Beschluss vom 17. August 2022
Referenz KSK 22 36
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Guetg, Aktuar
Parteien A._____ Gesuchsteller
in Sachen
B._____
und
C._____ AG
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
gegen
D._____
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston Crapun 8, 7503 Samedan
Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis
Mitteilung 22. August 2022
In Erwägung,
dass A._____, Amtsleiter des E._____, vom Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair am 1. Juli 2022 zur Zeugeneinvernahme vom 27. Oktober 2022 in Sachen C._____ AG und B._____ gegen D._____ betreffend Forderung vorgeladen wurde,
dass A._____ mit Gesuch vom 15. Juli 2022 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden gelangte und für die Zeugeneinvernahme um Entbindung vom Amtsgeheimnis ersuchte,
dass nach Bekanntgabe der Anschriften der im fraglichen Prozess Beteiligten durch das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Prozessbeteiligten Frist zur Stellungnahme zum Gesuch gesetzt wurde,
dass Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston als Rechtsvertreterin von D._____ keine Einwände gegen die Entbindung von Amtsgeheimnis vorbrachte,
dass sich die C._____ AG sowie B._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, nicht vernehmen liessen,
dass, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, gemäss Art. 320 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Ziff. 1),
dass er gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB nicht strafbar ist, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat,
dass es sich beim Amtsleiter eines Betreibungs- und Konkursamtes zweifellos um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt,
dass dieser somit nur dann im Rahmen einer Zeugeneinvernahme ohne Risiko einer Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung aussagen darf, wenn ihn die vorgesetzte Behörde hierzu ermächtigt hat,
dass das Kantonsgericht von Graubünden, genauer dessen Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]), die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter ist (Art. 13 SchKG; Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]),
dass die Aufsicht die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG) beschlägt,
dass die Entbindung vom Amtsgeheimnis klassischerweise unter die Justiz- und Verwaltungstätigkeit fällt, wie es auch die Gerichtsorganisation für Justizpersonen vorsieht (vgl. Art. 13 GOG [BR 173.000]),
dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs damit als "vorgesetzte Behörde" im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB und Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO anzusehen ist (vgl. zum Ganzen auch KGer GR KSK 11 7 v. 4.2.2011),
dass es beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entsprechen will oder nicht,
dass der Entscheid hierüber nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der ungebrochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5 E. 3),
dass aus den Akten keine Umstände hervorgehen, welche das vorerwähnte Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess aufzuwiegen vermöchten,
dass insbesondere von den Prozessbeteiligten keine Einwände erfolgt sind,
dass dem Gesuch somit zu entsprechen ist und A._____ vom Amtsgeheimnis in der vorliegenden Angelegenheit zwecks Wahrnehmung der Zeugeneinvernahme durch das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair entbunden wird,
dass in Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis unabhängig vom Verfahrensausgang die Kosten praxisgemäss zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,
wird erkannt:
1. Der Amtsleiter des E._____, A._____, wird insoweit vom Amtsgeheimnis befreit, als er ermächtigt wird, in der Zeugeneinvernahme des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair im Prozess zwischen der C._____ AG sowie B._____ gegen D._____ betreffend Forderung die ihm gestellten Fragen zu beantworten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: