unterlässt das Betreibungsamt die Mitteilung des Verwertungsbegehrens, ist die nachfolgende Verwertung anfechtbar (BGE 137 III 235 E. 3.1), was freilich nicht gilt, wenn beispielsweise ein Dritteigentümer trotz Unterlassung der Mitteilung trotzdem Kenntnis erhält (BGE 96 III 124 E. 1). Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt selbst ist jedoch keine anfechtbare Verfügung (Sven Rüetschi/Sosan Nawid/Nathalie Loretan, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2017, N 34 zu Art. 155 SchKG). Es handelt sich bei der fraglichen Mitteilung bloss um eine einfache Mitteilung über den Stand des Verfahrens. Der Schuldner bzw. die Solidarschuldner werden damit lediglich von einer nicht anfechtbaren Parteihandlung des Gläubigers in Kenntnis gesetzt. Eine derartige Orientierung ist nicht durch Beschwerde anfechtbar, da die Rechtsstellung des Schuldners dadurch nicht unmittelbar, in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt wird (KGer BL 420 14 64 v. 1.7.2014 E. 2.2). Ein Verwertungsbegehren stellt mithin auch keine Betreibungshandlung dar, welche auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden müsste. Aus diesem Grund kann die Mitteilung auch nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens – und der Feststellung einer Nichtigkeit einer Betreibungshandlung – sein. Somit ist diesbezüglich darauf gar nicht einzutreten. Nachdem im vorliegenden Fall eine Zustellung – auch auf anderem Wege – jedoch nicht nachgewiesen ist, ist dem Betreibungsamt Prättigau/Davos zu empfehlen, diese nachzuholen.
4.5. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob es sich bei den beiden Mitteilungen betreffend Einzug der Miet- und Pachtzinse und der Aufforderung zur Zutrittsgewährung (BA act. 27 und 28) um (qualifizierte) Betreibungsurkunden bzw. rechtshilfebedürftige Schriftstücke handelt, welche den Beschwerdeführern zwingend rechtshilfeweise hätten übermittelt werden müssen.
4.5.1. Hat ein Gläubiger in Fällen der Grundpfandverwertung das Verwertungsbegehren gestellt, so ist Art. 102 Abs. 3 SchKG auf das Pfand sinngemäss anwendbar (Art. 155 Abs. 1 SchKG). Demgemäss sorgt das Betreibungsamt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks. Bei der Zwangsverwaltung geht es nebst dem Einzug allfälliger Erträgnisse (Miet- oder Pachtzinsen) um die Werterhaltung des Grundstücks und dessen Ertragshandlungen. Die einzelnen Bewirtschaftungshandlungen sind in Art. 16 bis 19 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) geregelt. Sie stehen dem Betreibungsamt somit von Gesetzes wegen zu und stellen keine Betreibungshandlungen dar, welche jeweils dem Schuldner eröffnet werden müssten.
4.5.2. Zur Sicherung der Rechte des Grundpfandgläubigers – die freilich bestritten sein mögen – kann nach Massgabe von Art. 806 ZGB und in Befolgung der Vorschriften von Art. 91 und 94 VZG schon vorher eine Miet- und Pachtzinssperre angeordnet werden (BGE 117 III 33 E. 3). Gleichzeitig mit dem Erlass der Anzeigen an die Mieter (Pächter) ist dem Pfandeigentümer anzuzeigen, dass die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse infolge der gegen ihn angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung durch das Betreibungsamt eingezogen werden und dass ihm daher bei Straffolge nicht mehr gestattet sei, Zahlungen für diese Zinsforderungen entgegen zu nehmen oder Rechtsgeschäfte über sie abzuschliessen (Art. 92 Abs. 2 VZG). Dieser Anzeige ist beizufügen, dass der Pfandeigentümer, welcher die Einrede erheben will, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet-(Pacht-)zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, dies dem Betreibungsamt binnen zehn Tagen seit Empfang, unter Angabe der Gründe und der allfällig bestrittenen Teilbeträge, zu erklären hat (Art. 92 Abs. 2 VZG). Bei der Anzeige nach Art. 92 Abs. 2 VZG handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG (OG AR AB 22 1 v. 26.6.2022 E. 1.7). Das Schreiben zeitigt somit Rechtswirkungen und zwingt den Gläubiger, soweit die Einrede des Schuldners erhoben wird, zur Beschreitung des Klagewegs (Art. 93 Abs. 2 VZG). Das Schreiben weist damit nicht nur einen Orientierungscharakter auf. Es entfaltet zumindest hinsichtlich der angedrohten Rechtsfolgen auch Rechtswirkung. Entsprechend verstösst die (direkte) postalische Zustellung dieser rechtshilfebedürftigen Schreiben gegen staatsvertragliche Bestimmungen. Sie sind daher nichtig bzw. gelten als nicht zugestellt. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos wäre auch bei diesen Zustellungen – wie bei der Zustellung der Zahlungsbefehle – verpflichtet gewesen, das Amtsgericht F._____ um rechtshilfeweise Zustellung zu ersuchen. Folglich wird die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos ist gehalten, die beiden Schreiben den Beschwerdeführern via Amtsgericht zuzustellen.
4.5.3. Anders verhält es sich mit dem Schreiben vom 24. November 2023 und der Aufforderung des Betreibungsamtes Prättigau/Davos, Zutritt zur Wohnung zu gewähren, ebenfalls mit der Androhung eines Nachteils – Auswechseln der Schlösser bei nicht fristgerechter Folgeleistung – verbunden. Wie gesehen steht die Verwaltung des Grundstücks von Gesetzes wegen dem Betreibungsamt zu und es hat zur Werterhaltung für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks zu sorgen (Art. 155 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 102 Abs. 3 SchKG und Art. 16 ff. VZG). Die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Grundstücks muss nicht verfügt werden, sondern tritt von Amtes wegen ein (BGer 5A_147/2009 v. 8.4.2009 E. 2.2). Der Zutritt zum Grundstück ist eine ordentliche Verwaltungsmassnahme, welche nicht eigens verfügt werden muss. Wenn das Betreibungsamt die Beschwerdeführer zur Überlassung der Wohnungsschlüssel auffordert und bei Unterbleiben auf das weitere Vorgehen verweist, hat dieses Schreiben bloss Informationscharakter. Folglich stellt dies keine Betreibungshandlung dar, welche über den Rechtshilfeweg zugestellt werden müsste. Soweit gegen das Schreiben vom 24. November 2023 Beschwerde erhoben wurde, ist diese folglich abzuweisen.
5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Prättigau/Davos wird angewiesen, die Anzeige an die Grundeigentümer betreffend Einzug der Miet- und Pachtzinse VZG 6 rechtshilfeweise A._____ und B._____ zuzustellen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: