Entscheid vom 13. September 2022
(Mit Urteil 5A_797/2022 vom 15. Februar 2023 hat das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.)
Referenz KSK 22 14
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Hans Frey
Künzli Sommer Frey AG, Mühlebachstrasse 20, 8032 Zürich
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch E._____
Gegenstand Zahlungsbefehl (Betr. Nr. C._____) / Feststellung Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit
Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 21.03.2022, zugestellt am 24.03.2022
Mitteilung 04. Oktober 2022
A. A._____ führte am 4. April 2022 Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. C._____ in der ** Betreibung auf Sicherheitsleistung**des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja vom 21. März 2022 mit folgendem Rechtsbegehren:
"Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 21. März 2022 (Betr.Nr. C._____) rechtswidrig, allenfalls nichtig ist. Demnach sei das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja anzuweisen die Betreibung (Betr.Nr. C._____) aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse".
B. Der B._____ beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 19. April 2022 und stellte den Antrag:
"Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann".
C. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, die aus seiner Sicht haltlos sei, verzichtete im Übrigen aber auf eine Stellungnahme.
D. A._____ erstattete am 4. Mai 2022 eine Stellungnahme, welche dem Beschwerdegegner und dem Betreibungsamt zugestellt wurde.
E. Die vorinstanzlichen Akten wie auch jene der anderen parallel pendenten Beschwerdeverfahren KSK 21 75, KSK 21 78, KSK 21 79 sowie KSK 22 15, die alle gleiche bzw. vergleichbare Beschwerdethemen betreffen, wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
1.1. Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die es keine gerichtliche Klage gibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103).
1.2. Im Kanton Graubünden ist das Beschwerdeverfahren einstufig; einzige kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. C._____ der Region Maloja vom 21. März 2022 schriftlich und innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht. Als Betreibungsschuldner ist er ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Auflage, Art. 17 N. 41, Basel 2021; BGE 129 III 595 E. 3).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer, dass im Zahlungsbefehl der Forderungsgrund nicht genannt sei (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Stattdessen werde angeführt: *"Prosequierung des aufgrund des Arrestbefehls vom 17. Juni 2019 gelegten Arrestes beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja".*Der Arrestbefehl, der dem Beschwerdeführer nie formell eröffnet worden sei, stelle offensichtlich keinen Forderungsgrund dar (act. A.1 Rz. 21). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_861/2013 v. 15.4.2014, E. 2.2) sei u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben. Damit solle dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls ermöglicht werden, Aufschluss über den Anlass der Betreibung zu erhalten und sich informiert entschliessen zu können, die in Betreibung gesetzte Forderung anzuerkennen oder zu bestreiten (act. A.1 Rz. 22).
2.2. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer durchaus wusste und weiss, welche Forderungen mit dem Zahlungsbefehl Nr. C._____ gegen ihn geltend gemacht werden (act. A.3 Rz. 2, 3). Im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung sei keinerlei Mangel am Zahlungsbefehl auszumachen. Der Beschwerdeführer habe bekanntlich eine Beschwerde am Kantonsgericht Graubünden gegen den Vollzug des Arrestbefehls vom 17. Juni 2019 erhoben (Verfahren KSK 19 50) und dieser Beschwerde sei der betreffende Arrestbefehl vom 17. Juni 2019 beigelegt worden. Dieser enthalte folgende Angaben:
Arrestforderung
Nachsteuern und Bussen inkl. Zins bis 29. Februar 2018 pro 2005 bis 2009 in der Höhe von Fr. 136'740'000.00 nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 124'102'102.20 ab 1. März 2016
Zusätzlich mutmassliche Kosten von Fr. 3'260'000.00
Total Fr. 140'000'000.00
Forderungsurkunde
Sicherstellungsverfügung vom 27.01.2016 (zuletzt bestätigt mit rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2018, 2C_543/2018)
Das Betreibungsamt Maloja habe dem Beschwerdeführer bereits am 10. März 2022 die vom 9. März 2022 datierte Arresturkunde Nr. D._____ samt Arrestbefehl vom 17. Juni 2019 zugestellt; die bei gleichbleibender Nr. D._____ korrigierte und nochmals versandte Arresturkunde vom 17. März 2022 sei dem Beschwerdeführer, wie er selber ausführe, am 21. März 2022 zugegangen (act. B.5). Dass der Arrestbefehl vom 17. Juni 2019 der zweiten Zustellung nicht nochmals beigelegt worden sei, ändere nichts (act. A.3 Rz. 7). Am 24. März 2022 sei dem Beschwerdeführer der hier angefochtene Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. C._____ zugestellt worden (act. A.3 Rz. 9). Der Verweis im Zahlungsbefehl, dass damit der Arrestbefehl vom 17. Juni 2019 prosequiert werde, lasse sich aufgrund der Forderungen und des Zinsenlaufes mühelos erkennen und der vom Beschwerdeführer selber eingereichten Sicherstellungsverfügung zuordnen, gestützt auf welche am 17. Juni 2019 der Arrestbefehl erlassen worden sei. Auch durch die Gläubigerbezeichnung sei klar gewesen, dass es sich um die zur Sicherung der Steuerforderung verfügte Sicherheitsleistung handeln müsse (act. A.3 Rz. 10). Aus dem jahrelangen Bezugsverfahren sei die in Betreibung gesetzte Forderung dem Beschwerdeführer bestens bekannt (act. A.3 Rz. 11). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge eine knappe Umschreibung, wenn für den Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sei (act. A.3 Rz. 13 f.). Dass der Beschwerdeführer die Forderung in der Betreibung Nr. C._____ durchaus erkannt habe, zeige sich auch daran, dass er einen Vergleich zur Betreibung Nr. E._____ ziehe (act. A.3 Rz. 15.).
3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass der Hinweis auf die Prosequierung nicht direkt den Forderungsgrund nennt. Allerdings genügt es, dass nach "Treu und Glauben der Anlass der Betreibung aus ihrem Gesamtzusammenhang erkennbar wird" (Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band 1, 3. Aufl., Basel 2021, N 43 zu Art. 67 SchKG; BGer 5A_949/2019 v. 28.7.2020 E. 4.2; BGer 5A_206/2016 v. 1.6.2016 E. 2.1). Der jahrelange Rechtsstreit und der Arrestbefehl vom 17. Juni 2019, der beim Kantonsgericht Graubünden (KSK 19 50) und beim Bundesgericht (BGer 5A_1000/2020) angefochten worden war, müssen gezwungenermassen dazu geführt haben, dass dem (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer klar war, um welche Forderung es sich handelt, zumal der Entscheid des Bundesgerichtes am 1. Februar 2022 erging, womit der Arrestbefehl vom 17. Juni 2019 prominent in den Fokus gerückt wurde.
Erwähnenswert ist schliesslich BGE 141 III 173 E. 2.4, wo darauf hingewiesen wird, dass bei Ungenügen der Angaben im Betreibungsbegehren nicht einfach die Ausstellung des Zahlungsbefehls verweigert werden kann, sondern dass Gelegenheit zur Verbesserung anzusetzen wäre. Und für den Fall einer Beschwerdeerhebung, mit der ungenügende Angaben im Zahlungsbefehl geltend gemacht werden, wurde in BGE 114 III 62 E. 2 (dort: mangelhafte Gläubigerbezeichnung) entschieden, dass eine Aufhebung des Zahlungsbefehls nur dann erfolge, wenn der Mangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht behoben werde.
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert (wie bereits in KSK 21 78 und KSK 21 79 betreffend die direkten Bundessteuern) die Zulässigkeit von zwei parallelen Betreibungen (hier: die vorliegende Betreibung auf Sicherheitsleistung mit der Betreibungs-Nr.C._____, act. B.2, und die Betreibung auf Zahlung mit der Betreibungs-Nr. E._____ [KSK 22 15, act. B.3]). Er verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 100 III 41, S. 42). Das Bundesgericht lasse zwar mehrere Betreibungen für die gleiche Forderung zu, allerdings aber nur so lange, bis nicht das Fortsetzungsbegehren gestellt sei oder gestellt werden könne (act. A.1 Rz 24). Zwischen den beiden Betreibungen bestehe zumindest Teilidentität, was für den Beschwerdeführer unnötig belastend sei. Letztlich sei das auch sinn- und zwecklos (act. A.1 Rz 25).
4.2. Der Beschwerdegegner wendet ein, dass bereits im Grundsatz sowie von Anfang an keine Identität bestehe, weil es sich zum einen um eine Betreibung auf Sicherheitsleistung und zum anderen um eine Betreibung auf Zahlung handle (act. A.3 Rz. 17). Im Weiteren würden mit der Betreibung Nr. E._____ (jene auf Zahlung) rechtskräftig festgesetzt Nachsteuern der Steuerperioden 2005-2009 eingetrieben (act. A.3 Rz. 18), während mit der Betreibung Nr. C._____ (jene auf Sicherheitsleistung) "eine Sicherstellung bezweckt [werde], wobei diese neben den Nachlasssteuern zusätzlich noch nicht rechtskräftig festgesetzte Forderungen aus Steuerbussen sowie die mutmasslichen Kosten abdeckt" (act. A.3 Rz. 18).
Mit seinen Ausführungen bestätigt der Beschwerdegegner das, was der Beschwerdeführer behauptet, nämlich, dass in der Betreibung auf Sicherheitsleistung nicht nur die nicht veranlagten, nicht fälligen Forderungen der Staats- und Gemeindesteuern enthalten sind, sondern auch die fälligen Steuerforderungen. Genau das hält der Beschwerdeführer für unzulässig: für die – fälligen – Steuerforderungen eine ordentliche Betreibung einzuleiten und die gleichen – fälligen – Forderungen zusammen mit den nicht fälligen Steuern auch noch im Rahmen einer Betreibung auf Sicherheitsleistung durchsetzen zu wollen.
5. Der entscheidende Punkt ist, dass dem Beschwerdeführer durch die bereits erfolgte Arrestlegung die Verfügungsmacht über seine verarrestierten Vermögensstücke entzogen worden ist. Im Falle von "gewöhnlichen" Betreibungen hat das Einleitungsverfahren keine invasive Wirkung und die Zwangsvollstreckung wirkt erst nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens und der nachfolgenden Pfändung auf das Vermögen des Betreibungsschuldners ein. Geht – wie hier – ein Arrest voraus, so bestehen die Auswirkungen auf das Vermögen des Schuldners schon während der Dauer des Einleitungsverfahrens. Zwar wird in der vorliegenden Konstellation mit den beiden Zahlungsbefehlen der gleiche Arrest prosequiert, so dass es einstweilen nicht zu einer Mehrbelastung kommt. Würde der Zahlungsaufforderung für die fällige Forderung jedoch nachgekommen und die betriebene Forderung ans Betreibungsamt bezahlt, so hätte dies zwar das Erlöschen der ordentlichen Betreibung zur Folge (Art. 12 Abs. 2 SchKG), dennoch bliebe das ganze Arrestsubstrat unter Zwangsvollstreckungsbeschlag und es würde nichts freigegeben, weil das Erlöschen der "Zahlungsbetreibung" den Bestand der Betreibung auf Sicherheitsleistung nicht tangieren würde. Auch wenn es gelingen müsste, die Betreibung auf Sicherheitsleistung in einem gerichtlichen Verfahren (Art. 85 bzw. Art. 85a SchKG) infolge der in der anderen Betreibung erfolgten Zahlung für den identischen fälligen Teil aufheben zu lassen, so werden die Interessen des Beschwerdeführers dennoch bereits vorab durch die Schaffung dieser Situation tangiert, ganz abgesehen davon, dass das gewählte Vorgehen dem Beschwerdegegner nichts nützt, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht.
6. Bleibt noch zu klären, wie sich dieses Ergebnis auf die beiden Betreibungen auswirkt. Der Beschwerdeführer meint, dass beide Betreibungen aufzuheben seien, weil nicht das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde bestimme, welcher der beiden Betreibungen der Vorzug zu geben sei (vgl. KSK 22 15 act. A.4). Davon ist allerdings nicht auszugehen. Der Beschwerdegegner hat die Einleitung einer ordentlichen Betreibung für den fälligen Teil verlangt und das ist zulässig. Soweit die Betreibung auf Sicherstellung denjenigen Teil der Forderung betrifft, der nicht fällig ist, ist auch diese Betreibung nicht zu beanstanden. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung ist allerdings um den Betrag der in der ordentlichen Betreibung geltend gemachten (fälligen) Betrag auf das zulässige Mass herabzusetzen, ohne dass die Betreibung grundsätzlich in Frage zu stellen wäre.
Konkret führt dies in der vorliegenden Betreibung Nr. C._____ auf Sicherheitsleistung zu folgendem Ergebnis:
Prosequierung des aufgrund des Arrestbefehls vom 17. Juni 2019 gelegten Arrestes beim Betreibungsamt Maloja
12'637'897.90
Prosequierung aufgrund des Arrestbefehls vom 17. Juni 2019
124'102'102.10
Mutmassliche Kosten
3'260'000.'00
Total
140'000'000.00
Aus dem Zahlungsbefehl der ordentlichen Betreibung Nr. E._____ ergibt sich Folgendes:
Staats- und Gemeindesteuern, Nachsteuern für die Steuerperiode 2005-2009, Verfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 27.01.2016, Urteil des Bundesgerichts vom 18.09.2018 im Verfahren BGer 2C_799/2017, 2C_800/2017, Prosequierung des Arrestes Nr. D._____, Betreibung auf Zahlung Prosequierungsbetreibung zum Arrest Nr. D._____ BA Maloja (siehe Arrestbefehl vom 17. Juni 2019)
80'310'032.85 (nebst Zins zu 4,5 % seit 01.03.2016)
Arrestkosten aus Arrest Nr. D._____ (BA Maloja)
8'234.05
Der Beschwerdeführer berechnet den Betrag, auf den der Forderungsbetrag in der Betreibung auf Sicherheitsleistung herabgesetzt werden soll, mit CHF 59'689'967.15 (CHF 140'000'000.00 abzüglich CHF 80'310'032.85; act. A.1 Rz. 15). Der Beschwerdegegner äussert sich zum Quantitativen nicht, sodass dieser zutreffend errechnete Betrag zu übernehmen ist.
Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen.
7. In Beschwerden im Sinne von Art. 17 f. SchKG können keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Betreibung auf Sicherheitsleistung (Betreibung Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursamtes Maloja vom 31. März 2022) wird insoweit gutgeheissen, als die Betreibung lediglich mit einer herabgesetzten Forderungssumme von ** CHF 59'689'967.15**weitergeführt werden kann. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: