Entscheid vom 20. Mai 2022
Referenz KSK 21 55
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Cavegn und Michael Dürst
Eckstein, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert
Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau
gegen
B._____ Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____
Gegenstand definitive Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Surselva, Einzelrichter, vom 18. August 2021 (Proz. Nr. 335-2021-43)
Mitteilung 24. Mai 2022
A. A._____ wurde im Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Surselva (nunmehr: Regionalgericht Surselva) vom 29. Oktober 2012 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine beiden Kinder D._____ und E._____ verpflichtet. Die B._____ bevorschusste diese Unterhaltsbeiträge im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 5. November 2017.
B. Mit Zahlungsbefehl Nr. F._____ des Betreibungsamts Surselva vom 20. Dezember 2019 leitete die B._____ gegen A._____ Betreibung für den Betrag von CHF 31'251.00 nebst Zins von 5 % seit 19. Dezember 2019 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag.
C. Auf Gesuch der B._____ vom 21. Januar 2020 erteilte das Regionalgericht Surselva am 4. März 2020 definitive Rechtsöffnung für CHF 31'251.00 nebst Zins.
D. Die dagegen von A._____ am 16. März 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 9. Februar 2021 gutgeheissen (KSK 20 14). Dabei wies das Kantonsgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab.
E. Mit Zahlungsbefehl Nr. G._____ des Betreibungsamts Surselva vom 10. März 2021 leitete die B._____ ein weiteres Mal Betreibung für den Betrag von CHF 31'251.00 nebst Zins von 5 % seit 19. Dezember 2019 ein. A._____ erhob wiederum Rechtsvorschlag.
F. Das Rechtsöffnungsgesuch der B._____ vom 11. Mai 2021 wurde vom Regionalgericht Surselva mit Entscheid vom 18. August 2021 wiederum gutgeheissen und der B._____ wurde definitive Rechtsöffnung für CHF 31'251.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Dezember 2019 erteilt.
G. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. August 2021 erneut Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt:
1. Der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 18. August 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. G._____ des Betreibungsamtes Surselva sei nicht zu erteilen.
3. Dem Beschwerdeführer sei im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
H. Mit Verfügung vom 1. September 2021 wies der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (KSK 21 56) und forderte ihn gleichentags zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 750.00 auf. Mit Eingabe vom 14. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer abermals die unentgeltliche Rechtspflege. Der Vorsitzende trat mit Verfügung vom 17. September 2021 auf dieses zweite Gesuch nicht ein (KSK 21 61) und setzte gleichentags eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 1. Oktober 2021. Innert dieser Nachfrist ging der Kostenvorschuss ein.
I. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2021 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
J. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 auf eine weitere Stellungnahme. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2. Unter Verweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts KSK 20 14 vom 9. Februar 2021, der das erste Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin betroffen und sich mit den Anforderungen an die Substantiierung auseinandergesetzt hatte, kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, dass das neue Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin ausreichend sei. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, in den Berechnungen der Beschwerdegegnerin seien die in der fraglichen Zeitspanne (1. August 2012 bis 5. November 2017) geschuldeten Unterhaltsbeiträge (total CHF 82'217.00), die bevorschussten Zahlungen (total CHF 79'977.00), die Rückzahlungen des Beschwerdeführers (total CHF 48'090.00) und damit die im Ergebnis noch ausstehende Differenz (total CHF 31'887.00) aufgelistet. Dass die Zahlen in der Tabelle des Rechtsöffnungsgesuchs teilweise nicht mit den eingereichten Kontoauszügen übereinstimmen würden, sei zwar nicht nachvollziehbar. Da die Beschwerdegegnerin die Begründung ihrer Forderung in der Replik in zulässiger Weise durch eine neue visuelle Darstellung bzw. durch neue bzw. ausführlichere Erklärungen der bereits eingereichten Unterlagen angepasst habe, und der Beschwerdeführer ausführlich zur veränderten Begründung habe Stellung nehmen können, müsse jedoch nicht weiter auf die im Rechtsöffnungsgesuch enthaltenen Zahlen bzw. Berechnungen eingegangen werden.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, so die Vorinstanz weiter, dass sich die Unterschiede zwischen den Berechnungen der Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften vor allem daraus ergäben, dass die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsgesuch die Zahlungen des Beschwerdeführers bei demjenigen (Forderungs-)Zeitraum eingeordnet habe, mit welchem sie verrechnet worden seien, währenddessen sie in der Replik die Zahlungen dem Jahr zugeordnet habe, in welchem sie erfolgt seien. Die Beschwerdegegnerin weise diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer eingezahlten Beträge jeweils bereits seit längerem abgelaufenen Rechnungsperioden hätten zugewiesen werden müssen, da der Beschwerdeführer praktisch durchgehend nicht den gesamten pro Monat geschuldeten Betrag einbezahlt habe.
Berechtigt sei der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2013 um insgesamt CHF 12.00 zu hoch berechnet habe (Anpassung an die Teuerung: noch CHF 798.00 pro Kind bereits ab 1. Januar 2013). Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Jahr 2013 mehr als die von der Beschwerdegegnerin dargelegten CHF 11'200.00 geleistet, treffe zwar ebenfalls zu, dies habe letztlich auf die von der Beschwerdegegnerin gesamthaft geltend gemachte offene Forderung aber keinen Einfluss. Die Beschwerdegegnerin habe die Zahlungen teilweise falsch erfasst, das Endresultat stimme aber. Weitere konkrete Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffend die Zusammenstellung der Abschlagszahlungen seien nicht vorhanden. Im Übrigen gingen die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht über pauschale Bestreitungen hinaus, was nicht genüge. Er bringe zudem gar vor, dass er nicht behaupte, dass er weitere als die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Zahlungen geleistet habe, sondern einzig, dass die geleisteten Zahlungen nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Mit anderen Worten bestreite der Beschwerdeführer die Gesamtdifferenz zwischen den von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträgen und den von ihm geleisteten Abzahlungen gar nicht. Diesbezüglich sei zudem darauf hinzuweisen, dass es ohnehin nur schwer nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer eine mangelnde Substantiierung des Rechtsöffnungsgesuchs geltend mache, obwohl es ihm vorliegend ohne Weiteres möglich gewesen wäre bzw. möglich gewesen sei, die Berechnung der Rechnungspositionen in umfassender Weise zu rügen (zum Ganzen act. B.1, E. 2 S. 4 ff.).
3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, gegen Art. 55 ZPO verstossen zu haben. Die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Abrechnungsbelege seien nicht schlüssig und für die Erteilung der Rechtsöffnung nicht liquide. Die Beweisurkunden, die sie diesmal zur Auswahl präsentiere, vermöchten die fehlende Klarheit erneut nicht herzustellen. Die Vorinstanz habe der Beschwerdegegnerin erneut in unzulässiger Weise geholfen, Ordnung in ihren Sachvortrag zu bringen. Dies sei im summarisch geführten Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht erlaubt. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdegegnerin vielmehr auf den im ordentlichen Verfahren durchzuführenden Erkenntnisprozess verweisen müssen. Es sei zudem anerkannt, dass die Unterhaltsbeiträge wegen der Indexierung teilweise nicht korrekt berechnet sowie falsch verbucht worden seien. Dies alleine reiche aus, um die Rechtsöffnung zu verweigern. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin erst im zweiten Anlauf im Rahmen ihrer Replik das Gericht zu überzeugen vermocht habe, zeige, dass die Forderung nicht liquide sei.
Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass die Vorinstanz die Beweislast umgedreht habe, indem sie ihm vorgeworfen habe, die Abrechnung der Beschwerdegegnerin in pauschaler Weise zu kritisieren. Es sei vielmehr Sache der Beschwerdegegnerin, ihren Anspruch in liquider Form darzustellen. Die Verbesserung des Rechtsöffnungsgesuchs in der Replik sei unzulässig. Der vollstreckbare Titel müsse bereits im Gesuch selber nachgewiesen werden.
Die Vorinstanz habe anerkannt, dass gewisse Zahlungen falsch erfasst bzw. verbucht worden seien, das Endresultat aber immer noch stimmen würde. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Fehler mit der Umstellung des Buchhaltungssystems begründet. Es sei nun wirklich nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers und schon gar nicht des Gerichts, in einem summarischen Vollstreckungsverfahren die geltend gemachte Forderung aus einer mangelhaften Buchhaltung herzuleiten. Ob das Endresultat dann immer noch stimme, sei nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären, sondern im ordentlichen Prozess, ansonsten der Beschwerdeführer im summarischen Verfahren in materielle Einreden und Beweisanträge gezwungen würde, die er im summarischen Verfahren weder vortragen könne noch dass diese von ihm in diesem Verfahren verlangt werden könnten.
Von pauschaler Bestreitung könne keine Rede sein. Er – der Beschwerdeführer – habe in seinen vorinstanzlichen Eingaben seine Einwendungen und Einreden ganz klar dargelegt, ansonsten die Vorinstanz sich nicht gezwungen gesehen hätte, sich mit seinem Sachvortrag auseinanderzusetzen. Mit dem Hinweis auf die pauschale Bestreitung habe die Vorinstanz in unzulässiger Weise die Beweislast umgedreht.
Es sei im Vorverfahren auch keineswegs darum gegangen, die berücksichtigten Abschlagszahlungen zu kritisieren. Vielmehr habe er – der Beschwerdeführer – dargelegt, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht stimmig seien und die geforderte Summe nicht liquide belegt sei.
Nach Art. 8 ZGB und Art. 55 ZPO obliege die Beweislast für den Nachweis des vollstreckbaren Titels der Beschwerdegegnerin. Er sei seiner substantiierten Bestreitungspflicht nachgekommen. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden. Es sei Sache der Beschwerdegegnerin, ihren Anspruch in liquider Form darzustellen. Und es sei nicht seine Sache oder jene des Gerichts, in schlüssiger Weise eine stimmige Abrechnung zu erstellen. Solange die Liquidität des Anspruchs nicht nachgewiesen sei, dürfe die Rechtsöffnung nicht erteilt werden.
Dass das Rechtsöffnungsgesuch unzureichend sei, habe eigentlich auch der vorinstanzliche Richter festgestellt. Er habe festgestellt, dass die Indexierung nicht richtig berechnet worden sei. Er habe auch festgestellt, dass die in der Replik aufgeführten Zahlen nicht mit demjenigen im Rechtsöffnungsgesuch übereinstimmten. Zudem habe er festgestellt, dass Zahlungen von ihm in der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin falsch erfasst worden seien. Trotzdem habe sich die Vorinstanz dazu veranlasst gesehen, die Unzulänglichkeit der Beschwerdegegnerin geradezubiegen oder unbeachtet zu lassen (zum Ganzen act. A.1 Ziff. 7 ff.).
4. Vorneweg sei Grundsätzliches klargestellt: Ausgangspunkt im Zivilprozess sind Tatsachenbehauptung und Bestreitung. Das Erfordernis der Behauptung und der Bestreitung dient der Eingrenzung des Beweisthemas, da grundsätzlich nur über bestrittene Behauptungen Beweis geführt werden muss (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das Erfordernis schafft zudem die Voraussetzungen für eine sachgerechte Beweisführung und den Subsumtionsvorgang in der Rechtsfindung. Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen (BGer 4A_446/2020 v. 8.3.2021 E. 2.3 m.w.H.). Eine Tatsachenbehauptung hat dabei, um den Anforderungen an die Substantiierung zu genügen, nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (statt vieler BGer 4A_36/2021 v. 1.11.2021 E. 5.1.1 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Rechtsöffnungsverfahren, das als kontradiktorisches Summarverfahren ausgestaltet ist und als solches ebenfalls den Vorschriften der ZPO unterliegt (Art. 1 lit. c und Art. 251 lit. a ZPO; vgl. KGer GR KSK 20 14 v. 9.2.2021 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kontoauszüge würden die von ihr geltend gemachte Forderung ziffernmässig nicht belegen*,* argumentiert er der Sache nach auf der Ebene der Beweiswürdigung. Mit der vorgelagerten Frage der Substantiierung hat dies direkt nichts zu tun. Eingedenk dieser Unterscheidung gilt es, die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Entscheid zu prüfen.
5. Im erwähnten Entscheid KSK 20 14 vom 9. Februar 2021 hielt das Kantonsgericht fest, dass es auch im Rechtsöffnungsverfahren Sache der Parteien sei, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren. Insbesondere habe der Gesuchsteller auch die genaue Zusammensetzung des geltend gemachten Forderungsbetrags Schritt für Schritt und unter Berücksichtigung allfälliger Teilzahlungen darzutun, soweit sich dieser nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergebe. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen eigene Berechnungen anzustellen oder gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für den Gesuchsteller zu eruieren (KGer GR KSK 20 14 v. 9.2.2021 E. 3.2 m.w.H.).
Das damals zur Beurteilung stehende Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin entsprach diesen Anforderungen an die Substantiierung nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht. Die Beschwerdegegnerin unterliess es damals noch auszuführen, wie hoch die einzelnen Unterhaltsbeträge für die beiden Kinder in der fraglichen, mehr als fünf Jahre dauernden Zeitperiode waren. Im Rechtsöffnungsgesuch fand sich auch keine Berechnung, mittels derer hätte nachvollzogen werden können, wie sich der geltend gemachte Betrag von CHF 31'251.00 zusammensetzt. Ausserdem ging aus dem Rechtsöffnungsgesuch nicht hervor, welche Teilbeträge der Beschwerdeführer gezahlt hatte und inwiefern diese in der Berechnung des noch ausstehenden Betrages berücksichtigt worden waren. Das Kantonsgericht kam bei dieser Sachlage zum Schluss, dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar war, die in Betreibung gesetzte Summe substantiiert zu bestreiten Es erachtete die Substantiierungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin folglich als nicht erfüllt und wies das Rechtsöffnungsgesuch entsprechend ab (KGer GR KSK 20 14 v. 9.2.2021 E. 4).
6. Das neue Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin, das heute zur Beurteilung steht, ist wesentlich anders aufgebaut:
6.1. Ziffer 5 des neuen Rechtsöffnungsgesuchs enthält eine Tabelle, welche – gegliedert nach Phasen von jeweils maximal einem Jahr – (i) die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für jedes Kind pro Monat und im Total, (ii) die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für beide Kinder im Total, (iii) die Summe der Zahlungen des Beschwerdeführers sowie (iv) die daraus resultierende Restschuld aufführt. Im Anschluss wird die für den gesamten Zeitraum aufaddierte Restschuld von CHF 31'251.00 genannt. Weiter erläutert das Rechtsöffnungsgesuch, weshalb in den beigelegten Klientenkontoauszügen (RG act. III/11) eine ausstehende Summe von CHF 31'887.00, mithin ein um CHF 636.00 höherer Betrag erwähnt ist (computertechnische Gründe), ehe es erklärt, auf diesen Differenzbetrag zu verzichten (RG act. I/1, Ziff. 5). Anhand dieser detaillierten Berechnung ist nachvollziehbar, von welchen Unterhaltsbeiträgen die Beschwerdegegnerin pro Kind, Monat und Jahr und von welchen Teilzahlungen seitens des Beschwerdeführers sie pro Phase ausging. Damit war es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch den geltend gemachten Forderungsbetrag von CHF 31'251.00 substantiiert zu bestreiten und etwa aufzuzeigen, inwiefern in bestimmten Phasen geringere Beträge bevorschusst wurden oder er höhere Rückzahlungen leistete. Gleichwohl beschränkte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorerst auf die blosse Feststellung, das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht ausreichend substantiiert, die in Betreibung gesetzte Forderung sei auch dieses Mal nicht nachvollziehbar (RG act. I/2, Ziff. 12). Im Anschluss räumte er immerhin ein, die Beschwerdegegnerin versuche "tabellarisch darzustellen, wie sich die Forderungshöhe herleitet", worauf er festhielt:"Es fehlt jedoch insbesondere am Beweis für die Höhe der angeblich bevorschussten Unterhaltsbeiträge in den dargestellten Phasen. Es ist nicht erkennbar, weshalb in den einzelnen Phasen offensichtlich unterschiedliche Unterhaltsbeiträge bevorschusst wurden und worauf diese basieren"(RG act. I/2, Ziff. 13). Mit dieser letzten Feststellung bezog sich der Beschwerdeführer bereits nicht mehr auf die Frage der Substantiierung, sondern auf die Frage, inwiefern die in der Berechnung aufgeführten Zahlen tatsächlich berechtigt waren, was eine Frage der Beweiswürdigung ist.
6.2. Der Vorwurf, das Rechtsöffnungsgesuch sei ungenügend substantiiert, hinderte den Beschwerdeführer in seiner weiteren Stellungnahme nicht daran, zumindest auf einen einzelnen Parameter der Berechnung detailliert einzugehen. So hielt er fest, die von ihm geleisteten Zahlungen seien nicht korrekt wiedergegeben. Orientiere man sich an RG act. II/11, so sei leicht erkennbar, dass er in der Phase vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zwei Zahlungen à CHF 1'120.00 geleistet habe. Die Beschwerdegegnerin rechne ihm in der Tabelle des Rechtsöffnungsgesuchs jedoch nur einen Betrag von CHF 1'120.00 an (RG act. I/2, Ziff. 16). Diese Bestreitung zeigt, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, die Berechnung kritisch unter die Lupe zu nehmen. Abgesehen von der genannten Bestreitung blieb die Stellungnahme des Beschwerdeführers freilich vage. Auch in den übrigen Phasen seien, so der Beschwerdeführer, die geleisteten Zahlungen mehrheitlich falsch berücksichtigt worden. Effektiv seien alleine auf den von der Beschwerdegegnerin selber eingereichten Kontoauszügen höhere Zahlungen festzustellen, als sie von ihr berücksichtigt worden seien. Es müsse festgestellt werden, dass das Rechtsöffnungsgesuch erneut nicht genügend substantiiert und fehlerhaft sei (RG act. I/2, Ziff. 16 f.). Welche Zahlungen falsch berücksichtigt worden wären, führte der Beschwerdeführer dabei nicht konkret aus, obschon ihm dies angesichts der detaillierten Berechnung der Beschwerdegegnerin durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre.
6.3. Nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst, innert angesetzter Frist eine Replik mit einer neuen Berechnung einzureichen, wobei sie gegenüber der Tabelle im Rechtsöffnungsgesuch die Zeitperioden anders ordnete (RG act. I/3, Ziff. 15). Dazu merkte sie an, dass es jeweils am Jahresende zu Differenzen zwischen dem Total der pro Jahr bevorschussten Unterhaltsbeiträge und den verbuchten Zahlungseingängen sowie Ausgängen komme. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die bevorschussende Stelle den Unterhaltsbeitrag jeweils auf Anfang des Monats überweise und die Zahlungen des Beschwerdeführers erst im Laufe des Folgemonats verbucht worden seien. Auf die Gesamthöhe der bevorschussten Unterhaltszahlungen sowie der berücksichtigten Zahlungen des Beschwerdeführers habe dies jedoch keinen Einfluss (RG act. I/3, Ziff. 16). Gegenüber der Berechnung im Rechtsöffnungsgesuch resultierte so für das Jahr 2012 eine Tilgung von total CHF 2'240.00 (RG act. I/3, Ziff. 15), was den vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch behaupteten zwei Raten à CHF 1'120.00 entspricht. Auch diese zweite, lediglich anders geordnete Berechnung des im Übrigen unveränderten Gesamtbetrags war ausreichend detailliert, was sich wiederum bereits darin zeigt, dass der Beschwerdeführer in seiner Duplik nunmehr einzelne Parameter der zweiten Berechnung aufgriff und bestritt (vgl. RG act. I/4, Ziff. 10 ff.). Nicht nur das Rechtsöffnungsgesuch, sondern auch die Replik erweist sich damit als genügend substantiiert. Die Rüge der mangelnden Substantiierung ist folglich abzuweisen.
7. Soweit die Vorinstanz in der Folge die Berechnungen anhand der von der Beschwerdegegnerin zum Beweis offerierten Kontoauszüge (RG act. II/11) überprüfte, tat sie dies im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, die entgegen dem Beschwerdeführer nicht generell dem ordentlichen Prozess vorbehalten ist, sondern auch ins Rechtsöffnungsverfahren gehört (oben E. 4). Nachdem die Vorinstanz die konkreten Beanstandungen des Beschwerdeführers überprüft hatte, gelangte sie zur Überzeugung, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beträge durch die Kontoauszüge gedeckt seien (act. B.1, E. 2 S. 6). Dass sie dabei gewisse Diskrepanzen zwischen den Berechnungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Belegen frei würdigte und zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Schluss kam, kann ihr nicht per se zum Vorwurf gemacht werden (Art. 157 ZPO). Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass sie bei der Würdigung der Kontoauszüge zum Ergebnis gelangte, gewisse Zahlungen des Beschwerdeführers im Jahr 2013 seien zwar in der falschen Kolonne aufgeführt, in der Berechnung selber aber richtig berücksichtigt worden, weshalb im Ergebnis auf die Abrechnung abgestellt werden könne (act. B.1, E. 2 S. 6). Auch mit der teuerungsbedingten Reduktion des Unterhaltsbeitrags für die Monate Januar bis März 2013 von CHF 800.00 auf CHF 798.00 bewegte sich die Vorinstanz im Rahmen des Zulässigen, machte die Beschwerdegegnerin doch ohnehin nur einen um CHF 636.00 geringeren Teilbetrag des eigentlichen Ausstands geltend (RG act. I/1, Ziff. 5 S. 4). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise geholfen hätte, "Ordnung in ihren Sachvortrag zu bringen"(act. A.1, Rz. 8), zielt ins Leere.
8. Nicht zu folgen ist schliesslich dem Argument des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit dem Hinweis auf die pauschale Bestreitung in unzulässiger Weise die Beweislast umgedreht. Je detaillierter ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus (BGE 141 III 433 E. 2.6 m.w.H.). Angesichts der detaillierten Berechnung sowohl im Rechtsöffnungsgesuch als auch in der Replik war der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen zu entsprechend detaillierten Bestreitungen verpflichtet. Die Vorinstanz musste sich vor diesem Hintergrund nur mit jenen Bestreitungen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, die an einzelnen Parametern anknüpften. Was der Beschwerdeführer lediglich pauschal gegen die Berechnung vorbrachte, war demgegenüber unsubstantiiert und musste keiner beweismässigen Prüfung unterzogen werden. Eine unzulässige Umkehr der Beweislast durch die Vorinstanz lässt sich darin nicht erblicken. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde nicht genau auf, welche seiner Bestreitungen von der Vorinstanz in unzulässiger Weise übergangen worden wären. Insofern fehlt es bereits an einer hinreichenden Begründung, um auf die betreffende Rüge überhaupt erst einzutreten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).
9. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt beim vorliegenden Streitwert CHF 750.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin, obwohl von dieser verlangt, erübrigt sich, nachdem diese nicht anwaltlich vertreten ist und sie nicht aufzeigt, inwiefern ein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: