Entscheid vom 26. September 2022
(Mit Urteil 5A_798/2022 vom 15. Februar 2023 hat das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.)
Referenz KSK 22 15
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Hans Frey
Künzli Sommer Frey AG, Mühlebachstrasse 20, 8032 Zürich
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch D._____
Gegenstand Zahlungsbefehl (Betr. Nr. E._____) / Feststellung Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit
Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 21.03.2022, mitgeteilt am 24.03.2022
Mitteilung 04. Oktober 2022
A. A._____ führte am 4. April 2022 Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. E._____ in der ** ordentlichen Betreibung** des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja vom 21. März 2022 (act. B.3) mit folgendem Rechtsbegehren:
"Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 21. März 2022 (Betr.Nr. E._____) rechtswidrig, allenfalls nichtig ist. Demnach sei das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja anzuweisen die Betreibung (Betr.Nr. E._____) aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse".
B. Der B._____ beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 19. April 2022 und stellte den Antrag:
"Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann".
C. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, die aus seiner Sicht haltlos sei, verzichtete im Übrigen aber auf eine Stellungnahme.
D. A._____ erstattete am 4. Mai 2022 eine Stellungnahme, welche dem Beschwerdegegner und dem Betreibungsamt zugestellt wurde.
E. Die vorinstanzlichen Akten wie auch jene der anderen parallel pendenten Beschwerdeverfahren KSK 21 75, KSK 21 78, KSK 21 79 sowie KSK 22 14, die alle gleiche bzw. vergleichbare Beschwerdethemen betreffen, wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
1.1. Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die es keine gerichtliche Klage gibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG Beschwerde geführt werde. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103).
1.2. Im Kanton Graubünden ist das Beschwerdeverfahren einstufig; einzige kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. E._____ der Region Maloja vom 21. März 2022 schriftlich und innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht. Als Betreibungsschuldner ist er ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Auflage, Art. 17 N. 41, Basel 2021; BGE 129 III 595 E. 3).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim mit der vorliegenden ordentlichen Betreibung geltend gemachten Betrag von CHF 80'310'032.85 um rechtskräftig veranlagte Nach- und Strafsteuern handle (act. A.1 Rz. 13). Die Forderungssumme der vorliegenden Betreibung auf Zahlung sei allerdings auch in der parallelen Betreibung auf Sicherheitsleistung (Betr. Nr. G._____, act. B.2), enthalten; insoweit handle es sich um teilidentische Betreibungen (act. A.1 Rz. 22).
2.2. Der entscheidende Punkt für den Fall von Mehrfachbetreibungen ist, dass dem Beschwerdeführer durch die bereits erfolgte Arrestlegung die Verfügungsmacht über seine verarrestierten Vermögensstücke entzogen worden ist. Im Falle von "gewöhnlichen" Betreibungen hat das Einleitungsverfahren keine invasive Wirkung und die Zwangsvollstreckung wirkt erst nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens und aufgrund der nachfolgenden Pfändung auf das Vermögen des Betreibungsschuldners ein. Geht – wie hier – ein Arrest voraus, so bestehen die Auswirkungen auf das Vermögen des Schuldners schon während der Dauer des Einleitungsverfahrens. Zwar wird in der vorliegenden Konstellation mit den beiden Zahlungsbefehlen der gleiche Arrest prosequiert, so dass es einstweilen nicht zu einer Mehrbelastung kommt. Würde der Zahlungsaufforderung in der ordentlichen Betreibung für die fällige Forderung jedoch nachgekommen und die betriebene Forderung ans Betreibungsamt bezahlt, so hätte dies zwar das Erlöschen der ordentlichen Betreibung zur Folge (Art. 12 Abs. 2 SchKG), dennoch bliebe das ganze Arrestsubstrat unter Zwangsvollstreckungsbeschlag und es würde nichts freigegeben, weil das Erlöschen der "Zahlungsbetreibung" den Bestand der Betreibung auf Sicherheitsleistung nicht tangieren würde. Auch wenn es gelingen müsste, die Betreibung auf Sicherheitsleistung in einem gerichtlichen Verfahren (Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG) infolge der in der anderen Betreibung erfolgten Zahlung für den identischen fälligen Teil aufheben zu lassen, so werden die Interessen des Beschwerdeführers dennoch erheblich tangiert, ganz abgesehen davon, dass das gewählte Vorgehen dem Beschwerdegegner gar nichts nützt, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht.
2.2. Bleibt noch zu klären, wie sich dieses Ergebnis auf die vorliegende ordentliche Betreibung Nr. E._____ auf Zahlung auswirkt. Offenbar will der Beschwerdeführer beide Betreibungen aufheben lassen, weil nicht das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde bestimme, welchen der beiden Betreibungen der Vorzug zu geben sei (vgl. act. A.4). Davon ist nicht auszugehen. Der Beschwerdegegner hat die Einleitung der hier zu beurteilenden ordentlichen Betreibung für den fälligen Teil verlangt und das ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3. In Beschwerden im Sinne von Art. 17 f. SchKG können keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: