Urteil vom 17. August 2021
(Mit Urteil 5D_153/2021 vom 02. September 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz KSK 21 23
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden
Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur
Gegenstand definitive Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 12.04.2021, mitgeteilt am 12.04.2021 (Proz. Nr. 335-2021-51)
Mitteilung 18. August 2021
A. Mit Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2021 leitete die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden gegen A._____ beim Betreibungsamt der Region Plessur Betreibung für eine Forderung von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 4 % seit 8. Januar 2021 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 ersuchte die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden beim Regionalgericht Plessur, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. C._____ für einen Forderungsbetrag von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins von 4 % sowie eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 200.00 die Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Entscheid vom 12. April 2021 hiess der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Plessur das Rechtsöffnungsgesuch im Umfang von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins von 4 % seit 8. Januar 2021 gut. Die Gerichtskosten von CHF 150.00 wurden A._____ auferlegt. A._____ wurde zudem verpflichtet, der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden eine Entschädigung von CHF 130.00 zu bezahlen.
C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. April 2021 (Datum der Überbringung) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht vor Graubünden. Der mit Verfügung vom 27. April 2021 vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 200.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 29. April 2021 und am 12. Mai 2021 (jeweils Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Eingaben ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.1. Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 Bst. a und Art. 310 Bst. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).
2.2. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; KGer GR KSK 21 28 v. 29.7.2021 E. 2 m.w.H.).
3. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeschrift bezieht sich, wie sie einleitend festhält, auf den Rechtsöffnungsentscheid vom 12. April 2021. Die nachfolgenden Ausführungen handeln indes von einem Strafverfahren. Entsprechend hält der Beschwerdeführer am Ende der Beschwerdeschrift fest, er bleibe bei seinem Antrag: "Wechsel des Staatsanwalts wegen Befangenheit"(act. A.1).Ein solcher Antrag kann im vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren, in dem es einzig um eine Überprüfung des Rechtsöffnungsentscheids vom 12. April 2021 geht, zum Vornherein nicht beurteilt werden. Auf der Rückseite der Beschwerdeschrift findet sich sodann ein Schreiben an Staatsanwalt Sutter. Beigelegt ist ferner eine Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz, das vom 15. März 2021 datiert und deshalb zum Vornherein ungeeignet ist, die Unrichtigkeit des erst später ergangenen Rechtsöffnungsentscheids darzulegen (act. A.1). In der Eingabe vom 29. April und vom 8. Mai 2021, die der Beschwerdeführer später nachreichte (act. A.2 und A.3), geht es wiederum nicht um das hier zur Diskussion stehende Rechtsöffnungsverfahren, sondern um angebliche Verfehlungen in Straf- und früheren Zivilverfahren sowie um eine Pauschalkritik an den Bündner Behörden. Inwiefern der Rechtsöffnungsentscheid vom 12. April 2021 auf einer falschen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung beruhen soll, ist in all diesen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den Streitwert und den verursachen Aufwand wird die Spruchgebühr auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG [SR 281.35]). Mangels Aufwendungen erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 100.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: