Entscheid vom 13. September 2021
(Mit Urteil 5A_828/2021 vom 17. Oktober 2022 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.)
Referenz KSK 21 44 und KSK 21 57
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Brunner, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand einvernehmliche private Schuldenbereinigung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Bernina, Einzelrichter, vom 22. Juni 2021, mitgeteilt am 23. Juni 2021 (Proz. Nr. 335-2021-5)
Mitteilung 14. September 2021
In Erwägung,
dass A._____ mit Eingabe vom 12. April 2021 beim Regionalgericht Bernina ein Gesuch um Anordnung der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung stellte,
dass er am 1. Juni 2021 sein Gesuch mit einer weiteren Eingabe ergänzte,
dass aus diesen Eingaben hervorgeht, dass A._____ über keinen Einkommensüberschuss (Eingabe vom 12. April 2021) bzw. einen monatlichen Einkommensüberschuss von CHF 84.61 (Eingabe vom 1. Juni 2021), kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von mehr als CHF 4 Mio. verfügt,
dass sich diese Schulden unter anderem aus einem Betrag von über EUR 3 Mio. gegenüber mehr als 400 Gläubigern im Zusammenhang mit einem Goldanlagegeschäft sowie einem Betrag von über CHF 800'000.00 gegenüber Steuerbehörden und Ausgleichskassen zusammensetzt,
dass der Einzelrichter am Regionalgericht Bernina das Gesuch um einvernehmliche private Schuldenbereinigung mit Entscheid vom 22. Juni 2021 abwies mit der Begründung, die finanzielle Situation von A._____ sowie die Identität der Gläubiger seien unklar und eine Schuldenbereinigung erscheine nicht realistisch,
dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob (Verfahrensnummer KSK 21 44),
dass er zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte, wobei er die Begründung dieses Gesuchs am 1. September 2021 nachreichte (Verfahrensnummer KSK 21 57),
dass er in der Beschwerde geltend macht, dass er seine finanziellen Verhältnisse hinreichend offen gelegt sowie Auskunft über seine Gläubiger gegeben habe, dass vielversprechende Aussicht auf eine erfolgreiche einvernehmliche private Schuldenbereinigung bestehe und er Abzahlungspläne mit den öffentlich-rechtlichen Gläubigern ausarbeiten wolle,
dass eine einvernehmliche private Schuldbereinigung gemäss Art. 334 Abs. 1 SchKG voraussetzt, dass eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint und die Kosten des Verfahrens sichergestellt sind,
dass der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht erneut die unentgeltliche Prozessführung beantragt,
dass der Beschwerdeführer dabei vorbringt, aktuell über einen monatlichen Betrag von CHF 54.61 und ab dem 1. November 2021 über keinen Überschuss mehr zu verfügen,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung nicht einmal über die finanziellen Mittel verfügt, um die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen,
dass, wenn ein Gläubiger bereits in diesem Verfahrensstadium nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ausgeschlossen erscheint, dass er die weiteren Verfahrenskosten tragen kann, selbst wenn der eingesetzte Sachwalter auf ein Honorar verzichten sollte (Auslagen),
dass bereits aus diesem Grund die einvernehmliche private Schuldenbereinigung nicht gewährt werden kann (vgl. Alexander Brunner/Felix H. Boller, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 334 SchKG),
dass im Übrigen selbst dann, wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm prognostiziert, mit über 400 Gläubigern unter Beteiligung seiner Berufshaftpflichtversicherung eine einvernehmliche Lösung finden sollte, es immer noch von vornherein aussichtslos erscheint, dass er ohne Sparquote daneben noch öffentlich-rechtliche Forderungen von über CHF 800'000.00 bedient,
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um einvernehmliche private Schuldenbereinigung daher zu Recht abgewiesen hat,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 18 Abs. 3 GOG),
dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
dass die Spruchgebühr beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 200.00 zu bemessen ist (vgl. Art. 61 i.V.m. Art. 56 GebV SchKG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO),
dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO), wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: